Dieser Einwand ist berechtigt.
Nach den Urteilsfeststellungen erschöpft sich die vom Angeklagten in seiner an das Kreis- und Bezirksgericht sowie an die Staatsanwaltschaft Korneuburg adressierten Postkarte bewußt wahrheitswidrig gegen Hermine B gerichtete Anschuldigung in der nicht näher präzisierten Behauptung, sie mißhandle ihre Tochter. Bei der Beurteilung, ob die dem Tatopfer fälschlich angelastete strafbedrohte Handlung von Amts wegen zu verfolgen ist, kommt es auf den Inhalt des verleumderischen Vorbringens an (EvBl. 1981/65). Die vom Gericht zu treffenden Feststellungen über Sinn und Bedeutungsinhalt von Äußerungen sind solche tatsächlicher Natur (SSt. 37/39 u.a.).
Dem Inhalt der erwähnten Postkarte entsprechend, wird im Ersturteil auch nur die gegen Hermine B gerichtete Beschuldigung, sie mißhandle ihre Tochter, festgestellt. Aus dem Wortlaut dieser Beschuldigung läßt sich keinesfalls der Vorwurf ableiten, Hermine B füge ihrer minderjährigen Tochter (durch die behaupteten Mißhandlungen) körperliche oder seelische Qualen im Sinn des § 92 Abs. 1 StGB zu. Das Wort 'mißhandeln' bedeutet aber auch - soferne sich aus dem Zusammenhang, in welchem dieser Ausdruck gebraucht wird, nichts anderes ergibt -Dem Inhalt der erwähnten Postkarte entsprechend, wird im Ersturteil auch nur die gegen Hermine B gerichtete Beschuldigung, sie mißhandle ihre Tochter, festgestellt. Aus dem Wortlaut dieser Beschuldigung läßt sich keinesfalls der Vorwurf ableiten, Hermine B füge ihrer minderjährigen Tochter (durch die behaupteten Mißhandlungen) körperliche oder seelische Qualen im Sinn des Paragraph 92, Absatz eins, StGB zu. Das Wort 'mißhandeln' bedeutet aber auch - soferne sich aus dem Zusammenhang, in welchem dieser Ausdruck gebraucht wird, nichts anderes ergibt -
im allgemeinen noch nicht die Zufügung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinn des § 83 Abs. 1im allgemeinen noch nicht die Zufügung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins
oder Abs. 2 StGB Die erstgerichtliche Annahme, der Angeklagte habe Hermine B mit der Behauptung, sie mißhandle ihre Tochter, das Vergehen nach dem § 92 Abs. 1oder Absatz 2, StGB Die erstgerichtliche Annahme, der Angeklagte habe Hermine B mit der Behauptung, sie mißhandle ihre Tochter, das Vergehen nach dem Paragraph 92, Absatz eins
StGB vorgeworfen, entbehrt daher einer urteilsmäßig festgestellten Tatsachengrundlage, wobei nach Lage des Falles Feststellungen des Inhalts, daß der - eine Urheberschaft überhaupt leugnende - Angeklagte mit dem Inhalt der angeführten Postkarte in tatsächlicher Beziehung den Vorwurf der Zufügung von körperlichen oder seelischen Qualen verbunden oder auch nur den Vorwurf erhoben hätte (oder erheben wollte), daß Hermine B ihrer Tochter (sei es auch nur fahrlässig) eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zugefügt habe (§ 83 Abs. 2 StGB), auch gar nicht getroffen werden könnten. Somit verbleibt nach dem lediglich eine Mißhandlung im Sinn des dritten Falles des § 115 StGB behauptenden Wortsinn dieses Vorwurfes nur der gegen Hermine B gerichtete Vorwurf eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Dieser Vorwurf stellt aber das nur über Privatanklage zu verfolgende Delikt der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB dar und kann demnach dem Tatbestand der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB nicht unterstellt werden, erfordert doch dieser die wissentlich falsche Verdächtigung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung (oder wegen der - hier nicht in Betracht kommenden - Verletzung einer Amts- oder Standespflicht).StGB vorgeworfen, entbehrt daher einer urteilsmäßig festgestellten Tatsachengrundlage, wobei nach Lage des Falles Feststellungen des Inhalts, daß der - eine Urheberschaft überhaupt leugnende - Angeklagte mit dem Inhalt der angeführten Postkarte in tatsächlicher Beziehung den Vorwurf der Zufügung von körperlichen oder seelischen Qualen verbunden oder auch nur den Vorwurf erhoben hätte (oder erheben wollte), daß Hermine B ihrer Tochter (sei es auch nur fahrlässig) eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zugefügt habe (Paragraph 83, Absatz 2, StGB), auch gar nicht getroffen werden könnten. Somit verbleibt nach dem lediglich eine Mißhandlung im Sinn des dritten Falles des Paragraph 115, StGB behauptenden Wortsinn dieses Vorwurfes nur der gegen Hermine B gerichtete Vorwurf eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Dieser Vorwurf stellt aber das nur über Privatanklage zu verfolgende Delikt der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB dar und kann demnach dem Tatbestand der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB nicht unterstellt werden, erfordert doch dieser die wissentlich falsche Verdächtigung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung (oder wegen der - hier nicht in Betracht kommenden - Verletzung einer Amts- oder Standespflicht).
Da nach dem Wortlaut und Wortsinn der vom Angeklagten der Hermine B (fälschlich) unterstellten Mißhandlung ihrer Tochter mangels weiterer, sich aus der nach überzeugung des Erstgerichtes vom Angeklagten verfaßten Postkarte ergebender Hinweise eine den Vorwurf eines nach dem § 92 Abs. 1 StGB oder auch nur nach dem § 83 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB strafbaren Verhaltens tragende Feststellung weder getroffen wurde, noch nach den näheren Umständen des Falles getroffen werden könnten, war vom Obersten Gerichtshof in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten das angefochtene Urteil, das im übrigen (Punkte 1 und 3 des Urteilssatzes) unberührt bleibt, in dem vom Beschwerdeführer bekämpften, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. c des § 281 Abs. 1Da nach dem Wortlaut und Wortsinn der vom Angeklagten der Hermine B (fälschlich) unterstellten Mißhandlung ihrer Tochter mangels weiterer, sich aus der nach überzeugung des Erstgerichtes vom Angeklagten verfaßten Postkarte ergebender Hinweise eine den Vorwurf eines nach dem Paragraph 92, Absatz eins, StGB oder auch nur nach dem Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB strafbaren Verhaltens tragende Feststellung weder getroffen wurde, noch nach den näheren Umständen des Falles getroffen werden könnten, war vom Obersten Gerichtshof in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten das angefochtene Urteil, das im übrigen (Punkte 1 und 3 des Urteilssatzes) unberührt bleibt, in dem vom Beschwerdeführer bekämpften, mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO behafteten Urteilsfaktum 2 und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3StPO behafteten Urteilsfaktum 2 und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3
StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß der Angeklagte Adolf A in diesem Punkte von dem Anklagevorwurf der Verleumdung gemäß § 259 Z. 1 StPO (mangels Privatanklage der Hermine B wegen des vom Angeklagten in diesem Anklagepunkt verwirklichten Vergehenstatbestandes der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB) freigesprochen wird.StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß der Angeklagte Adolf A in diesem Punkte von dem Anklagevorwurf der Verleumdung gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO (mangels Privatanklage der Hermine B wegen des vom Angeklagten in diesem Anklagepunkt verwirklichten Vergehenstatbestandes der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB) freigesprochen wird.
Für den aufrecht bleibenden Schuldspruch des Angeklagten wegen Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB (Punkt 1 und 2 des Ersturteils) war die Strafe neu zu bemessen und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.Für den aufrecht bleibenden Schuldspruch des Angeklagten wegen Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (Punkt 1 und 2 des Ersturteils) war die Strafe neu zu bemessen und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Bei der Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof die Begehung zweier Verleudmungen und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend und keinen Umstand als mildernd.
Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der im Spruch bezeichneten Dauer als dem wegen der eher primitiven Art der Tatbegehung doch reduzierten Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten angemessen. Eine bedingte Strafnachsicht kommt schon im Hinblick auf den Rückfall nach einer einschlägigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.