Zu Recht macht er aber - mit dem Ziel einer Wertung seines Tatverhaltens bloß als Vergehen nach § 16 SGG. -Zu Recht macht er aber - mit dem Ziel einer Wertung seines Tatverhaltens bloß als Vergehen nach Paragraph 16, SGG. -
mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. Feststellungsmängel geltend.mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG. Feststellungsmängel geltend.
An der abstrakten Eignung der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten A nach Österreich eingeführten Suchtgiftmenge, die im § 12 Abs. 1 SGG. umschriebene Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung herbeizuführen, kann zwar - der in keiner Weise begründeten Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - nicht mit Fug gezweifelt werden. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, beträgt die für die Annahme einer Gemeingefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 SGG. wesentliche sogenannte (Mindest-) Grenzmenge bei Cannabisharz 100 Gramm (S. 464) und zwar - wie zur Verdeutlichung beizufügen ist - im unteren Bereich mittlerer Qualität (d.h. mit einem Wirkstoffgehalt von 2 %An der abstrakten Eignung der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten A nach Österreich eingeführten Suchtgiftmenge, die im Paragraph 12, Absatz eins, SGG. umschriebene Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung herbeizuführen, kann zwar - der in keiner Weise begründeten Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - nicht mit Fug gezweifelt werden. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, beträgt die für die Annahme einer Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG. wesentliche sogenannte (Mindest-) Grenzmenge bei Cannabisharz 100 Gramm (S. 464) und zwar - wie zur Verdeutlichung beizufügen ist - im unteren Bereich mittlerer Qualität (d.h. mit einem Wirkstoffgehalt von 2 %
Tetrahydrocannabinol /THC /) hingegen an der Obergrenze bei mittlerer Qualität (d.h. bei einem Wirkstoffgehalt von 5 % THC) sogar nur 40 Gramm (vgl. Machata/Maurer in RZ. 1981 S. 47; dem zustimmend die in Anlage I zum Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 8.September 1981, JABl. Nr. 21, mitgeteilte gutächtliche Äußerung des beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichteten Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln; 12 Os 189/80). Nun handelt es sich bei der tatgegenständlichen Menge von (mindestens) 175 Gramm des im Schuldspruch zu Punkt I 1 als 'Cannabis', an einer Stelle der Entscheidungsgründe (S. 464 oben) hingegen als 'Cannabisharz' bezeichneten Suchtgiftes nach dem übrigen Urteils- und Akteninhalt teils um Cannabisharz, teils um Cannabiskraut, und zwar nach den Aufzeichnungen der Angeklagten um 70 Gramm Cannabiskraut und (ansonsten mindestens) 105 Gramm Cannabisharz verschiedener Sorten (S. 137, 141); die Untersuchung der bei ihnen sichergestellten Restmengen ergab bei 98,81 Gramm Cannabisharz (A) gute, bei 14 Gramm Cannabisharz (B) teils sehr gute, teils gute und nur beim Cannabiskraut (46 bzw. 7 Gramm) eine mittlere Qualität (S. 175 bis 180). Allein schon im Hinblick auf die mindestens gute Qualität des noch vorhanden gewesenen Quantums an Cannabisharz steht demnach - selbst unter Berücksichtigung des (relativ) geringeren Wirkstoffgehaltes von Cannabiskraut (bei mittlerer Qualität 0,2 % THC /Machata/Maurer a. a.O., S. 45 /) -Tetrahydrocannabinol /THC /) hingegen an der Obergrenze bei mittlerer Qualität (d.h. bei einem Wirkstoffgehalt von 5 % THC) sogar nur 40 Gramm vergleiche Machata/Maurer in RZ. 1981 S. 47; dem zustimmend die in Anlage römisch eins zum Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 8.September 1981, JABl. Nr. 21, mitgeteilte gutächtliche Äußerung des beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichteten Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln; 12 Os 189/80). Nun handelt es sich bei der tatgegenständlichen Menge von (mindestens) 175 Gramm des im Schuldspruch zu Punkt römisch eins 1 als 'Cannabis', an einer Stelle der Entscheidungsgründe (S. 464 oben) hingegen als 'Cannabisharz' bezeichneten Suchtgiftes nach dem übrigen Urteils- und Akteninhalt teils um Cannabisharz, teils um Cannabiskraut, und zwar nach den Aufzeichnungen der Angeklagten um 70 Gramm Cannabiskraut und (ansonsten mindestens) 105 Gramm Cannabisharz verschiedener Sorten (S. 137, 141); die Untersuchung der bei ihnen sichergestellten Restmengen ergab bei 98,81 Gramm Cannabisharz (A) gute, bei 14 Gramm Cannabisharz (B) teils sehr gute, teils gute und nur beim Cannabiskraut (46 bzw. 7 Gramm) eine mittlere Qualität (S. 175 bis 180). Allein schon im Hinblick auf die mindestens gute Qualität des noch vorhanden gewesenen Quantums an Cannabisharz steht demnach - selbst unter Berücksichtigung des (relativ) geringeren Wirkstoffgehaltes von Cannabiskraut (bei mittlerer Qualität 0,2 % THC /Machata/Maurer a. a.O., S. 45 /) -
außer Zweifel, daß die 'Grenzmenge' im Sinne des § 12 Abs. 1 SGG. vorliegend deutlich überschritten worden ist.außer Zweifel, daß die 'Grenzmenge' im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG. vorliegend deutlich überschritten worden ist.
Irrig ist aber die (dem in Rede stehenden) Schuldspruch zugrundeliegende Rechtsansicht, daß die (abstrakte) Gefährdungseignung der Tat nach § 12 Abs. 1 SGG. 'immer' (schon) dann gegeben sei, wenn das den Tatgegenstand bildende Suchtgiftquantum die sogenannte 'Grenzmenge' übersteigt. Vielmehr muß - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt (vgl. ÖJZ-LSK. 1979/384, 271; SSt. 49/56; EvBl. 1978/74;Irrig ist aber die (dem in Rede stehenden) Schuldspruch zugrundeliegende Rechtsansicht, daß die (abstrakte) Gefährdungseignung der Tat nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG. 'immer' (schon) dann gegeben sei, wenn das den Tatgegenstand bildende Suchtgiftquantum die sogenannte 'Grenzmenge' übersteigt. Vielmehr muß - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt vergleiche ÖJZ-LSK. 1979/384, 271; SSt. 49/56; EvBl. 1978/74;
SSt. 45/10 u.a.m.) klargestellt hat - die Eignung einer bestimmten Tat zur Herbeiführung einer Gemeingefahr nach den konkreten Umständen des Einzelfalles geprüft werden.
Außer auf die Suchtgiftmenge kommt es demnach wesentlich darauf an, ob - sofern es sich nicht ohnedies um eine entsprechend breit gestreute Verteilung schon durch den Täter selbst handelt - nach der von ihm für den nächsten Verwertungsschritt in concreto in Aussicht genommenen (oder bei der Begehungsform 'Inverkehrsetzen' bereits erfolgten) Disposition über das Rauschgift real zu besorgen ist, daß es durch weitere Verbreitung letzten Endes doch wenigstens 30 bis 50 Menschen erreicht und damit eine solche Anzahl von Personen der Sucht zuzuführen oder darin zu bestärken vermag.
Bei einer (in Aussicht genommenen oder schon geschehenen) Weitergabe an einen kleineren Personenkreis muß demnach, sofern die betreffende Suchtgiftmenge nicht von vornherein außerhalb jeder realistischen Relation zum Eigenbedarf einer die bezeichnete Dimension nicht erreichenden Anzahl von Menschen für einen aktuellen Vorsorgezeitraum steht, durch sachdienliche Konstatierungen über alle für die tatbestandsrelevante Breite der im konkreten Fall objektiv zu besorgenden Suchtgiftstreuung maßgebenden Umstände - wie insbesondere über die Zahl der (vorgesehenen) Erstabnehmer und über deren real in Betracht zu ziehendes Folgeverhalten (in bezug auf eine Weiterverbreitung der jeweils zu ihrer Verfügung gelangenden Rauschgiftmengen) - klargestellt werden, ob daraus letzten Endes eine Gemeingefahr entstehen konnte. Nur bei einer überlassung von Suchtgift an Unbekannte trifft dies regelmäßig schon dann zu, wenn der Täter nach den konkreten Tatumständen (Größe der im Einzelfall jeweils abgegebenen Teilmengen in Verbindung mit der Art ihrer Weitergabe) außerstande ist, einen zur tatbildlichen Gefahrenlage führenden Streueffekt auszuschalten, also die aus seiner Tat resultierende Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß eine damit (allenfalls) verbundene Gefährdung späterer zusätzlicher (Sub-) Abnehmer im Falle einer (teilweisen Weiterverbreitung den mehrfach bezeichneten Umfang nicht zu erreichen vermag. Auf der subjektiven Tatseite muß der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters alle solcherart für die Entstehung einer in der dargelegten Bedeutung abstrakten Gemeingefahr (Gefährdungseignung) im jeweiligen Einzelfall bedeutsamen Aspekte umfassen (vgl. zu alldem u.a. die oben bereits zitierte Judikatur).Bei einer (in Aussicht genommenen oder schon geschehenen) Weitergabe an einen kleineren Personenkreis muß demnach, sofern die betreffende Suchtgiftmenge nicht von vornherein außerhalb jeder realistischen Relation zum Eigenbedarf einer die bezeichnete Dimension nicht erreichenden Anzahl von Menschen für einen aktuellen Vorsorgezeitraum steht, durch sachdienliche Konstatierungen über alle für die tatbestandsrelevante Breite der im konkreten Fall objektiv zu besorgenden Suchtgiftstreuung maßgebenden Umstände - wie insbesondere über die Zahl der (vorgesehenen) Erstabnehmer und über deren real in Betracht zu ziehendes Folgeverhalten (in bezug auf eine Weiterverbreitung der jeweils zu ihrer Verfügung gelangenden Rauschgiftmengen) - klargestellt werden, ob daraus letzten Endes eine Gemeingefahr entstehen konnte. Nur bei einer überlassung von Suchtgift an Unbekannte trifft dies regelmäßig schon dann zu, wenn der Täter nach den konkreten Tatumständen (Größe der im Einzelfall jeweils abgegebenen Teilmengen in Verbindung mit der Art ihrer Weitergabe) außerstande ist, einen zur tatbildlichen Gefahrenlage führenden Streueffekt auszuschalten, also die aus seiner Tat resultierende Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß eine damit (allenfalls) verbundene Gefährdung späterer zusätzlicher (Sub-) Abnehmer im Falle einer (teilweisen Weiterverbreitung den mehrfach bezeichneten Umfang nicht zu erreichen vermag. Auf der subjektiven Tatseite muß der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters alle solcherart für die Entstehung einer in der dargelegten Bedeutung abstrakten Gemeingefahr (Gefährdungseignung) im jeweiligen Einzelfall bedeutsamen Aspekte umfassen vergleiche zu alldem u.a. die oben bereits zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall hat sich nun das Erstgericht, von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß die abstrakte Gefährdungseignung allein schon aus Art und Menge des von den Angeklagten eingeführten Suchtgiftes abzuleiten sei, mit der (weiteren) Konstatierung begnügt, daß beim Eintreffen in Wolfsberg der Angeklagte Walter A das eingeführte Suchtgiftquantum vorerst zur Gänze an sich nahm, um 'den' Weiterverkauf gegen spätere Verrechnung mit dem Angeklagten Berndt B in die Wege zu leiten, und einen Teil davon zu diesem Zweck auch tatsächlich weitergab (S. 464). Mit Rücksicht auf den von beiden Angeklagten angegebenen Eigenverbrauch wären aber genauere Feststellungen darüber erforderlich gewesen, wieviel von dem tatgegenständlichen Suchtgift bei der Einfuhr zur Weitergabe bestimmt war und unter welchen (nach dem dazu Gesagten für die abstrakte Gefährdungseignung relevanten) Umständen der in Aussicht genommene Verkauf konkret vonstatten gehen sollte; dies umsomehr, als nach der Aktenlage zu erkennen ist, daß das Vorhaben eines Weiterverkaufs von den Angeklagten tatsächlich (erst) in einem, schon allein quantitativ betrachtet, zur Herbeiführung der geforderten Gemeingefahr (noch bei weitem) nicht ausreichenden Maß verwirklicht worden ist (siehe dazu insbes. S. 103, 105, 131, 133, 139, 155 und 161).
Die aufgezeigten, vom Angeklagten Berndt B im Kern zutreffend gerügten Feststellungsmängel des Urteils (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO) zur Frage der Gemeingefahr und des Gefährdungsvorsatzes wirken sich auch zum Nachteil des Mitangeklagten Walter A aus, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, und zwar nicht nur hinsichtlich des ihn gemeinsam mit dem Angeklagten B betreffenden Faktums I 1, sondern auch bezüglich des ihm allein zur Last liegenden Faktums I 2; hinzu kommt noch, daß die das Urteilsfaktum I 2 bildende Einfuhr und teilweise Weitergabe von 12 Gramm Haschisch (Cannabisharz) schon, von der gegenständlichen Suchtgiftmenge her betrachtet, für sich allein den Tatbestand des § 12 Abs. 1 SGG. (noch) keineswegs erfüllen würde und mit dem - wie dargetan, noch nicht abschließend beurteilbaren - Faktum I 1 nur unter der Voraussetzung zu einer rechtlichen (tatbestandlichen) Handlungseinheit zusammengefaßt werden könnte, daß beide Einzelakte objektiv durch eine am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierte Kontinuität verbunden sind und auf der subjektiven Tatseite der mindestens bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfaßt (vgl. ÖJZ-LSK. 1979/287 = RZ. 1979/73 = EvBl. 1980/20 =Die aufgezeigten, vom Angeklagten Berndt B im Kern zutreffend gerügten Feststellungsmängel des Urteils (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zur Frage der Gemeingefahr und des Gefährdungsvorsatzes wirken sich auch zum Nachteil des Mitangeklagten Walter A aus, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, und zwar nicht nur hinsichtlich des ihn gemeinsam mit dem Angeklagten B betreffenden Faktums römisch eins 1, sondern auch bezüglich des ihm allein zur Last liegenden Faktums römisch eins 2; hinzu kommt noch, daß die das Urteilsfaktum römisch eins 2 bildende Einfuhr und teilweise Weitergabe von 12 Gramm Haschisch (Cannabisharz) schon, von der gegenständlichen Suchtgiftmenge her betrachtet, für sich allein den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SGG. (noch) keineswegs erfüllen würde und mit dem - wie dargetan, noch nicht abschließend beurteilbaren - Faktum römisch eins 1 nur unter der Voraussetzung zu einer rechtlichen (tatbestandlichen) Handlungseinheit zusammengefaßt werden könnte, daß beide Einzelakte objektiv durch eine am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierte Kontinuität verbunden sind und auf der subjektiven Tatseite der mindestens bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfaßt vergleiche ÖJZ-LSK. 1979/287 = RZ. 1979/73 = EvBl. 1980/20 =
JBl. 1980, 164 u.a.), worüber es aber ebenfalls an den hiefür nötigen Konstatierungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung fehlt.
Von dem zu Punkt I 2 des Urteils ergangenen Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. ausgehend war es andererseits auch verfehlt, dem Angeklagten Walter A im Punkt III 1 als Vergehen nach § 16 Abs. 1 (Z. 2) SGG. - u.a. - das Rauchen von Cannabis (Haschisch) in Wolfsberg anzulasten, dessen vorangegangene Einfuhr (nach Österreich) - wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt (S. 463) - bereits von Punkt I 2 des Urteilssatzes erfaßt ist. Unterliegt nämlich die Einfuhr von Suchtgift - wie dies hier vom Erstgericht angenommen wurde - dem § 12 Abs. 1 SGG., so ist eine zusätzliche Beurteilung des anschließenden Konsums eines Teiles des eingeführten Suchtgiftes durch den Täter nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SGG. im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 16 Abs. 2 erster Satz SGG. rechtlich ausgeschlossen (ÖJZ-LSK. 1978/257). Da wegen der dem Urteil anhaftenden Feststellungsmängel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß § 285 e StPO über die Rechtsmittel teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde B, teils auf Grund des § 290 Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.Von dem zu Punkt römisch eins 2 des Urteils ergangenen Schuldspruch wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG. ausgehend war es andererseits auch verfehlt, dem Angeklagten Walter A im Punkt römisch drei 1 als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, (Ziffer 2,) SGG. - u.a. - das Rauchen von Cannabis (Haschisch) in Wolfsberg anzulasten, dessen vorangegangene Einfuhr (nach Österreich) - wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt (S. 463) - bereits von Punkt römisch eins 2 des Urteilssatzes erfaßt ist. Unterliegt nämlich die Einfuhr von Suchtgift - wie dies hier vom Erstgericht angenommen wurde - dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG., so ist eine zusätzliche Beurteilung des anschließenden Konsums eines Teiles des eingeführten Suchtgiftes durch den Täter nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG. im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz SGG. rechtlich ausgeschlossen (ÖJZ-LSK. 1978/257). Da wegen der dem Urteil anhaftenden Feststellungsmängel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß Paragraph 285, e StPO über die Rechtsmittel teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde B, teils auf Grund des Paragraph 290, Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht gegebenenfalls zu beachten haben, daß die Vorhaft gemäß § 38Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht gegebenenfalls zu beachten haben, daß die Vorhaft gemäß Paragraph 38
StGB auf (alle) Freiheits- und Geldstrafen (einschließlich solcher nach § 12 Abs. 4 SGG.) auch dann anzurechnen ist, wenn über einen Angeklagten mehrere dieser Strafen nebeneinander verhängt werden (Leukauf-Steininger, Kommentar2 § 38 RN. 10; EvBl. 1981/117). Weiters wird zu berücksichtigen sein, daß der Geldstrafe nach § 12 Abs. 2 SGG. einerseits und jener nach § 12 Abs. 4 SGG. andererseits völlig unterschiedliche - vom Gesetzgeber in den zitierten Gesetzesstellen unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte - Intentionen zugrunde liegen, die jeweilige Bildung von 'Gesamtstrafen' durch Zusammezählung sowohl der Beträge der Geldstrafen (auf der einen Seite) als auch der der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen (auf der anderen), wie sie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, daher nicht angängig ist. Die Geldstrafe nach § 12 Abs. 2 SGG. hat sich am Nutzen, die (Verfallsersatz-) Geldstrafe nach Abs. 4 am Wert der nicht ergriffenen Suchtgifte oder an deren Erlös (soferne dieser ebenfalls nicht sichergestellt werden konnte) zu orientierten. Dementsprechend bedarf es bei der Festsetzung der betreffenden Geldstrafen einer - bisher verabsäumten - Bedachtnahme auf diese gesetzlichen Kriterien und auch hiezu - einer überprüfung in einem (allfälligen) Rechtsmittelverfahren zugänglicher - auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellter Ausführungen.StGB auf (alle) Freiheits- und Geldstrafen (einschließlich solcher nach Paragraph 12, Absatz 4, SGG.) auch dann anzurechnen ist, wenn über einen Angeklagten mehrere dieser Strafen nebeneinander verhängt werden (Leukauf-Steininger, Kommentar2 Paragraph 38, RN. 10; EvBl. 1981/117). Weiters wird zu berücksichtigen sein, daß der Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG. einerseits und jener nach Paragraph 12, Absatz 4, SGG. andererseits völlig unterschiedliche - vom Gesetzgeber in den zitierten Gesetzesstellen unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte - Intentionen zugrunde liegen, die jeweilige Bildung von 'Gesamtstrafen' durch Zusammezählung sowohl der Beträge der Geldstrafen (auf der einen Seite) als auch der der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen (auf der anderen), wie sie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, daher nicht angängig ist. Die Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG. hat sich am Nutzen, die (Verfallsersatz-) Geldstrafe nach Absatz 4, am Wert der nicht ergriffenen Suchtgifte oder an deren Erlös (soferne dieser ebenfalls nicht sichergestellt werden konnte) zu orientierten. Dementsprechend bedarf es bei der Festsetzung der betreffenden Geldstrafen einer - bisher verabsäumten - Bedachtnahme auf diese gesetzlichen Kriterien und auch hiezu - einer überprüfung in einem (allfälligen) Rechtsmittelverfahren zugänglicher - auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellter Ausführungen.