Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Angeklagte einleitend, der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen sei unvollständig und es seien hiefür nur offenbar unzureichende Gründe angegeben "insbesondere bezüglich der Fakten A I 4 und 6 bzw. B II, A I 5 und C I".Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Angeklagte einleitend, der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen sei unvollständig und es seien hiefür nur offenbar unzureichende Gründe angegeben "insbesondere bezüglich der Fakten A römisch eins 4 und 6 bzw. B römisch zwei, A römisch eins 5 und C I".
Zu den beiden letztgenannten Fakten finden sich in der Mängelrüge aber überhaupt keine Ausführungen. Insoweit wird somit ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285 a Z 2 StPO).Zu den beiden letztgenannten Fakten finden sich in der Mängelrüge aber überhaupt keine Ausführungen. Insoweit wird somit ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Soweit jedoch (zu den Urteilsfakten A I 4 und 6 sowie B II) gegen die Argumentation des Erstgerichtes, daß die ursprüngliche geständige Verantwortung des Beschwerdeführers keine Entlastung der Komplizin B*** mit sich gebracht hätte, angekämpft wird, wird nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung versucht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzufechten. Ein Begründungsmangel der im § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bezeichneten Art wird damit aber nicht aufgezeigt. Auf die Verantwortung des Angeklagten, daß er von Gerlinde B*** den Tathergang (der in den gegenständlichen Urteilsfakten umschriebenen Einbruchsdiebstähle) geschildert bekommen habe, mußte das Erstgericht nicht eingehen. Der Angeklagte hatte nämlich bloß angegeben, B*** habe "vom Einbruchsdiebstahl nur wenig erzählt" (S 35/II) und er habe von diesen Einbruchsdiebstählen erst nachträglich erfahren, als B*** (nach dem Einbruch im Autohaus F***) kam undSoweit jedoch (zu den Urteilsfakten A römisch eins 4 und 6 sowie B römisch zwei) gegen die Argumentation des Erstgerichtes, daß die ursprüngliche geständige Verantwortung des Beschwerdeführers keine Entlastung der Komplizin B*** mit sich gebracht hätte, angekämpft wird, wird nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung versucht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzufechten. Ein Begründungsmangel der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichneten Art wird damit aber nicht aufgezeigt. Auf die Verantwortung des Angeklagten, daß er von Gerlinde B*** den Tathergang (der in den gegenständlichen Urteilsfakten umschriebenen Einbruchsdiebstähle) geschildert bekommen habe, mußte das Erstgericht nicht eingehen. Der Angeklagte hatte nämlich bloß angegeben, B*** habe "vom Einbruchsdiebstahl nur wenig erzählt" (S 35/II) und er habe von diesen Einbruchsdiebstählen erst nachträglich erfahren, als B*** (nach dem Einbruch im Autohaus F***) kam und
fragte, ob er jemanden wüßte, der die (gestohlenen) Sachen kaufen wolle (S 73 d/I) und als (nach dem Einbruchsdiebstahl im K***) B*** mit der gestohlenen Schlagobersflasche kam und ihm diese gab (S 73 e/I). Davon, daß B*** dabei jene Einzelheiten berichtet habe, die für das Erstgericht überzeugendes Indiz dafür waren, daß der Angeklagte (auch) an den Tatorten war (US 15), ist in seiner Verantwortung gar nicht die Rede, weshalb sich das Erstgericht insoweit nicht eigens mit diesem Teil seiner Verantwortung auseinandersetzen mußte.
Das Vorbringen in der Mängelrüge, die Verantwortung des Angeklagten zum Urteilsfaktum B II sei überhaupt nicht erörtert worden und es fehle insoweit überhaupt an keiner Begründung, ist unzutreffend. Das versuchte Aufbrechen von Behältnissen (Urteilsfaktum B II) fand anläßlich des Einbruchsdiebstahls im K*** in Wien 21., Ruthnergasse 91 statt (Urteilsfaktum A I 6). Das Erstgericht behandelte diese beiden Fakten wegen ihres zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges jeweils unter ausdrücklicher Bezeichnung beider Fakten gemeinsam (US 14 f) und stellte beide Fakten gleichermaßen betreffende Erwägungen an, worauf ausdrücklich verwiesen wurde (US 15). Der gerügte Mangel liegt demnach nicht vor. Zur Urteilskonstatierung der gewerbsmäßigen Tatbegehung (der Diebstähle) verweist der Angeklagte in seiner Mängelrüge lediglich auf seine Verantwortung und leitet daraus ab, er habe keinesfalls die Begehung von Eigentumsdelikten für einen längeren und ungewissen Zeitraum angestrebt, sondern nur über einen beschränkten Zeitraum hinweg der Gerlinde B*** Geld für Gnadenansuchen (zugunsten der Mutter des Angeklagten) zur Verfügung stellen wollen. Damit wird aber wieder kein Nichtigkeitsgrund (im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet, sondern erneut lediglich versucht, das erstgerichtliche Urteil nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.Das Vorbringen in der Mängelrüge, die Verantwortung des Angeklagten zum Urteilsfaktum B römisch zwei sei überhaupt nicht erörtert worden und es fehle insoweit überhaupt an keiner Begründung, ist unzutreffend. Das versuchte Aufbrechen von Behältnissen (Urteilsfaktum B römisch zwei) fand anläßlich des Einbruchsdiebstahls im K*** in Wien 21., Ruthnergasse 91 statt (Urteilsfaktum A römisch eins 6). Das Erstgericht behandelte diese beiden Fakten wegen ihres zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges jeweils unter ausdrücklicher Bezeichnung beider Fakten gemeinsam (US 14 f) und stellte beide Fakten gleichermaßen betreffende Erwägungen an, worauf ausdrücklich verwiesen wurde (US 15). Der gerügte Mangel liegt demnach nicht vor. Zur Urteilskonstatierung der gewerbsmäßigen Tatbegehung (der Diebstähle) verweist der Angeklagte in seiner Mängelrüge lediglich auf seine Verantwortung und leitet daraus ab, er habe keinesfalls die Begehung von Eigentumsdelikten für einen längeren und ungewissen Zeitraum angestrebt, sondern nur über einen beschränkten Zeitraum hinweg der Gerlinde B*** Geld für Gnadenansuchen (zugunsten der Mutter des Angeklagten) zur Verfügung stellen wollen. Damit wird aber wieder kein Nichtigkeitsgrund (im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet, sondern erneut lediglich versucht, das erstgerichtliche Urteil nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge des Angeklagten (Z 9 lit. a und 10) ist insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Ausführung einer Rechtsrüge erfordert nämlich das Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem Gesetz, nicht aber den Vergleich eines anderen, dem Angeklagten genehmeren Sachverhalt mit dem Gesetz.Die Rechtsrüge des Angeklagten (Ziffer 9, Litera a und 10) ist insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Ausführung einer Rechtsrüge erfordert nämlich das Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem Gesetz, nicht aber den Vergleich eines anderen, dem Angeklagten genehmeren Sachverhalt mit dem Gesetz.
Gegen dieses Gebot verstößt die Rechtsrüge.
Zwar wird in den Ausführungen zur Gewerbsmäßigkeit (Z 10) einleitend behauptet, es werde von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen. Dies wird aber nicht eingehalten, wenn sodann ausgeführt wird, der Angeklagte habe "lediglich kurzfristig Geld benötigt". Damit wird der festgestellte Urteilssachverhalt verlassen, wonach der Angeklagte die Begehung der Eigentumsdelikte für einen längeren und ungewissen Zeitraum anstrebte und auch durchführte, um sich durch sie in seiner beengten finanziellen Situation eine Einnahmequelle für den "Freikauf" seiner Mutter zu erschließen (US 18).Zwar wird in den Ausführungen zur Gewerbsmäßigkeit (Ziffer 10,) einleitend behauptet, es werde von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen. Dies wird aber nicht eingehalten, wenn sodann ausgeführt wird, der Angeklagte habe "lediglich kurzfristig Geld benötigt". Damit wird der festgestellte Urteilssachverhalt verlassen, wonach der Angeklagte die Begehung der Eigentumsdelikte für einen längeren und ungewissen Zeitraum anstrebte und auch durchführte, um sich durch sie in seiner beengten finanziellen Situation eine Einnahmequelle für den "Freikauf" seiner Mutter zu erschließen (US 18).
Die weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach der Angeklagte in den Urteilsfakten A I 4, B II und C I hätte freigesprochen werden müssen, weil er die Tat nicht begangen habe (Z 9 lit. a) und im Urteilsfaktum A I 6 lediglich wegen Hehlerei (Z 10) hätte verurteilt werden dürfen, weil er nur einen von B*** gestohlenen Schlagobersbereiter als Geschenk angenommen habe, gehen von der vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich abgelehnten leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu diesen Urteilsfakten aus und somit gleichfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt.Die weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach der Angeklagte in den Urteilsfakten A römisch eins 4, B römisch zwei und C römisch eins hätte freigesprochen werden müssen, weil er die Tat nicht begangen habe (Ziffer 9, Litera a,) und im Urteilsfaktum A römisch eins 6 lediglich wegen Hehlerei (Ziffer 10,) hätte verurteilt werden dürfen, weil er nur einen von B*** gestohlenen Schlagobersbereiter als Geschenk angenommen habe, gehen von der vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich abgelehnten leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu diesen Urteilsfakten aus und somit gleichfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt.
Die Rechtsrüge ist somit insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Aus den angeführten Gründen war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.