Rechtssatz RS0094607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094607
Entscheidungsdatum
06.05.2026
Rechtssatz
Die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung ist in Fällen einer bloß scheinbaren Vermögensverringerung vollendet, sobald der durch die Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs - hier: des (demgemäß erfolglos gebliebenen) Vollzuges von Fahrnisexekutionen - geworden ist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 8/86
Entscheidungstext OGH 22.04.1986 10 Os 8/86
- 12 Os 31/07m
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
Beisatz: Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher Versuch möglich, der auch dann vorliegen kann, wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt. (T1)
- 12 Os 189/10a
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 12 Os 189/10a
Beis wie T1 nur: Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher Versuch möglich. (T2)
- 13 Os 49/11x
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 49/11x
Auch; Beisatz: Indem die Mieter durch die Umtriebe des Angeklagten vom Umstand der Zwangsverwaltung keine Kenntnis erlangten, leisteten sie schuldbefreiend an ihn (vgl § 110 EO), wodurch die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung in diesem Umfang und der daraus resultierende Befriedigungsausfall feststanden. Der Vollendung nachfolgende Verfügungen des Beschwerdeführers über sein (verheimlichtes) Vermögen sind für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage ohne Bedeutung. (T3)
- 15 Os 168/13i
Entscheidungstext OGH 20.12.2013 15 Os 168/13i
Vgl
- 14 Os 167/13k
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 167/13k
Auch; Beisatz: War das Vermögen Gegenstand eines (insolvenzrechtlichen) Abschöpfungsverfahrens, obliegt es dem (wie hier) selbständig erwerbstätigen Schuldner, den mit seiner Tätigkeit erzielten Gewinn dem Treuhänder herauszugeben, welcher die Beträge fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen hat. Spätestens im Zeitpunkt dieser Verteilung steht ein durch das Verschweigen von Vermögensbestandteilen (die infolgedessen nicht in das Abschöpfungsverfahren Eingang gefunden haben) verursachter Befriedigungsausfall der Gläubiger fest. (T4)
- 15 Os 31/26m
Entscheidungstext OGH 06.05.2026 15 Os 31/26m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094607
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19860422_OGH0002_0100OS00008_8600000_001