Gründe:
Aus dem Akt 8 E Vr 4023/85 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich nachstehender Sachverhalt:Aus dem Akt 8 E römisch fünf r 4023/85 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der am 8.Jänner 1968 geborene Hilfsarbeiter Thomas R*** wurde mit - durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk nach §§ 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO beurkundeten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.Jänner 1986, GZ 8 E Vr 4023/85-6 des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Ende August bis Mitte Oktober 1985 in Klagenfurt in mehreren Angriffen unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, vier Paar Halbschuhe im Gesamtwert von 2.196 S zum Nachteil der Auftraggeberin Firma A*** Sportschuhfabriken GesmbH mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Nach § 127 Abs. 2 StGB wurde über ihn unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verhängt.Der am 8.Jänner 1968 geborene Hilfsarbeiter Thomas R*** wurde mit - durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk nach Paragraphen 458, Absatz 2, 488, Ziffer 7, StPO beurkundeten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.Jänner 1986, GZ 8 E römisch fünf r 4023/85-6 des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Ende August bis Mitte Oktober 1985 in Klagenfurt in mehreren Angriffen unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, vier Paar Halbschuhe im Gesamtwert von 2.196 S zum Nachteil der Auftraggeberin Firma A*** Sportschuhfabriken GesmbH mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Nach Paragraph 127, Absatz 2, StGB wurde über ihn unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verhängt.
Dem Verfahren lag eine an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gerichtete Anzeige der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 25. November 1985 zugrunde, die am 10.Dezember 1985 (gemeinsam mit dem von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gestellten Strafantrag) beim Landesgericht Klagenfurt eingelangt ist (vgl. S 29 des Bezugsaktes). In dieser Anzeige wird das Geburtsdatum mit 8.1.1958 angeführt (S 5; vgl. aber S 19, wo der Beschuldigte angibt, am 8.1.1968 geboren worden zu sein). Demgemäß-ist auch in dem an den Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt gerichteten Strafantrag das Geburtsdatum 8.1.1958 enthalten.Dem Verfahren lag eine an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gerichtete Anzeige der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 25. November 1985 zugrunde, die am 10.Dezember 1985 (gemeinsam mit dem von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gestellten Strafantrag) beim Landesgericht Klagenfurt eingelangt ist vergleiche S 29 des Bezugsaktes). In dieser Anzeige wird das Geburtsdatum mit 8.1.1958 angeführt (S 5; vergleiche aber S 19, wo der Beschuldigte angibt, am 8.1.1968 geboren worden zu sein). Demgemäß-ist auch in dem an den Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt gerichteten Strafantrag das Geburtsdatum 8.1.1958 enthalten.
Die Durchführung des Strafverfahrens vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt und das von diesem gefällte Urteil vom 8. Jänner 1986 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil Thomas R*** sowohl zur Tatzeit als auch im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, weshalb die urteilsgegenständliche Tat als Jugendstraftat im Sinn des § 1 Z 3 JGG und das in Rede stehende Strafverfahren als Jugendstrafsache im Sinn des § 1 Z 4 JGG zu beurteilen sind. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß der Angeklagte am Tage der Hauptverhandlung das 18. Lebensjahr vollendete, er daher erst am nächsten darauffolgenden Tage als Erwachsener galt (EvBl. 1977/63).Die Durchführung des Strafverfahrens vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt und das von diesem gefällte Urteil vom 8. Jänner 1986 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil Thomas R*** sowohl zur Tatzeit als auch im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, weshalb die urteilsgegenständliche Tat als Jugendstraftat im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 3, JGG und das in Rede stehende Strafverfahren als Jugendstrafsache im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, JGG zu beurteilen sind. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß der Angeklagte am Tage der Hauptverhandlung das 18. Lebensjahr vollendete, er daher erst am nächsten darauffolgenden Tage als Erwachsener galt (EvBl. 1977/63).