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Rechtssatz RS0096743×

Rechtssatz RS0096743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096743

Geschäftszahl

10Os90/80; 9Os73/82

Entscheidungsdatum

15.06.1982

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die dem Opfer angelastete strafbedrohte Handlung eine von Amts wegen zu verfolgende ist, kommt es ausschließlich auf den Inhalt der falschen Verdächtigung an:

verschweigt der Täter dabei Umstände, nach denen die (wissentlich falsch) behauptete Tat nur auf Verlangen des (angeblich) Verletzten zu verfolgen wäre, und stellt sich seine falsche Anschuldigung damit als Vorwurf eines Offizialdelikts dar, dann entspricht diese - den Betroffenen solcherart der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzende - Falschbezichtigung dem Tatbild des Paragraph 297, Absatz eins, StGB auch dann, wenn die vorgetäuschte Straftat, wäre sie wirklich begangen worden, nur über Privatanklage verfolgbar wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 90/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 10 Os 90/80
    Veröff: EvBl 1981/65 S 213
  • 9 Os 73/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 9 Os 73/82
    nur: Bei der Beurteilung, ob die dem Opfer angelastete strafbedrohte Handlung eine von Amts wegen zu verfolgende ist, kommt es ausschließlich auf den Inhalt der falschen Verdächtigung an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096743

Dokumentnummer

JJR_19800701_OGH0002_0100OS00090_8000000_001