Durch das eingangs bezeichnete Urteil ist demnach insofern, als der Beschuldigte damit auch des in Ansehung der Zeit vom 10.Februar bis zum 1.Juni und vom 2.August bis zum 31.Oktober 1983 begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig erkannt wurde, jedenfalls das Gesetz in der Bestimmung des § 198 Abs. 1 StGB. verletzt worden, und zwar - infolge der Errichtung des Urteilsvermerks dahin unüberprüfbar (vgl. EvBl. 1984/121, 1980/136 ua) - entweder mangels entsprechender Feststellungen über die relevierte Haft oder aber (im Falle derartiger Konstatierungen) durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts (jeweils § 468 Abs. 1 Z. 4/§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.). Diese Fehlbeurteilung zog in weiterer Folge auch eine Verletzung der §§ 31, 40 StGB. nach sich, weil im Hinblick auf das richtigerweise schon mit dem 1.August 1983 anzusetzende Ende des Tatzeitraums unter Bedachtnahme auf die rechtskräftigen Urteile des Kreisgerichtes Leoben vom 20.September 1983, GZ. 13 E Vr 1067/83-16 (Vergehen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 15 und 12 StGB.: 5 Monate Freiheitsstrafe), und vom 10.Oktober 1983, GZ. 13 E Vr 566/83-14 (Vergehen nach § 146 StGB.: 4 Monate zusätzliche Freiheitsstrafe) über Manfred A - anders als bei dem erst per 31. Oktober 1983 angenommenen Tatzeitende - nur eine Zusatzstrafe hätte verhängt werden dürfen.Durch das eingangs bezeichnete Urteil ist demnach insofern, als der Beschuldigte damit auch des in Ansehung der Zeit vom 10.Februar bis zum 1.Juni und vom 2.August bis zum 31.Oktober 1983 begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig erkannt wurde, jedenfalls das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 198, Absatz eins, StGB. verletzt worden, und zwar - infolge der Errichtung des Urteilsvermerks dahin unüberprüfbar vergleiche EvBl. 1984/121, 1980/136 ua) - entweder mangels entsprechender Feststellungen über die relevierte Haft oder aber (im Falle derartiger Konstatierungen) durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts (jeweils Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4 /, §, 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.). Diese Fehlbeurteilung zog in weiterer Folge auch eine Verletzung der Paragraphen 31, 40, StGB. nach sich, weil im Hinblick auf das richtigerweise schon mit dem 1.August 1983 anzusetzende Ende des Tatzeitraums unter Bedachtnahme auf die rechtskräftigen Urteile des Kreisgerichtes Leoben vom 20.September 1983, GZ. 13 E römisch fünf r 1067/83-16 (Vergehen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraphen 15 und 12 StGB.: 5 Monate Freiheitsstrafe), und vom 10.Oktober 1983, GZ. 13 E römisch fünf r 566/83-14 (Vergehen nach Paragraph 146, StGB.: 4 Monate zusätzliche Freiheitsstrafe) über Manfred A - anders als bei dem erst per 31. Oktober 1983 angenommenen Tatzeitende - nur eine Zusatzstrafe hätte verhängt werden dürfen.
In (teilweiser) Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO. durch einen Teilfreispruch sowie durch die Anwendung der §§ 31, 40 StGB. bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung zu beheben.In (teilweiser) Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO. durch einen Teilfreispruch sowie durch die Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB. bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung zu beheben.
Im Fall gemeinsamer Aburteilung aller mit den angeführten drei Urteilen geahndeten Straftaten wären die in bezug auf die Vermögensdelinquenz einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, die Wiederholung des unbefugten Fahrzeuggebrauchs und das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend, sein jeweiliges Geständnis hingegen als mildernd zu werten; mit Rücksicht darauf sowie auf die geringe Schadenshöhe bei den Vermögensdelikten und die nicht allzulange Dauer der Unterhaltspflichtverletzung wäre nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) keine höhere Strafe über ihn zu verhängen, als der Summe der mit den beiden Urteilen des Kreisgerichtes Leoben über ihn verhängten Freiheitsstrafen entspricht. Demgemäß war von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen (§ 40 StGB.).Im Fall gemeinsamer Aburteilung aller mit den angeführten drei Urteilen geahndeten Straftaten wären die in bezug auf die Vermögensdelinquenz einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, die Wiederholung des unbefugten Fahrzeuggebrauchs und das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend, sein jeweiliges Geständnis hingegen als mildernd zu werten; mit Rücksicht darauf sowie auf die geringe Schadenshöhe bei den Vermögensdelikten und die nicht allzulange Dauer der Unterhaltspflichtverletzung wäre nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB.) keine höhere Strafe über ihn zu verhängen, als der Summe der mit den beiden Urteilen des Kreisgerichtes Leoben über ihn verhängten Freiheitsstrafen entspricht. Demgemäß war von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen (Paragraph 40, StGB.).
Daß der Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB. in Ansehung des Zeitraums vom 30.September bis zum 31. Oktober 1983 zudem auf einer Anklageüberschreitung (§§ 458 Abs. 5, 267 StPO.) beruhe, ist jedoch der Aktenlage im betreffenden Verfahren entgegen der Beschwerdeansicht nicht zu entnehmen; zwar reicht der schriftliche Antrag auf Bestrafung (§ 451 Abs. 1 StPO.) vom 29.September 1983 (S. 10) tatsächlich nicht über diesen Tag hinaus, doch wird die Annahme einer in der Hauptverhandlung vorgenommenen Ausdehnung der Anklage nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein derartiger Vorgang im Protokolls- und Urteilsvermerk (ON. 6) nicht beurkundet wurde: eine dahingehende Beurkundung ist nämlich im Gesetz (§ 458 Abs. 2 und Abs. 3 StPO.) als Inhalt eines solchen Vermerks nicht vorgesehen. In diesem Umfang war daher die Wahrungsbeschwerde im Hinblick darauf, daß die Generalprokuratur insoweit eine Gesetzesverletzung nicht aufzuzeigen vermochte, zu verwerfen.Daß der Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB. in Ansehung des Zeitraums vom 30.September bis zum 31. Oktober 1983 zudem auf einer Anklageüberschreitung (Paragraphen 458, Absatz 5, 267, StPO.) beruhe, ist jedoch der Aktenlage im betreffenden Verfahren entgegen der Beschwerdeansicht nicht zu entnehmen; zwar reicht der schriftliche Antrag auf Bestrafung (Paragraph 451, Absatz eins, StPO.) vom 29.September 1983 (S. 10) tatsächlich nicht über diesen Tag hinaus, doch wird die Annahme einer in der Hauptverhandlung vorgenommenen Ausdehnung der Anklage nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein derartiger Vorgang im Protokolls- und Urteilsvermerk (ON. 6) nicht beurkundet wurde: eine dahingehende Beurkundung ist nämlich im Gesetz (Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO.) als Inhalt eines solchen Vermerks nicht vorgesehen. In diesem Umfang war daher die Wahrungsbeschwerde im Hinblick darauf, daß die Generalprokuratur insoweit eine Gesetzesverletzung nicht aufzuzeigen vermochte, zu verwerfen.