Rechtssatz RS0088105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088105
Entscheidungsdatum
23.09.1985
Norm
SGG aF §12 Abs2 E
SGG aF §12 Abs4
Rechtssatz
Der Geldstrafe nach § 12 Abs 2 SGG einerseits und jener nach § 12 Abs 4 SGG andererseits liegen völlig unterschiedliche - vom Gesetzgeber in den zitierten Gesetzesstellen unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte - Intentionen zugrunde; die jeweilige Bildung von "Gesamtstrafen" durch Zusammenzählen sowohl der Beträge der Geldstrafen (auf der einen Seite) als auch der der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen (auf der anderen) ist daher nicht anhängig.Der Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG einerseits und jener nach Paragraph 12, Absatz 4, SGG andererseits liegen völlig unterschiedliche - vom Gesetzgeber in den zitierten Gesetzesstellen unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte - Intentionen zugrunde; die jeweilige Bildung von "Gesamtstrafen" durch Zusammenzählen sowohl der Beträge der Geldstrafen (auf der einen Seite) als auch der der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen (auf der anderen) ist daher nicht anhängig.
Entscheidungstexte
- 10 Os 94/81
Entscheidungstext OGH 23.03.1982 10 Os 94/81
- 11 Os 126/85
Entscheidungstext OGH 23.09.1985 11 Os 126/85
Vgl auch; Beisatz: Gesonderter Ausspruch der Ersatzfreiheitsstrafe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088105
Dokumentnummer
JJR_19820323_OGH0002_0100OS00094_8100000_001