Der nur gegen diese Teile des Schuldspruchs gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der nur gegen diese Teile des Schuldspruchs gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Zum Faktum I. 2. finden jene Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer das ersparte Bargeld bei zahlreichen Exekutionen, die fast durchwegs mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos blieben, dadurch verheimlichte, daß er es in einem Kasten versteckt hielt, und wonach er solcherart vorsätzlich die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelte oder schmälerte (US 7 f., 19 f., 23 f.), entgegen einem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand (sachlich Z 5) sehr wohl in seiner eigenen Verantwortung (S 261 f., 277 f., 309 f.) vollauf Deckung.Zum Faktum römisch eins. 2. finden jene Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer das ersparte Bargeld bei zahlreichen Exekutionen, die fast durchwegs mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos blieben, dadurch verheimlichte, daß er es in einem Kasten versteckt hielt, und wonach er solcherart vorsätzlich die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelte oder schmälerte (US 7 f., 19 f., 23 f.), entgegen einem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand (sachlich Ziffer 5,) sehr wohl in seiner eigenen Verantwortung (S 261 f., 277 f., 309 f.) vollauf Deckung.
Dementsprechend bringt er die Rechtsrüge (Z 9 lit a) insoweit, als er sich ausdrücklich über die Feststellung hinwegsetzt, daß er das Geld vorsätzlich versteckte, und als er demgegenüber von der urteilsfremden Annahme ausgeht, er habe dessen Existenz bloß dem Vollstrecker gegenüber nicht bekanntgegeben, nicht zu einer gesetzmäßigen Ausführung; können doch materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.Dementsprechend bringt er die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) insoweit, als er sich ausdrücklich über die Feststellung hinwegsetzt, daß er das Geld vorsätzlich versteckte, und als er demgegenüber von der urteilsfremden Annahme ausgeht, er habe dessen Existenz bloß dem Vollstrecker gegenüber nicht bekanntgegeben, nicht zu einer gesetzmäßigen Ausführung; können doch materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Völlig verfehlt jedoch ist die Beschwerdeauffassung, der Angeklagte habe durch sein erörtertes Tatverhalten die Befriedigung seiner Gläubiger weder vereitelt noch geschmälert, weil sich das Geld ohnehin nach wie vor in seinem Gewahrsam befunden habe, sodaß es lediglich am jeweils betreibenden Gläubiger sowie am Vollstrecker gelegen sei, jenes durch eine entsprechend genaue Suche im Kasten aufzufinden. Denn darin, daß der betreffende Vermögensbestandteil noch im Gewahrsam des Schuldners steht, von diesem aber an einem Ort verborgen wird, an dem er üblicherweise nicht verwahrt zu werden pflegt, liegt ja gerade das Wesen einer bloß scheinbaren Vermögensverringerung durch Verheimlichen im Sinn des § 156 StGB; die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung ist in solchen Fällen vollendet, sobald der durch die Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs - hier: des (demgemäß erfolglos gebliebenen) Vollzuges von Fahrnisexekutionen - geworden istVöllig verfehlt jedoch ist die Beschwerdeauffassung, der Angeklagte habe durch sein erörtertes Tatverhalten die Befriedigung seiner Gläubiger weder vereitelt noch geschmälert, weil sich das Geld ohnehin nach wie vor in seinem Gewahrsam befunden habe, sodaß es lediglich am jeweils betreibenden Gläubiger sowie am Vollstrecker gelegen sei, jenes durch eine entsprechend genaue Suche im Kasten aufzufinden. Denn darin, daß der betreffende Vermögensbestandteil noch im Gewahrsam des Schuldners steht, von diesem aber an einem Ort verborgen wird, an dem er üblicherweise nicht verwahrt zu werden pflegt, liegt ja gerade das Wesen einer bloß scheinbaren Vermögensverringerung durch Verheimlichen im Sinn des Paragraph 156, StGB; die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung ist in solchen Fällen vollendet, sobald der durch die Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs - hier: des (demgemäß erfolglos gebliebenen) Vollzuges von Fahrnisexekutionen - geworden ist
(vgl ÖJZ-LSK 1984/180).vergleiche ÖJZ-LSK 1984/180).
Zum Faktum I. 4. versucht der Beschwerdeführer aufzuzeigen (Z 9 lit a), daß der tatgegenständliche Mikrowellenherd rechtlich in seinem Eigentum gestanden sei und auch wirtschaftlich nicht zum Vermögen der Brauerei gehört habe; dabei geht er indessen mit der Behauptung, er selbst habe den Herd für sich bestellt und damit im eigenen Namen gekauft, abermals nicht vom Urteilssachverhalt aus. Denn das Erstgericht hat seiner nunmehr dahingehenden Verantwortung insoweit keinen Glauben geschenkt, sondern aus den Aussagen der Zeugen K***, wonach jener die Geräte bestellt habe, und L*** sowie aus der betreffenden Rechnung (Beilage ./N) in Verbindung mit dem späteren Bierbezugsvertrag (Beilage ./I) abgeleitet, daß auch dieses Gerät von der Brauerei gekauft und über deren Auftrag an den - demzufolge beim Eigentumserwerb (§§ 425, 426 ABGB) als "Besitzmittler" (vgl Klang II 2 80 f., 307; Koziol-Welser II 6 25) für sie aufgetretenen - Angeklagten ausgeliefert wurde; die (von jenem an der für die Käufer-Unterschrift vorgesehenen Stelle des Formulars unterfertigte) "Bestellung" (Beilage ./J), der es lediglich als "Lieferschein" Bedeutung beimaß, hat es hiebei ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 9 f., 17 bis 20, 21 bis 23). Auch die nicht auf diese Tatsachenfeststellungen, sondern auf die vom Schöffengericht abgelehnte Tatversion des Beschwerdeführers abgestellte Rechtsrüge läßt demnach eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Zum Faktum römisch eins. 4. versucht der Beschwerdeführer aufzuzeigen (Ziffer 9, Litera a,), daß der tatgegenständliche Mikrowellenherd rechtlich in seinem Eigentum gestanden sei und auch wirtschaftlich nicht zum Vermögen der Brauerei gehört habe; dabei geht er indessen mit der Behauptung, er selbst habe den Herd für sich bestellt und damit im eigenen Namen gekauft, abermals nicht vom Urteilssachverhalt aus. Denn das Erstgericht hat seiner nunmehr dahingehenden Verantwortung insoweit keinen Glauben geschenkt, sondern aus den Aussagen der Zeugen K***, wonach jener die Geräte bestellt habe, und L*** sowie aus der betreffenden Rechnung (Beilage ./N) in Verbindung mit dem späteren Bierbezugsvertrag (Beilage ./I) abgeleitet, daß auch dieses Gerät von der Brauerei gekauft und über deren Auftrag an den - demzufolge beim Eigentumserwerb (Paragraphen 425, 426, ABGB) als "Besitzmittler" vergleiche Klang römisch zwei 2 80 f., 307; Koziol-Welser römisch zwei 6 25) für sie aufgetretenen - Angeklagten ausgeliefert wurde; die (von jenem an der für die Käufer-Unterschrift vorgesehenen Stelle des Formulars unterfertigte) "Bestellung" (Beilage ./J), der es lediglich als "Lieferschein" Bedeutung beimaß, hat es hiebei ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 9 f., 17 bis 20, 21 bis 23). Auch die nicht auf diese Tatsachenfeststellungen, sondern auf die vom Schöffengericht abgelehnte Tatversion des Beschwerdeführers abgestellte Rechtsrüge läßt demnach eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Mit dem - überdies nicht ordnungsgemäß substantiierten (§ 285 Abs 1 StPO) - Einwand hinwieder, das Erstgericht habe "mehrere entscheidungswesentliche Tatsachen" nicht festgestellt, wird in Ansehung des soeben erörterten Sachverhalts inhaltlich kein (auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender) Feststellungsmangel (Z 9 lit a), also kein Fehlen von Konstatierungen zu einem bestimmten Thema überhaupt, geltend gemacht, sondern die Richtigkeit der ohnehin getroffenen, den Beschwerdeintentionen zuwiderlaufenden Feststellungen bestritten; damit und mit der Behauptung, "auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens" ergebe sich ein anderer Sachverhalt, unternimmt der Angeklagte aber auch nicht den Versuch, formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) darzutun, sondern lediglich im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Alle weiteren Beschwerdeargumente gegen die Urteilsannahme, daß der ihm bloß zum geschäftlichen Gebrauch im Rahmen des Bierbezugsvertrages zur Verfügung gestellte Herd im wirtschaftlichen Vermögen der Brauerei verblieben ist, schließlich gehen demzufolge schon deswegen ins Leere, weil sie auf der nach dem Gesagten unaktuellen Prämisse beruhen, er habe daran Eigentum erworben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Mit dem - überdies nicht ordnungsgemäß substantiierten (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) - Einwand hinwieder, das Erstgericht habe "mehrere entscheidungswesentliche Tatsachen" nicht festgestellt, wird in Ansehung des soeben erörterten Sachverhalts inhaltlich kein (auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender) Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,), also kein Fehlen von Konstatierungen zu einem bestimmten Thema überhaupt, geltend gemacht, sondern die Richtigkeit der ohnehin getroffenen, den Beschwerdeintentionen zuwiderlaufenden Feststellungen bestritten; damit und mit der Behauptung, "auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens" ergebe sich ein anderer Sachverhalt, unternimmt der Angeklagte aber auch nicht den Versuch, formelle Begründungsmängel des Urteils (Ziffer 5,) darzutun, sondern lediglich im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Alle weiteren Beschwerdeargumente gegen die Urteilsannahme, daß der ihm bloß zum geschäftlichen Gebrauch im Rahmen des Bierbezugsvertrages zur Verfügung gestellte Herd im wirtschaftlichen Vermögen der Brauerei verblieben ist, schließlich gehen demzufolge schon deswegen ins Leere, weil sie auf der nach dem Gesagten unaktuellen Prämisse beruhen, er habe daran Eigentum erworben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Gleichfalls unberechtigt ist die Berufung des Angeklagten, mit der er die bedingte Nachsicht der vom Erstgericht nach §§ 28, 156 Abs 1 StGB über ihn verhängten, mit zehn Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe anstrebt. Denn im Hinblick auf seine mehreren einschlägigen Vorverurteilungen und darauf, daß ihm diese Rechtswohltat bereits mehrmals gewährt wurde, ohne daß ein nachhaltiger Resozialisierungseffekt eingetreten wäre, kam eine neuerliche Anwendung des § 43 Abs 1 StGB aus Gründen der Spezialprävention nicht mehr in Betracht.Gleichfalls unberechtigt ist die Berufung des Angeklagten, mit der er die bedingte Nachsicht der vom Erstgericht nach Paragraphen 28, 156, Absatz eins, StGB über ihn verhängten, mit zehn Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe anstrebt. Denn im Hinblick auf seine mehreren einschlägigen Vorverurteilungen und darauf, daß ihm diese Rechtswohltat bereits mehrmals gewährt wurde, ohne daß ein nachhaltiger Resozialisierungseffekt eingetreten wäre, kam eine neuerliche Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB aus Gründen der Spezialprävention nicht mehr in Betracht.
Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.