Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut K*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und - insoweit ohne Substrat im Urteilstenor auch - Z 2 sowie 12 StGB (Punkt A), des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 StGB (Punkt B) und (verfehlterweise zusätzlich) eines "Vergehens" der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB (Punkt C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut K*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und - insoweit ohne Substrat im Urteilstenor auch - Ziffer 2, sowie 12 StGB (Punkt A), des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB (Punkt B) und (verfehlterweise zusätzlich) eines "Vergehens" der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Punkt C) schuldig erkannt.
Darnach hat er
A) in Gesellschaft als Beteiligter fremde bewegliche
Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert anderen durch Einbrechen in ein Gebäude und Aufbrechen von Sperrvorrichtungen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I) Ende März 1985 in Nenzing und Feldkirch dadurch,römisch eins) Ende März 1985 in Nenzing und Feldkirch dadurch,
daß er den abgesondert verfolgten Helmut H*** durch Aufforderung unter Bezeichnung der zu stehlenden Gegenstände bestimmte, am 1.April 1985 in Feldkirch der Firma Gebrüder U*** nach Aufbrechen eines Schaufensters und Einsteigen eine Bohrmaschine, eine Stichsäge, einen Hobel, eine Handoberfräse, eine Schleifmaschine und eine Fotoausrüstung im Gesamtwert von 21.150 S wegzunehmen, II) am 7.Mai 1985 in Mäder mit dem abgesondertdaß er den abgesondert verfolgten Helmut H*** durch Aufforderung unter Bezeichnung der zu stehlenden Gegenstände bestimmte, am 1.April 1985 in Feldkirch der Firma Gebrüder U*** nach Aufbrechen eines Schaufensters und Einsteigen eine Bohrmaschine, eine Stichsäge, einen Hobel, eine Handoberfräse, eine Schleifmaschine und eine Fotoausrüstung im Gesamtwert von 21.150 S wegzunehmen, römisch zwei) am 7.Mai 1985 in Mäder mit dem abgesondert
verfolgten Helmut H*** dem Anton H*** zwei Schachteln Eier zu 350 Stück im Wert von 1.000 bis 1.400 S nach Aufbrechen eines Vorhangschlosses an einer Türe,
B) Sachen verheimlicht, die andere durch eine mit fünf
Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war, indem er am 27. und 28.Mai 1985 in Nenzing die abgesondert verfolgten Helmut H*** und Herbert K*** dabei unterstützte, einen durch einen Diebstahl nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war, indem er am 27. und 28.Mai 1985 in Nenzing die abgesondert verfolgten Helmut H*** und Herbert K*** dabei unterstützte, einen durch einen Diebstahl nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129
Z 1 StGB erlangten PKW im Wert von 259.000 S zu verheimlichen, indem er gegen Bezahlung von 1.000 S gestattete, den PKW in seiner Garage unterzubringen,Ziffer eins, StGB erlangten PKW im Wert von 259.000 S zu verheimlichen, indem er gegen Bezahlung von 1.000 S gestattete, den PKW in seiner Garage unterzubringen,
C) Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte
Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, verheimlicht und an sich gebracht, indem er
1) am 16.April 1985 in Nenzing die vom abgesondert
verfolgten Helmut H*** bei der Firma Gebrüder U*** M*** in Feldkirch nach Einsteigen in ein Kellerfenster und Aufbrechen von Schlössern mitgebrachten Diebsbeute, nämlich einen Minikompressor, ein Zubehörset, einen Spiralschlauch, ein Klammergerät und eine Akkuschraube im Gesamtwert von 14.350 S beim Ausladen aus einem PKW entgegennahm und hernach an sich brachte,
2) vom 25. auf den 26.März 1985 in Nenzing von Helmut H*** durch Einbruch gestohlene Wurstwaren und Getränke im Gesamtwert von rund 5.000 S dadurch, daß er sie gemeinsam mit diesem portionierte, in seine Tiefkühltruhe gab und schließlich verzehrte.
Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen den einleitenden Ausführungen (Punkt 1), mit denen der Sache nach ein Feststellungsmangel behauptet wird, traf das Schöffengericht sehr wohl ausreichende Feststelllungen hinsichtlich der inneren Tatseite bei allen Urteilsfakten. Es konstatierte nämlich zum Faktum A I, daß der Angeklagte den Komplizen anstiftete, wobei ihm bekannt und bewußt war, daß dieser die vom Angeklagten bezeichneten Sachen nur durch einen Einbruch werde erbeuten können (US 6 f), zum Faktum A II, daß die Modalitäten der Tatausführung auf Anraten des Angeklagten erfolgten (US 10), und zu den Fakten B sowie C 1 und 2, daß der Angeklagte darum wußte, daß es sich bei den Objekten der Hehlerei um gestohlene Sachen handelte (US 8 f, 10, 12, 13 f).Entgegen den einleitenden Ausführungen (Punkt 1), mit denen der Sache nach ein Feststellungsmangel behauptet wird, traf das Schöffengericht sehr wohl ausreichende Feststelllungen hinsichtlich der inneren Tatseite bei allen Urteilsfakten. Es konstatierte nämlich zum Faktum A römisch eins, daß der Angeklagte den Komplizen anstiftete, wobei ihm bekannt und bewußt war, daß dieser die vom Angeklagten bezeichneten Sachen nur durch einen Einbruch werde erbeuten können (US 6 f), zum Faktum A römisch zwei, daß die Modalitäten der Tatausführung auf Anraten des Angeklagten erfolgten (US 10), und zu den Fakten B sowie C 1 und 2, daß der Angeklagte darum wußte, daß es sich bei den Objekten der Hehlerei um gestohlene Sachen handelte (US 8 f, 10, 12, 13 f).
Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen (Punkt 2) begründete das Schöffengericht sehr wohl, weshalb es der Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, nämlich mit umfangreichen Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugen H***, E*** und K*** (US 7 f, 9 f, 11, 12 f und 14 f).
Im Hinblick darauf, daß das Schöffengericht bei Würdigung der Aussage des Zeugen H*** ohnedies von einer nunmehr bestehenden, nicht zu bezweifelnden Aversion gegenüber dem Angeklagten ausging (US 7 und 15), jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes unter Einbeziehung weiterer Beweismittel, nämlich der als glaubwürdig angesehenen Aussagen der Zeugen E*** und K***, dennoch zur Beurteilung auch der Aussage H*** als glaubwürdig gelangte, war es im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 1 Z 5 StPO) nicht gehalten, im einzelnen noch auf eine Äußerung einzugehen, aus der die ohnedies konstatierte Aversion hervorleuchtet.Im Hinblick darauf, daß das Schöffengericht bei Würdigung der Aussage des Zeugen H*** ohnedies von einer nunmehr bestehenden, nicht zu bezweifelnden Aversion gegenüber dem Angeklagten ausging (US 7 und 15), jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes unter Einbeziehung weiterer Beweismittel, nämlich der als glaubwürdig angesehenen Aussagen der Zeugen E*** und K***, dennoch zur Beurteilung auch der Aussage H*** als glaubwürdig gelangte, war es im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten, im einzelnen noch auf eine Äußerung einzugehen, aus der die ohnedies konstatierte Aversion hervorleuchtet.
Bei der Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen E*** in der Hauptverhandlung, daß der Angeklagte "büßen" solle (Seite 531), hinwieder wird nur ein Teil dieser Aussage berücksichtigt und übergangen, daß die zum Ausdruck gebrachte Tendenz des Zeugen dahin ging, Nutznießer strafbarer Handlungen - mit anderen Worten Hehler - sollten nicht unbestraft bleiben (S 529) und der Angeklagte solle daher (für seine Tat) auch eine Strafe bekommen, so wie auch der Zeuge (für seine Tat) habe "büßen" müssen (S 531). Bei dieser Aussage im Gesamtzusammenhang gesehen ergab sich für das Erstgericht keine Veranlassung zu erörtern, ob E*** allenfalls verleumderische Behauptungen aufgestellt hatte.
Die Behauptung schließlich, daß auch die Aussage des Zeugen K*** "im Lichte der anderen Aussagen" gleichfalls unglaubwürdig erscheine, stellt sich als im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene und daher unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar. Unerfindlich bleibt die weitere Behauptung des Angeklagten (Punkt 3 der Nichtigkeitsbeschwerde), die Urteilsformulierung, daß der Angeklagte den H*** zur Ausführung eines (richtig: dieses) Diebstahls angestiftet habe und ihm bekannt und bewußt gewesen sei, daß der angestiftete Dieb die Diebsbeute nur im Weg eines Einbruchs in ein Gebäude erreichen konnte (US 6 f), sei nicht eindeutig und lasse nicht erkennen, welche Feststellungen getroffen werden sollten. Denn unmittelbar vor diesem Resumee konstatierte das Schöffengericht, daß der Angeklagte dem H*** auf einem Blatt Papier aufschrieb, was er benötigte, mit diesem am Tag vor dem Einbruch zur Firma U*** fuhr, dort etwas einkaufte und bei dieser Gelegenheit dem H*** jene Gegenstände zeigte, die dieser stehlen sollte, und daß H*** dem Angeklagten als Einbrecher bekannt war (US 5).
Den weiteren Beschwerdeausführungen (Punkt 4) zuwider begründete das Erstgericht zum Urteilsfaktum C 1 sehr wohl, weshalb es zur Feststellung gelangte, daß der Angeklagte wußte, daß es sich um gestohlene Gegenstände handelte. Es wies nämlich nicht nur - was der Beschwerdeführer herausgreift - darauf hin, daß er in der Garage - dem Verwahrungsort des Diebsgutes - ein- und ausging und die Maschinen zum Teil in Händen hatte (US 9), sondern bezog sich überdies auf die als glaubwürdig erachtete Bekundung des Zeugen E*** über das sichere Wissen des Angeklagten bezüglich der Herkunft der gestohlenen Gegenstände (US 10). Diese letztbezeichnete Konstatierung ist keineswegs, wie der Beschwerdeführer meint, unerfindlich, denn der Zeuge E*** hatte dies bereits in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter angedeutet (S 492) und in der Hauptverhandlung dezidiert erklärt, nunmehr zu wissen, daß der Angeklagte um die Herkunft der gestohlenen Gegenstände wußte (S 530). Die abschließenden Beschwerdeausführungen (Punkt 5) sind gleichfalls nicht zielführend. Die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte deshalb, weil H*** zur Nachtzeit mit einer nicht unerheblichen Menge Fleischwaren auftauchte, auch annahm, daß diese gestohlen waren, ist keineswegs denkgesetzwidrig. Mit der Behauptung, daß ein derartiger Schluß nicht gezogen werden könne, wird wieder nur versucht, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen. Das Vorbringen, der Angeklagte habe nichts von der "kriminellen Vergangenheit und Gegenwart seiner Mieter" gewußt, steht aber - jedenfalls hinsichtlich H*** - im Widerspruch mit einer gegenteiligen Urteilsfeststellung (US 5), ohne daß auch nur der Versuch unternommen worden wäre, diese Urteilsfeststellung zu bekämpfen.