Rechtssatz RS0096743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096743
Entscheidungsdatum
15.06.1982
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die dem Opfer angelastete strafbedrohte Handlung eine von Amts wegen zu verfolgende ist, kommt es ausschließlich auf den Inhalt der falschen Verdächtigung an:
verschweigt der Täter dabei Umstände, nach denen die (wissentlich falsch) behauptete Tat nur auf Verlangen des (angeblich) Verletzten zu verfolgen wäre, und stellt sich seine falsche Anschuldigung damit als Vorwurf eines Offizialdelikts dar, dann entspricht diese - den Betroffenen solcherart der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzende - Falschbezichtigung dem Tatbild des § 297 Abs 1 StGB auch dann, wenn die vorgetäuschte Straftat, wäre sie wirklich begangen worden, nur über Privatanklage verfolgbar wäre.verschweigt der Täter dabei Umstände, nach denen die (wissentlich falsch) behauptete Tat nur auf Verlangen des (angeblich) Verletzten zu verfolgen wäre, und stellt sich seine falsche Anschuldigung damit als Vorwurf eines Offizialdelikts dar, dann entspricht diese - den Betroffenen solcherart der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzende - Falschbezichtigung dem Tatbild des Paragraph 297, Absatz eins, StGB auch dann, wenn die vorgetäuschte Straftat, wäre sie wirklich begangen worden, nur über Privatanklage verfolgbar wäre.
Entscheidungstexte
- 10 Os 90/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1980 10 Os 90/80
Veröff: EvBl 1981/65 S 213
- 9 Os 73/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 9 Os 73/82
nur: Bei der Beurteilung, ob die dem Opfer angelastete strafbedrohte Handlung eine von Amts wegen zu verfolgende ist, kommt es ausschließlich auf den Inhalt der falschen Verdächtigung an. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096743
Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0100OS00090_8000000_001