Rechtssatz RS0101754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101754
Entscheidungsdatum
27.08.1985
Rechtssatz
Die Annahme einer in der Hauptverhandlung vorgenommenen Ausdehnung der Anklage wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein derartiger Vorgang im Protokolls- und Urteilsvermerk nicht beurkundet wurde:
eine dahingehende Beurkundung ist nämlich im Gesetz (§ 458 Abs 2 und Abs 3 StPO) als Inhalt eines solchen Vermerks nicht vorgesehen.eine dahingehende Beurkundung ist nämlich im Gesetz (Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO) als Inhalt eines solchen Vermerks nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101754
Dokumentnummer
JJR_19850827_OGH0002_0100OS00092_8500000_001