Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Ausspruch der Verfallsersatzstrafe gemäß dem § 12 Abs 4 SuchtgiftG (a.F.), durch den sich der Beschwerdeführer mit der Begründung für beschwert erachtet, das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang die Beteiligung der Francoise A sowie des Antonio B und damit unberücksichtigt gelassen, daß der Verfallsersatz den Beteiligten anteilig aufzuerlegen sei. Mit diesem Beschwerdeeinwand macht der Angeklagte der Sache nach aber nicht den angerufenen Nichtigkeitsgrund geltend, weil die Aufteilung der Verfallsersatzstrafe auf die mehreren an der Tat Beteiligten nicht die (gesetzlich determinierte) Höhe des Verfallsersatzes, sondern bloß die Höhe des jedem Beteiligten zugemessenen Anteils betrifft, die gemäß dem § 283 Abs 2 StPO (als Ermessensentscheidung) nur mit Berufung angefochten werden kann (vgl. EvBl 1980/212; LSK 1985/15 zu § 19 Abs 4 FinStrG; Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 , 2. Halbband, Entscheidung Nr. 107 zu § 12 SuchtgiftG). Das Vorbringen zur Rechtsrüge stellt sich solcherart inhaltlich als (ergänzende) Ausführung der vom Angeklagten gleichfalls ergriffenen Berufung dar.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Ausspruch der Verfallsersatzstrafe gemäß dem Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG (a.F.), durch den sich der Beschwerdeführer mit der Begründung für beschwert erachtet, das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang die Beteiligung der Francoise A sowie des Antonio B und damit unberücksichtigt gelassen, daß der Verfallsersatz den Beteiligten anteilig aufzuerlegen sei. Mit diesem Beschwerdeeinwand macht der Angeklagte der Sache nach aber nicht den angerufenen Nichtigkeitsgrund geltend, weil die Aufteilung der Verfallsersatzstrafe auf die mehreren an der Tat Beteiligten nicht die (gesetzlich determinierte) Höhe des Verfallsersatzes, sondern bloß die Höhe des jedem Beteiligten zugemessenen Anteils betrifft, die gemäß dem Paragraph 283, Absatz 2, StPO (als Ermessensentscheidung) nur mit Berufung angefochten werden kann vergleiche EvBl 1980/212; LSK 1985/15 zu Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG; Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 , 2. Halbband, Entscheidung Nr. 107 zu Paragraph 12, SuchtgiftG). Das Vorbringen zur Rechtsrüge stellt sich solcherart inhaltlich als (ergänzende) Ausführung der vom Angeklagten gleichfalls ergriffenen Berufung dar.
Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO hingegen haftet - wie die Staatsanwaltschaft in Ausführung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend rügt - dem erstgerichtlichen Strafausspruch insoweit an, als die Verfallsersatzstrafe - im Gegensatz zu den nach dem § 12 Abs 1 und 2 SuchtgiftG (a.F.) verhängten Hauptstrafen - gemäß den § 43 (zu ergänzen: Abs 1), 44 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß dem § 44 Abs 2 StGB ist nämlich die bedingte Nachsicht der Verfallsersatzstrafe gemäß dem § 12 Abs 4 SuchtgiftG (a.F.) als einer NebenstrafeNichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO hingegen haftet - wie die Staatsanwaltschaft in Ausführung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend rügt - dem erstgerichtlichen Strafausspruch insoweit an, als die Verfallsersatzstrafe - im Gegensatz zu den nach dem Paragraph 12, Absatz eins und 2 SuchtgiftG (a.F.) verhängten Hauptstrafen - gemäß den Paragraph 43, (zu ergänzen: Absatz eins,), 44 Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß dem Paragraph 44, Absatz 2, StGB ist nämlich die bedingte Nachsicht der Verfallsersatzstrafe gemäß dem Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG (a.F.) als einer Nebenstrafe
(SSt. 52/8 - verstärkter Senat) ausgeschlossen, wenn die Hauptstrafe unbedingt ausgesprochen wird (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 , Anm. 1 zu § 44 StGB; ebenso 12 Os 93/82). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Verfallsersatzstrafe aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten.(SSt. 52/8 - verstärkter Senat) ausgeschlossen, wenn die Hauptstrafe unbedingt ausgesprochen wird vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 , Anmerkung 1 zu Paragraph 44, StGB; ebenso 12 Os 93/82). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Verfallsersatzstrafe aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten.
II./ Aus Anlaß der beiden Nichtigkeitsbeschwerden vermochte sich der Oberste Gerichtshof ferner davon zu überzeugen, daß das Erstgericht bei Anrechnung der Vorhaft zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig anwendete. Die hiedurch verwirklichte Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO war ungeachtet der unterbliebenen Geltendmachung gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen:römisch zwei./ Aus Anlaß der beiden Nichtigkeitsbeschwerden vermochte sich der Oberste Gerichtshof ferner davon zu überzeugen, daß das Erstgericht bei Anrechnung der Vorhaft zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig anwendete. Die hiedurch verwirklichte Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO war ungeachtet der unterbliebenen Geltendmachung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen:
Das Erstgericht rechnete dem Angeklagten nämlich - abgesehen von der (verfehlten) Unterlassung eines (gesonderten; vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Nr. 69 zu § 12 SuchtgiftG) Ausspruchs einer Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß dem § 12 Abs 1 und 2 SuchtgiftG (a.F.), der zum Nachteil des Angeklagten nicht nachgeholt werden kann - die Vorhaft entgegen der Bestimmung des § 38 Abs 1 StGB ausschließlich auf die gemäß dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG (a.F.) verhängte Freiheitsstrafe statt (richtig) auch auf die Geld- und Verfallsersatzstrafe an. Der erstgerichtliche Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher dementsprechend zu ergänzen, wobei (nur) zur Ermöglichung der Anrechnung festzusetzen war, daß die Geldstrafe einer (rechtsirrigerweise nicht verhängten) Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen entspricht.Das Erstgericht rechnete dem Angeklagten nämlich - abgesehen von der (verfehlten) Unterlassung eines (gesonderten; vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Nr. 69 zu Paragraph 12, SuchtgiftG) Ausspruchs einer Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß dem Paragraph 12, Absatz eins und 2 SuchtgiftG (a.F.), der zum Nachteil des Angeklagten nicht nachgeholt werden kann - die Vorhaft entgegen der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, StGB ausschließlich auf die gemäß dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (a.F.) verhängte Freiheitsstrafe statt (richtig) auch auf die Geld- und Verfallsersatzstrafe an. Der erstgerichtliche Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher dementsprechend zu ergänzen, wobei (nur) zur Ermöglichung der Anrechnung festzusetzen war, daß die Geldstrafe einer (rechtsirrigerweise nicht verhängten) Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen entspricht.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die Wiederholung der Straftaten, die 'übergroße' Menge des Suchtgiftes, die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie den Umstand, daß er ausschließlich vom Handel mit Suchtgift lebte, als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber das volle und reumütige Geständnis.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der (primären) Freiheitsstrafe. Seinem Rechtsmittelvorbringen (insgesamt) ist - wie bereits erwähnt - überdies der Antrag auf Herabsetzung der Verfallsersatzstrafe zu entnehmen. Die Berufung ist teilweise begründet.
Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest und würdigte sie auch zutreffend. Die in erster Instanz gemäß dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG (a.F.) zuerkannte Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, dem Verschuldensgrad des einschlägig vorbestraften Angeklagten und nimmt überdies auf die bei Delikten gegen die Volksgesundheit mit in Betracht zu ziehenden Belange der Generalprävention gebührend Bedacht. Für eine Herabsetzung dieser Freiheitsstrafe besteht kein Anlaß.Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest und würdigte sie auch zutreffend. Die in erster Instanz gemäß dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (a.F.) zuerkannte Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, dem Verschuldensgrad des einschlägig vorbestraften Angeklagten und nimmt überdies auf die bei Delikten gegen die Volksgesundheit mit in Betracht zu ziehenden Belange der Generalprävention gebührend Bedacht. Für eine Herabsetzung dieser Freiheitsstrafe besteht kein Anlaß.
Dem gegen den Strafausspruch gerichteten Begehren des Angeklagten kommt nur insoweit Berechtigung zu, als es das Erstgericht verabsäumte, von dem nach dem § 12 Abs 4 Suchtgiftgesetz (a.F.) verhängten Strafbetrag einen auf die gesondert verfolgte Francoise A als Mittäterin entfallenden Anteil in Abzug zu bringen, der nach Lage des Falles mit 100.000 S angemessen erscheint. Diesbezüglich waren die Verfallsersatzgeldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe daher wie im Spruch zu reduzieren.Dem gegen den Strafausspruch gerichteten Begehren des Angeklagten kommt nur insoweit Berechtigung zu, als es das Erstgericht verabsäumte, von dem nach dem Paragraph 12, Absatz 4, Suchtgiftgesetz (a.F.) verhängten Strafbetrag einen auf die gesondert verfolgte Francoise A als Mittäterin entfallenden Anteil in Abzug zu bringen, der nach Lage des Falles mit 100.000 S angemessen erscheint. Diesbezüglich waren die Verfallsersatzgeldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe daher wie im Spruch zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.