Der auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. c StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Rechtsansicht des Erstgerichtes, zur Zeit der Tatbegehung habe zwischen ihm und der falsch Verdächtigten keine Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs. 2 StGB.) mehr bestanden, unter (sachlicher) Geltendmachung von Feststellungsmängeln zu dieser Frage anficht, um darzutun, daß er die Genannte mit seinem falschen Diebstahlsvorwurf nicht eines Offizial-, sondern nur eines Privatanklagedelikts, nämlich des Vergehens nach § 166 Abs. 1Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Rechtsansicht des Erstgerichtes, zur Zeit der Tatbegehung habe zwischen ihm und der falsch Verdächtigten keine Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB.) mehr bestanden, unter (sachlicher) Geltendmachung von Feststellungsmängeln zu dieser Frage anficht, um darzutun, daß er die Genannte mit seinem falschen Diebstahlsvorwurf nicht eines Offizial-, sondern nur eines Privatanklagedelikts, nämlich des Vergehens nach Paragraph 166, Absatz eins
StGB., bezichtigt habe - sodaß er nicht das Verbrechen der Verleumdung, sondern lediglich das bloß auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgende (§ 117 Abs. 1 StGB.) Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB. zu verantworten hätte und mangels einer hiezu nach dem Gesetz erforderlichen Anklage freizusprechen wäre -, kommt keine Berechtigung zu. Denn bei der Beurteilung, ob die dem Tatopfer fälschlich angelastete strafbedrohte Handlung eine von Amts wegen zu verfolgende ist, kommt es ausschließlich auf den Inhalt der betreffenden falschen Verdächtigung an: verschweigt der Täter dabei Umstände, nach denen die (wissentlich falsch) behauptete Tat (zudem) nur auf Verlangen des (angeblich) Verletzten zu verfolgen wäre, und stellt sich seine falsche Anschuldigung damit als Vorwurf eines Offizialdelikts dar, dann entspricht diese - den Betroffenen solcherart der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzende - Falschbezichtigung dem Tatbild des § 297 Abs. 1 StGB. auch dann, wenn die vorgetäuschte Straftat, wäre sie wirklich begangen worden, nur über Privatanklage verfolgbar wäre (vgl. hiezu Leukauf-Steininger, StGB.2, RN 8 zu § 297).StGB., bezichtigt habe - sodaß er nicht das Verbrechen der Verleumdung, sondern lediglich das bloß auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgende (Paragraph 117, Absatz eins, StGB.) Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB. zu verantworten hätte und mangels einer hiezu nach dem Gesetz erforderlichen Anklage freizusprechen wäre -, kommt keine Berechtigung zu. Denn bei der Beurteilung, ob die dem Tatopfer fälschlich angelastete strafbedrohte Handlung eine von Amts wegen zu verfolgende ist, kommt es ausschließlich auf den Inhalt der betreffenden falschen Verdächtigung an: verschweigt der Täter dabei Umstände, nach denen die (wissentlich falsch) behauptete Tat (zudem) nur auf Verlangen des (angeblich) Verletzten zu verfolgen wäre, und stellt sich seine falsche Anschuldigung damit als Vorwurf eines Offizialdelikts dar, dann entspricht diese - den Betroffenen solcherart der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzende - Falschbezichtigung dem Tatbild des Paragraph 297, Absatz eins, StGB. auch dann, wenn die vorgetäuschte Straftat, wäre sie wirklich begangen worden, nur über Privatanklage verfolgbar wäre vergleiche hiezu Leukauf-Steininger, StGB.2, RN 8 zu Paragraph 297,).
Feststellungen in Ansehung der Frage, ob zur Zeit des vom Beschwerdeführer (wissentlich falsch) behaupteten (angeblichen) Diebstahls der Maria B (oder gar erst seiner tatgegenständlichen Anzeigeerstattung darüber - vgl. S. 168) zwischen ihm als vorgeblich Bestohlenem sowie der falsch Verdächtigten objektiv eine Lebensgemeinschaft im Sinn des § 72 Abs. 2 StGB. bestanden hat (und dementsprechend auch die der Sache nach mit der Rechtsrüge reklamierten, darauf Bezug habenden Konstatierungen) waren daher (überhaupt) entbehrlich. Genug daran, daß der Angeklagte bei der Anzeigeerstattung in keiner Weise Beziehungen zwischen Maria B und ihm auch nur andeutete, die (in rechtlicher Hinsicht) als Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs. 2 StGB.) zu beurteilen wären, sondern die Genannte im Gegenteil sogar ausdrücklich als 'ehemalige Untermieterin' bezeichnete, die sich schon vor mehr als zwei Monaten von seiner Wohnung abgemeldet habe sowie (in ihre Heimat) nach Ungarn gefahren sei und die am (angeblichen) Tattag (erst etwa vier bis fünf Tage vor der Anzeige) nur noch einige Kleidungsstücke bei ihm abgeholt habe (S. 19, 20); denn damit zielte jedenfalls seine (falsche) Anzeige (vorsätzlich - siehe S. 168) - nicht auf das Vergehen des im Familienkreis begangenen Diebstahls nach § 166 Abs. 1Feststellungen in Ansehung der Frage, ob zur Zeit des vom Beschwerdeführer (wissentlich falsch) behaupteten (angeblichen) Diebstahls der Maria B (oder gar erst seiner tatgegenständlichen Anzeigeerstattung darüber - vergleiche S. 168) zwischen ihm als vorgeblich Bestohlenem sowie der falsch Verdächtigten objektiv eine Lebensgemeinschaft im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, StGB. bestanden hat (und dementsprechend auch die der Sache nach mit der Rechtsrüge reklamierten, darauf Bezug habenden Konstatierungen) waren daher (überhaupt) entbehrlich. Genug daran, daß der Angeklagte bei der Anzeigeerstattung in keiner Weise Beziehungen zwischen Maria B und ihm auch nur andeutete, die (in rechtlicher Hinsicht) als Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB.) zu beurteilen wären, sondern die Genannte im Gegenteil sogar ausdrücklich als 'ehemalige Untermieterin' bezeichnete, die sich schon vor mehr als zwei Monaten von seiner Wohnung abgemeldet habe sowie (in ihre Heimat) nach Ungarn gefahren sei und die am (angeblichen) Tattag (erst etwa vier bis fünf Tage vor der Anzeige) nur noch einige Kleidungsstücke bei ihm abgeholt habe (S. 19, 20); denn damit zielte jedenfalls seine (falsche) Anzeige (vorsätzlich - siehe S. 168) - nicht auf das Vergehen des im Familienkreis begangenen Diebstahls nach Paragraph 166, Absatz eins
(i.V.m. §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z.4) StGB., also auf ein Privatanklagedelikt, sondern - auf das von Amts wegen zu verfolgende Vergehen des Diebstahls nach den im Spruch bezeichneten Strafbestimmungen.in Verbindung mit Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4,) StGB., also auf ein Privatanklagedelikt, sondern - auf das von Amts wegen zu verfolgende Vergehen des Diebstahls nach den im Spruch bezeichneten Strafbestimmungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB. zu acht Monaten Freiheitsstrafe; dabei wertete es keinen Umstand als mildernd, im Hinblick darauf, daß seine Vorstrafen nicht einschlägig sind, aber auch nichts als erschwerend.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB. zu acht Monaten Freiheitsstrafe; dabei wertete es keinen Umstand als mildernd, im Hinblick darauf, daß seine Vorstrafen nicht einschlägig sind, aber auch nichts als erschwerend.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung, die Verhängung einer Geldstrafe statt der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu.
In der Tat sind ihm sowohl die (als Verzeihung zu wertende) mittlerweilige Versöhnung mit der Verleumdeten als auch der Umstand als mildernd zuzubilligen, daß er die Falschbezichtigung nach der (ihm allerdings bekannt gewesenen - vgl. S. 20) mittlerweiligen Festnahme der Angezeigten noch am selben Tag mit der Behauptung abschwächte, letztere müsse zwar das Geld (wie von ihm angezeigt) aus seiner im Wohnzimmer in einem Schrank versteckt gewesenen Brieftasche genommen haben, doch habe er es, ohne daß er dies bei der Anzeigeerstattung erwähnt hätte, bereits vorher in jenem Raum unter seiner Bettbank wieder gefunden gehabt (S. 23). Davon, daß diese Ergänzung seiner Anzeige in ihrem Milderungswert einer Aufklärung des Sachverhalts oder gar (auch nur dem Versuch) einer tätigen Reue (§ 297 Abs. 2 StGB.) - die ihm schon wegen der in der Zwischenzeit auf Grund seines Tatverhaltens erfolgten Verhaftung der Maria B keinesfalls zugute kommen könnte -In der Tat sind ihm sowohl die (als Verzeihung zu wertende) mittlerweilige Versöhnung mit der Verleumdeten als auch der Umstand als mildernd zuzubilligen, daß er die Falschbezichtigung nach der (ihm allerdings bekannt gewesenen - vergleiche S. 20) mittlerweiligen Festnahme der Angezeigten noch am selben Tag mit der Behauptung abschwächte, letztere müsse zwar das Geld (wie von ihm angezeigt) aus seiner im Wohnzimmer in einem Schrank versteckt gewesenen Brieftasche genommen haben, doch habe er es, ohne daß er dies bei der Anzeigeerstattung erwähnt hätte, bereits vorher in jenem Raum unter seiner Bettbank wieder gefunden gehabt (S. 23). Davon, daß diese Ergänzung seiner Anzeige in ihrem Milderungswert einer Aufklärung des Sachverhalts oder gar (auch nur dem Versuch) einer tätigen Reue (Paragraph 297, Absatz 2, StGB.) - die ihm schon wegen der in der Zwischenzeit auf Grund seines Tatverhaltens erfolgten Verhaftung der Maria B keinesfalls zugute kommen könnte -
gleichkäme, kann allerdings keine Rede sein; hat er doch mit seinen ergänzenden Angaben nicht einmal den Versuch unternommen, die durch seine verleumderische Anzeige herbeigeführte Gefahr einer behördlichen Verfolgung der falsch Verdächtigten zur Gänze zu beseitigen. Überdies ist ihm anderseits als erschwerend anzulasten, daß die Verleumdete wegen ihrer falschen Verdächtigung durch ihn tatsächlich immerhin für einige Stunden in Haft genommen wurde. Bei diesen (zum Teil neu hervorgekommenen) Strafzumessungsgründen ist nach Lage des Falles eine Herabsetzung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf das - seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) entsprechende - gesetzliche Mindestmaß (§ 297 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB.) gerechtfertigt, sodaß seiner Berufung insoweit (teilweise) Folge zu geben war.gleichkäme, kann allerdings keine Rede sein; hat er doch mit seinen ergänzenden Angaben nicht einmal den Versuch unternommen, die durch seine verleumderische Anzeige herbeigeführte Gefahr einer behördlichen Verfolgung der falsch Verdächtigten zur Gänze zu beseitigen. Überdies ist ihm anderseits als erschwerend anzulasten, daß die Verleumdete wegen ihrer falschen Verdächtigung durch ihn tatsächlich immerhin für einige Stunden in Haft genommen wurde. Bei diesen (zum Teil neu hervorgekommenen) Strafzumessungsgründen ist nach Lage des Falles eine Herabsetzung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf das - seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB.) entsprechende - gesetzliche Mindestmaß (Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB.) gerechtfertigt, sodaß seiner Berufung insoweit (teilweise) Folge zu geben war.
Die Verhängung einer Geldstrafe statt der Freiheitsstrafe (§ 37 Abs. 1 StGB.) und (oder) die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB.) dagegen kamen mit Rücksicht auf das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht; in diesem Umfang war daher seiner Berufung nicht stattzugeben.Die Verhängung einer Geldstrafe statt der Freiheitsstrafe (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.) und (oder) die Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) dagegen kamen mit Rücksicht auf das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht; in diesem Umfang war daher seiner Berufung nicht stattzugeben.