Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsrüge zutreffend darauf, daß nach den oben wiedergegebenen Feststellungen im Urteil die zwischen dem Angeklagten, D und E zustandegekommene Tatverabredung nicht auch einen Angriff auf B, mit dessen Anwesenheit sie gar nicht gerechnet hatten, umschloß, und daß sich der Angeklagte auch nicht an den späteren Tätlichkeiten des D und E gegen B beteiligte. Die vom Erstgericht vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer hafte wegen der verabredeten Verbindung gegen C auch für jene Verletzungen, die seine Begleiter dem B zufügten, erweist sich als rechtsirrig. § 84 Abs. 2 Z. 2 StGB qualifiziert die verabredete Verbindung zu einer Körperverletzung. Erstreckt man die Qualifikation auf eine Körperverletzung, die nicht verabredet wurde, so verstößt man gegen das Analogieverbot des § 1 Abs. 1 StGB Fehlt aber eine verabredete Verbindung, so kann jemand, der weder an den Verletzten Hand angelegt noch dazu angestiftet oder geholfen hat (§ 12 StGB), für die Verletzung nicht haften; auch das garantiert § 1 Abs. 1 StGB (Gesetzlichkeitsprinzip: nullum crimen sine lege). Soweit dem Beschwerdeführer das Vergehen der Körperverletzung auch in Ansehung des B angelastet wurde, ist der Schuldspruch sonach mit Nichtigkeit gemäß Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet. In diesem Umfang hatte daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde ein Teilfreispruch zu ergehen.Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsrüge zutreffend darauf, daß nach den oben wiedergegebenen Feststellungen im Urteil die zwischen dem Angeklagten, D und E zustandegekommene Tatverabredung nicht auch einen Angriff auf B, mit dessen Anwesenheit sie gar nicht gerechnet hatten, umschloß, und daß sich der Angeklagte auch nicht an den späteren Tätlichkeiten des D und E gegen B beteiligte. Die vom Erstgericht vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer hafte wegen der verabredeten Verbindung gegen C auch für jene Verletzungen, die seine Begleiter dem B zufügten, erweist sich als rechtsirrig. Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB qualifiziert die verabredete Verbindung zu einer Körperverletzung. Erstreckt man die Qualifikation auf eine Körperverletzung, die nicht verabredet wurde, so verstößt man gegen das Analogieverbot des Paragraph eins, Absatz eins, StGB Fehlt aber eine verabredete Verbindung, so kann jemand, der weder an den Verletzten Hand angelegt noch dazu angestiftet oder geholfen hat (Paragraph 12, StGB), für die Verletzung nicht haften; auch das garantiert Paragraph eins, Absatz eins, StGB (Gesetzlichkeitsprinzip: nullum crimen sine lege). Soweit dem Beschwerdeführer das Vergehen der Körperverletzung auch in Ansehung des B angelastet wurde, ist der Schuldspruch sonach mit Nichtigkeit gemäß Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet. In diesem Umfang hatte daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde ein Teilfreispruch zu ergehen.
Im übrigen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge die Urteilsannahme, daß die (an Leopold C begangene) Tat in verabredeter Verbindung verübt wurde, bekämpft, zeigt er mit seinem Vorbringen keine formalen Begründungsmängel auf, wie sie zur Herstellung des erwähnten Nichtigkeitsgrunds erforderlich wären, sondern unternimmt nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die gemäß § 258 Abs. 2 StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenomnene freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen. Daß dieses nicht in der Lage war, den genauen Wortlaut der Verabredung zu klären, ist für die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Z. 2 StGB nicht erforderlich. Da ferner bereits gesagt ist, daß es sich bei den Mängelbehauptungen um eine unbeachtliche Anfechtung der Beweiswürdigung handelt, braucht auf die Umstände, aus denen das Gericht auf die Verabredung geschlossen hat, im Nichtigkeitsverfahren nicht eingegangen werden. Genug daran, daß das Schöffengericht entgegen der Beschwerdemeinung seiner Begründungspflicht im Rahmen des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO entsprochen hat und daß sich der Rechtsmittelwerber im Faktum C im Sinn der Anklage schuldig bekannt hat (S. 153 in ON. 46, ferner S. 183). Das Erstgericht hat im Urteil zudem ohnedies die Gründe angeführt, aus denen es (in freier Beweiswürdigung) den seinen Feststellungen entgegenstehenden Angaben des D und des E den Glauben versagte. Die Frage, ob auch D und E an C selbst Hand angelegt haben, betrifft gar keine entscheidende Tatsache, weil Tatbegehung in verabredeter Verbindung (§ 84 Abs. 2 Z. 2 StGB) zwar voraussetzt, daß jeder der (mindestens drei) Täter den gleichen Vorsatz hat und auf dem Tatort anwesend ist, um (verabredungsgemäß) in den Ereignisablauf eingreifen zu können, nicht aber auch, daß jeder durch Handanlegung oder sonst ein verletzungsursächliches Verhalten setzt (LSK. 1976/267, 1977/192 =Im übrigen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge die Urteilsannahme, daß die (an Leopold C begangene) Tat in verabredeter Verbindung verübt wurde, bekämpft, zeigt er mit seinem Vorbringen keine formalen Begründungsmängel auf, wie sie zur Herstellung des erwähnten Nichtigkeitsgrunds erforderlich wären, sondern unternimmt nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenomnene freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen. Daß dieses nicht in der Lage war, den genauen Wortlaut der Verabredung zu klären, ist für die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB nicht erforderlich. Da ferner bereits gesagt ist, daß es sich bei den Mängelbehauptungen um eine unbeachtliche Anfechtung der Beweiswürdigung handelt, braucht auf die Umstände, aus denen das Gericht auf die Verabredung geschlossen hat, im Nichtigkeitsverfahren nicht eingegangen werden. Genug daran, daß das Schöffengericht entgegen der Beschwerdemeinung seiner Begründungspflicht im Rahmen des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprochen hat und daß sich der Rechtsmittelwerber im Faktum C im Sinn der Anklage schuldig bekannt hat (S. 153 in ON. 46, ferner S. 183). Das Erstgericht hat im Urteil zudem ohnedies die Gründe angeführt, aus denen es (in freier Beweiswürdigung) den seinen Feststellungen entgegenstehenden Angaben des D und des E den Glauben versagte. Die Frage, ob auch D und E an C selbst Hand angelegt haben, betrifft gar keine entscheidende Tatsache, weil Tatbegehung in verabredeter Verbindung (Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) zwar voraussetzt, daß jeder der (mindestens drei) Täter den gleichen Vorsatz hat und auf dem Tatort anwesend ist, um (verabredungsgemäß) in den Ereignisablauf eingreifen zu können, nicht aber auch, daß jeder durch Handanlegung oder sonst ein verletzungsursächliches Verhalten setzt (LSK. 1976/267, 1977/192 =
EvBl. 1977/225; Kienapfel, Grundriß, Besonderer Teil I RN. 354; derselbe in ÖJZ. 1979 S. 94 oben). Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang 'allenfalls' (S. 207 unten) auch den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht, allerdings ohne jegliche Begründung, nur unter Bezugnahme auf sein Vorbringen zur Mängelrüge, ist er auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.EvBl. 1977/225; Kienapfel, Grundriß, Besonderer Teil römisch eins RN. 354; derselbe in ÖJZ. 1979 S. 94 oben). Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang 'allenfalls' (S. 207 unten) auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, allerdings ohne jegliche Begründung, nur unter Bezugnahme auf sein Vorbringen zur Mängelrüge, ist er auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Bei der infolge Aufhebung des Strafausspruchs vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Neubemessung der Strafe (S. 194) konnten die Strafzumessungsgründe der ersten Instanz übernommen werden. Allerdings kommt dem Geständnis des Angeklagten kein besonderes Gewicht zu.
Er gab wohl die Tätlichkeiten gegenüber C zu, bestritt jedoch die Tatverabredung. Ein Geständnis ist aber nur dann ein besonderer Milderungsgrund, wenn der Angeklagte dieses reumütig abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Z. 17 StGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nur in sehr beschränktem Ausmaße vor. Die erschwerenden Umstände hingegen überwiegen ihrem inneren Gewicht nach beträchtlich. Sieben der insgesamt einundzwanzig Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung. Die Voraussetzungen für eine allfällige Anwendung des Strafschärfungsgrunds des § 39 StGB wären bei ihm gegeben. Abgesehen von diesem getrübten Vorleben des Angeklagten, der noch dazu seinen Lebensunterhalt vorwiegend als Zuhälter verdient, ist aber auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Straftat beträchtlich.Er gab wohl die Tätlichkeiten gegenüber C zu, bestritt jedoch die Tatverabredung. Ein Geständnis ist aber nur dann ein besonderer Milderungsgrund, wenn der Angeklagte dieses reumütig abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nur in sehr beschränktem Ausmaße vor. Die erschwerenden Umstände hingegen überwiegen ihrem inneren Gewicht nach beträchtlich. Sieben der insgesamt einundzwanzig Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung. Die Voraussetzungen für eine allfällige Anwendung des Strafschärfungsgrunds des Paragraph 39, StGB wären bei ihm gegeben. Abgesehen von diesem getrübten Vorleben des Angeklagten, der noch dazu seinen Lebensunterhalt vorwiegend als Zuhälter verdient, ist aber auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Straftat beträchtlich.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. November 1977, GZ. 16 Vr 1725/77-25, nach § 84 Z. 1 StGB (unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28.April 1977, AZ. 16 E Vr 547/77) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 1/2 Monaten verurteilt, weil er durch Versetzen von Faustschlägen am 31.Jänner 1977 eine Person schwer und am 17.März 1977 eine andere Person leicht verletzt hatte. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 31 StGB liegen vor, weshalb auf diese Verurteilung Bedacht zu nehmen und die Zusatzstrafe gemäß § 40 StGB so zu bemessen war, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre. Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft an sich berechtigt erhobene Berufung konnte hiebei ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot eine strengere Strafe als im Ersturteil verhängt werden. Bei gemeinsamer Aburteilung aller dem Angeklagten zur Last fallenden Straftaten wäre nämlich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr dem Schuld- und Unrechtsgehalt angemessen gewesen. Es war daher eine Zusatzstrafe in der Dauer von 6 1/2 Monaten zu verhängen, wobei mit Rücksicht auf das Milieu, in welchem sich der Angeklagte bewegt, auch dem Gesichtspunkt der Generalprävention Rechnung zu tragen war.Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. November 1977, GZ. 16 römisch fünf r 1725/77-25, nach Paragraph 84, Ziffer eins, StGB (unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28.April 1977, AZ. 16 E römisch fünf r 547/77) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 1/2 Monaten verurteilt, weil er durch Versetzen von Faustschlägen am 31.Jänner 1977 eine Person schwer und am 17.März 1977 eine andere Person leicht verletzt hatte. Die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 31, StGB liegen vor, weshalb auf diese Verurteilung Bedacht zu nehmen und die Zusatzstrafe gemäß Paragraph 40, StGB so zu bemessen war, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre. Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft an sich berechtigt erhobene Berufung konnte hiebei ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot eine strengere Strafe als im Ersturteil verhängt werden. Bei gemeinsamer Aburteilung aller dem Angeklagten zur Last fallenden Straftaten wäre nämlich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr dem Schuld- und Unrechtsgehalt angemessen gewesen. Es war daher eine Zusatzstrafe in der Dauer von 6 1/2 Monaten zu verhängen, wobei mit Rücksicht auf das Milieu, in welchem sich der Angeklagte bewegt, auch dem Gesichtspunkt der Generalprävention Rechnung zu tragen war.
Mit ihren dadurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.