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Entscheidung 15 Os 31/26m×

Entscheidung 15 Os 31/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os31/26m

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Jänner 2026, GZ 38 Hv 94/25z-26.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Verfallserkenntnis aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in H* und andernorts Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert, weil er es im Insolvenzverfahren des Landesgerichts * zu AZ * unterließ, sein Eigentum an Musikinstrumenten samt Zubehör im Gesamtwert von 131.787,83 Euro bekannt zu geben, und zwar

A./ nach dem 24. Dezember 2024, indem er gegenüber dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Aufstellung der Vermögenswerte sein Eigentum daran verschwieg und das Eigentum anderer Bandmitglieder behauptete (US 4);

B./ am 3. Dezember 2024, indem er im Rahmen der Abfassung seines Vermögensverzeichnisses nach Paragraphen 100 a, 185, IO nach erfolgter Belehrung über Paragraph 292 a, StGB wahrheitswidrig sein Eigentum an den Musikinstrumenten samt Zubehör verschwieg.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]         Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) ist die – vom Rechtsmittelwerber im Übrigen ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung der betroffenen Feststellung (siehe aber RIS-Justiz RS0130729) kritisierte – Begründung der Urteilskonstatierungen zum Befriedigungsausfall der Gläubiger infolge Werthaltigkeit der Musikinstrumente nicht unvollständig geblieben. Vielmehr haben die Tatrichter die sich auf die Unterschiede von Zeit- und Neuwert berufende, leugnende Verantwortung des Angeklagten ebenso erwogen – und als Schutzbehauptung verworfen (US 7 f) –, wie die diesbezüglichen Angaben des Insolvenzverwalters Mag. * F* (US 8 f) und jene des Zeugen * L* (US 6). In Befolgung des Gebots zu (bestimmter, aber) gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Gericht dabei nicht verhalten, auf jedes Aussagedetail im Einzelnen einzugehen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).

[5]         Indem die Mängelrüge anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen, wonach der Wert der Musikinstrumente „null“ gewesen sei, von jenen der Tatrichter abweichende, günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf (RIS-Justiz RS0098400), sondern bekämpft bloß die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6]         Dies gilt auch für das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall), die einen „inneren Widerspruch“ in Ansehung der Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (konkret des Wertes der Musikgegenstände) unter Hinweis auf die Angaben der oben genannten Zeugen moniert (RIS-Justiz RS0119089 [T1]).

[7]         Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (US 3 f) schlicht bestreitet, diese anhand eigenständiger Erwägungen ersetzt und die bloße Rechtsbehauptung aufstellt, es lägen die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 156, Absatz eins, StGB nicht vor, verfehlt sie die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS-Justiz RS0099810). Soweit dieses Vorbringen als Kritik an der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite anhand des äußeren Geschehens (US 9 f) zu verstehen ist (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), ist ihm zu entgegnen, dass den Begründungserfordernissen durchaus entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

[8]         Bleibt anzumerken, dass betrügerische Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB begeht, wer – durch demonstrativ aufgezählte Tathandlungen oder sonst vergleiche RIS-Justiz RS0094886) – sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert.

[9]              Soweit es trotz tatbestandsmäßigem Handeln zu keinem Befriedigungsausfall bei zumindest einem Gläubiger kommt, kann strafbarer Versuch vorliegen (RIS-Justiz RS0115184 [T1, T5 und T8]).

[10]          Fallbezogen konstatierte das Erstgericht nur, dass der Insolvenzverwalter die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die Genehmigung des Verteilungsentwurfs mit einer Quote von 0,7 % beantragte, woraufhin das Insolvenzgericht eine Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung anberaumte (US 4), die es infolge Kenntnis der Malversationen des Angeklagten wieder abberaumte (US 5, 9). Feststellungen zu einem Befriedigungsausfall der Gläubiger traf es hingegen nicht.

[11]          Dies ist im Hinblick auf die – hier ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweisenden – Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) für den Ausspruch über die Schuld oder die Subsumtion jedoch ohne Relevanz (zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung siehe RIS-Justiz RS0122137 [T3] und RS0122138).

[12]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die nur gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung vergleiche RIS-Justiz RS0130617 [T4]) kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass das Erstgericht von einer durch Feststellungen nicht getragenen Tatvollendung ausging und insoweit zu Unrecht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB nicht in Rechnung stellte (US 12; RIS-Justiz RS0119220 [T4]).

[13]       Gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde davon, dass dem Verfallserkenntnis nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und solcherart von Amts wegen wahrzunehmen ist (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

[14]       Das Erstgericht erklärte gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB einen Betrag von 24.898 Euro für verfallen (US 2) und ging davon aus, dass es sich hierbei um den „Mindestbetrag“ handelt, den der Angeklagte im (fiktiven) Sanierungsfall an die Gläubiger „zu entrichten gehabt hätte“ bzw den er durch die strafbare Handlung „mindestens erlangte“ (US 5, 10).

[15]       Zwar kann auch ein den ersparten Aufwendungen entsprechender Geldbetrag nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen erklärt werden (RIS-Justiz RS0130833 [T5]; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 20, Rz 2), doch setzt dies voraus, dass der Täter einen wirtschaftlichen Vorteil auch tatsächlich nutzen kann, denn „erlangen“ iSd Paragraph 20, StGB bedeutet, dass er einen Vermögenswert in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und ihn wirtschaftlich ausnutzen kann (RIS-Justiz RS0134603). Derartiges lässt sich dem Urteil aber nicht entnehmen:

[16]          Vielmehr ging das Gericht von einem Bekanntwerden der inkriminierten Umstände und der Abberaumung der Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung durch das Insolvenzgericht aus (US 5, 9).

[17]       Solcherart bleibt offen, inwieweit der scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden konkreten Disposition der Gläubiger oder des Gerichts geworden wäre (RIS-Justiz RS0115184 [T6], RS0094607) und damit feststünde, dass der Angeklagte (als deliktsspezifisch-unmittelbare Folge der mit Strafe bedrohten Handlung; RIS-Justiz RS0130833 [T2]) einen über die errechnete Quote im Insolvenzverfahren hinausgehenden Teil der Gesamtverbindlichkeiten tatsächlich nicht zu begleichen hatte (zum Verfall bei der betrügerischen Krida siehe instruktiv 14 Os 64/19x, 14 Os 105/19a; vergleiche auch Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20, Rz 17 mwN).

[18]       Folge davon ist die amtswegige Aufhebung des Verfallserkenntnisses bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) und die Verweisung der Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (zur Zuständigkeit siehe Paragraph 445, Absatz 2, letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0117920 [T1] und RS0100271 [T13, T14]).

[19]       Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00031.26M.0506.000

Im RIS seit

29.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260506_OGH0002_0150OS00031_26M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094607 Rechtssatz 22.04.1986Strafrecht
Die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung ist in Fällen einer bloß scheinbaren Vermögensverringerung vollendet, sobald der durch die Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden Dispos …
RS0094886 Rechtssatz 07.08.1990Strafrecht
Die Tätigkeiten, durch welche das Vermögen eines Gemeinschuldners (wirklich oder zum Schein) verringert werden kann, werden im § 156 Abs 1 StGB nur demonstrativ aufgezählt (so schon 9 Os 190/81 = RZ 1982/60 = EvBl 1982/157).
RS0098400 Rechtssatz 06.11.1974Strafrecht
Entscheidet sich das Gericht lediglich für eine dem Angeklagten ungünstigere Schlussfolgerung, obwohl aus den betreffenden Vordersätzen theoretisch auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, ist dies ein an sich zu …
RS0100271 Rechtssatz 18.02.1980Strafrecht
Rückverweisung geeignetenfalls auch an den Einzelrichter.
RS0115184 Rechtssatz 11.06.2001Strafrecht
Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursa …
RS0117920 Rechtssatz 21.08.2003Strafrecht
Wird das Urteil im Ausspruch über das Unterbleiben der Abschöpfung der Bereicherung aufgehoben und die Sache lediglich insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen, so ist dieses Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 443 A …
RS0119220 Rechtssatz 29.06.2004Strafrecht
Macht der Angeklagte keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend, bedarf diese keiner amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 Abs 1 StPO, wenn zu dessen Vorteil auch die Berufung ergriffen wurde und steht einer Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde n …
RS0130617 Rechtssatz 17.02.2016Strafrecht
Richtet sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafe (§ 294 Abs 2 vierter Satz StPO), ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung einer das Konfiskationserkenntnis betreffenden Nichtigkeit - zufolge Beschränkung seiner Entschei …
RS0130729 Rechtssatz 13.04.2016Strafrecht
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reich …
RS0130833 Rechtssatz 28.06.2016Strafrecht
Der Anknüpfungstatbestand des Verfalls, nämlich „Vermögenswerte“, ist nicht in jedem Fall gegenstandsbezogen. Durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangte geldwerte Dienstleistungen sind vom Begriff „Vermögenswerte“ daher ebenso erfasst wie ersparte Aufwen …
RS0134603 Rechtssatz 12.12.2023Strafrecht
„Erlangen" iSd § 20 StGB bedeutet, dass der Täter einen Vermögenswert in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und ihn wirtschaftlich ausnutzen kann.