Die Mängelrüge ist daher unberechtigt.
In der Rechtsrüge vertritt der Angeklagte einerseits die Auffassung, sein vom Erstgericht festgestelltes Verhalten sei bloß als straflose Vorbereitungshandlung zum Verbrechen des schweren Betruges zu beurteilen, andererseits nimmt er - von der rechtlichen Annahme des Vorliegens eines strafbaren Betrugsversuches ausgehend - für sich den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB.) in Anspruch, womit er im ersten Fall den (ziffermäßig angeführten) Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO., letzterenfalls aber der Sache nach jenen der Z. 9 lit. b der genannten Gesetzesstelle releviert. Der Beschwerdeführer irrt jedoch, wenn er vermeint, daß - ausgehend von den schöffengerichtlichen Feststellungen - sein Verhalten mangels Ausführungsnähe noch nicht bis zum Stadium eines strafbaren Betrugsversuches gediehen sei. Eine zeitliche und weitere Zwischenakte ausschließende Nähe zum Ausführungsbeginn ist nur im Fall der Tatausführung unmittelbar vorangehender Handlungen (§ 15 Abs. 2 StGB.) nötig, nicht aber, wenn bereits eigentliche Ausführungshandlungen gesetzt worden sind, d.h. mit der Tatbildverwirklichung selbst begonnen worden ist, somit Versuchshandlungen im Sinne des § 15 Abs. 1 StGB. gesetzt worden sind; einer Ausführungsnähe zur Deliktsvollendung bedarf es nicht (SSt. 48/98; vgl. Foregger-Serini, StGB. 3 , Anm. III zu § 15; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 15 RN. 6 und 10; Kienapfel, Strafrecht AT Z. 21 RN. 17 sowie Z. 22 RN. 12, 13). Der vorliegend versuchte (schwere) Versicherungsbetrug weicht nun zwar insoweit vom Regelfall ab, als eine solche Tat gewähnlich damit ins strafbare Versuchsstadium tritt, daß der Täter eine unrichtige, mit der formellen Beanspruchung eines bestimmten Schadensbetrages verbundene Schadensmeldung an den Versicherer erstattet. Doch hat der Angeklagte hier - wie das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles zutreffend darlegt (US. 15 f.) - auf andere Weise, indem er nämlich dem zuständigen Schadensreferenten des Versicherers, also einem Ausführungsorgan des eine juristische Person darstellenden Opfers, nicht nur den Ort zeigte, wo angeblich (auch) 4.500 Kinder-Sweat-Shirts gestohlen worden sein sollten, sondern ihm insbesondere auch eine Aufstellung über die angeblich gestohlenen Gegenstände übergab, in der - neben tatsächlich gestohlenen anderen Gegenständen - auch die in Rede stehendenIn der Rechtsrüge vertritt der Angeklagte einerseits die Auffassung, sein vom Erstgericht festgestelltes Verhalten sei bloß als straflose Vorbereitungshandlung zum Verbrechen des schweren Betruges zu beurteilen, andererseits nimmt er - von der rechtlichen Annahme des Vorliegens eines strafbaren Betrugsversuches ausgehend - für sich den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB.) in Anspruch, womit er im ersten Fall den (ziffermäßig angeführten) Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., letzterenfalls aber der Sache nach jenen der Ziffer 9, Litera b, der genannten Gesetzesstelle releviert. Der Beschwerdeführer irrt jedoch, wenn er vermeint, daß - ausgehend von den schöffengerichtlichen Feststellungen - sein Verhalten mangels Ausführungsnähe noch nicht bis zum Stadium eines strafbaren Betrugsversuches gediehen sei. Eine zeitliche und weitere Zwischenakte ausschließende Nähe zum Ausführungsbeginn ist nur im Fall der Tatausführung unmittelbar vorangehender Handlungen (Paragraph 15, Absatz 2, StGB.) nötig, nicht aber, wenn bereits eigentliche Ausführungshandlungen gesetzt worden sind, d.h. mit der Tatbildverwirklichung selbst begonnen worden ist, somit Versuchshandlungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, StGB. gesetzt worden sind; einer Ausführungsnähe zur Deliktsvollendung bedarf es nicht (SSt. 48/98; vergleiche Foregger-Serini, StGB. 3 , Anmerkung römisch drei zu Paragraph 15,; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 15, RN. 6 und 10; Kienapfel, Strafrecht AT Ziffer 21, RN. 17 sowie Ziffer 22, RN. 12, 13). Der vorliegend versuchte (schwere) Versicherungsbetrug weicht nun zwar insoweit vom Regelfall ab, als eine solche Tat gewähnlich damit ins strafbare Versuchsstadium tritt, daß der Täter eine unrichtige, mit der formellen Beanspruchung eines bestimmten Schadensbetrages verbundene Schadensmeldung an den Versicherer erstattet. Doch hat der Angeklagte hier - wie das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles zutreffend darlegt (US. 15 f.) - auf andere Weise, indem er nämlich dem zuständigen Schadensreferenten des Versicherers, also einem Ausführungsorgan des eine juristische Person darstellenden Opfers, nicht nur den Ort zeigte, wo angeblich (auch) 4.500 Kinder-Sweat-Shirts gestohlen worden sein sollten, sondern ihm insbesondere auch eine Aufstellung über die angeblich gestohlenen Gegenstände übergab, in der - neben tatsächlich gestohlenen anderen Gegenständen - auch die in Rede stehenden
4.500 Kinder-Sweat-Shirts enthalten waren, jenen getäuscht und sohin durch diese - vom Betrugsvorsatz getragene - Täuschung bereits mit der Tatbildverwirklichung selbst begonnen. Hievon ausgehend ändert es nichts an der Strafbarkeit dieses (wiewohl unbeendeten) Versuches, daß die Vollendung der Tat noch weitere Ausführungshandlungen - so die Erstattung einer formellen, durch die Gendarmerie bestätigten Schadensmeldung - vorausgesetzt haben würde. Ohne Rechtsirrtum hat das Erstgericht sohin das Vorliegen eines strafbaren Versuches des Verbrechens des schweren Betruges im Sinne der §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB. angenommen.4.500 Kinder-Sweat-Shirts enthalten waren, jenen getäuscht und sohin durch diese - vom Betrugsvorsatz getragene - Täuschung bereits mit der Tatbildverwirklichung selbst begonnen. Hievon ausgehend ändert es nichts an der Strafbarkeit dieses (wiewohl unbeendeten) Versuches, daß die Vollendung der Tat noch weitere Ausführungshandlungen - so die Erstattung einer formellen, durch die Gendarmerie bestätigten Schadensmeldung - vorausgesetzt haben würde. Ohne Rechtsirrtum hat das Erstgericht sohin das Vorliegen eines strafbaren Versuches des Verbrechens des schweren Betruges im Sinne der Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB. angenommen.
Was aber die Geltendmachung des Strafaufhebungsgrundes des Rücktrittes vom Versuch nach § 16 Abs. 1 StGB. anlangt, so bringt der Angeklagte mit seinen Ausführungen weder den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO., noch einen anderen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er - in diesem Zusammenhang neuerlich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpfend - von der urteilsfremden Prämisse ausgeht, freiwillig die Setzung der zur Deliktsvollendung erforderlichen weiteren Tatausführungshandlungen unterlassen und solcherart die Ausführung der Tat aufgegeben zu haben, nicht aber von der (wie oben dargelegt) mängelfrei begründeten Urteilsfeststellung, wonach eine solche - die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs. 1 StGB.Was aber die Geltendmachung des Strafaufhebungsgrundes des Rücktrittes vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB. anlangt, so bringt der Angeklagte mit seinen Ausführungen weder den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., noch einen anderen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er - in diesem Zusammenhang neuerlich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpfend - von der urteilsfremden Prämisse ausgeht, freiwillig die Setzung der zur Deliktsvollendung erforderlichen weiteren Tatausführungshandlungen unterlassen und solcherart die Ausführung der Tat aufgegeben zu haben, nicht aber von der (wie oben dargelegt) mängelfrei begründeten Urteilsfeststellung, wonach eine solche - die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, StGB.
voraussetzende - Freiwilligkeit beim Angeklagten nicht vorgelegen, sondern die Tatvollendung bloß an der Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses, nämlich der Verhaftung des bis dahin seinen Plan aufrechterhaltenden und weiterverfolgenden Angeklagten, gescheitert ist.
Da sich demnach auch die Rechtsrüge als verfehlt erweist, war die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB. mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei erachtete es keinen Umstand als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist sowie das vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis.Da sich demnach auch die Rechtsrüge als verfehlt erweist, war die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei erachtete es keinen Umstand als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist sowie das vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis.
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Begehren um Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß.
Dem Berufungswerber ist als weiterer Milderungsgrund zwar zuzubilligen, daß er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat sowie daß er nach der vom Obersten Gerichtshof beigeschafften neuen Strafregisterauskunft wieder als unbescholten zu gelten hat. Auch wurde ihm sein Geständnis vor der Gendarmerie und beim Untersuchungsrichter insofern zu Recht als Milderungsgrund zugutegehalten, als er damit wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (zweiter Fall des § 34 Z. 17 StGB.). Allerdings ist nicht zu übersehen, daß der Berufungswerber den von ihm geplanten Versicherungsbetrug reiflich überlegt und sorgfältig vorbereitet hat, sodaß ungeachtet einer ziffernmäßigen Mehrheit von Milderungsgründen, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe nach ihrem Gewicht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 41 RN. 5) noch nicht gesprochen werden kann. Eine außerordentliche Strafmilderung (§ 41 StGB.) kommt darum nicht in Betracht, weshalb auch der Berufung ein Erfolg zu versagen war.Dem Berufungswerber ist als weiterer Milderungsgrund zwar zuzubilligen, daß er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat sowie daß er nach der vom Obersten Gerichtshof beigeschafften neuen Strafregisterauskunft wieder als unbescholten zu gelten hat. Auch wurde ihm sein Geständnis vor der Gendarmerie und beim Untersuchungsrichter insofern zu Recht als Milderungsgrund zugutegehalten, als er damit wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (zweiter Fall des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB.). Allerdings ist nicht zu übersehen, daß der Berufungswerber den von ihm geplanten Versicherungsbetrug reiflich überlegt und sorgfältig vorbereitet hat, sodaß ungeachtet einer ziffernmäßigen Mehrheit von Milderungsgründen, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe nach ihrem Gewicht vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 41, RN. 5) noch nicht gesprochen werden kann. Eine außerordentliche Strafmilderung (Paragraph 41, StGB.) kommt darum nicht in Betracht, weshalb auch der Berufung ein Erfolg zu versagen war.