Mit dem angefochtenen Urteil erklärte sich das Schöffengericht wegen Verdachts des Mordversuchs (§§ 15, 75 StGB) für unzuständig (§ 261 Abs 1 StPO). Die dagegen aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. Zutreffend stützt sich der Schöffensenat auf die ständige Rechtsprechung, wonach für das Unzuständigkeitsurteil gemäß § 261 StPO nicht der Schuldbeweis hinsichtlich einer vor das Geschwornengericht gehörigen Straftat erfordert wird, sondern ein diesbezüglicher Anschuldigungsbeweis genügt. Der Gesetzeswortlaut, daß das Schöffengericht erachtet, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschwornengerichts gehörige strafbare Handlung begründen, ist so zu verstehen, daß eine derartige Möglichkeit angenommen wird; dann aber ist das Schöffengericht verpflichtet, seine Nichtzuständigkeit auszusprechen (EvBl. 1973Mit dem angefochtenen Urteil erklärte sich das Schöffengericht wegen Verdachts des Mordversuchs (Paragraphen 15, 75, StGB) für unzuständig (Paragraph 261, Absatz eins, StPO). Die dagegen aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. Zutreffend stützt sich der Schöffensenat auf die ständige Rechtsprechung, wonach für das Unzuständigkeitsurteil gemäß Paragraph 261, StPO nicht der Schuldbeweis hinsichtlich einer vor das Geschwornengericht gehörigen Straftat erfordert wird, sondern ein diesbezüglicher Anschuldigungsbeweis genügt. Der Gesetzeswortlaut, daß das Schöffengericht erachtet, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschwornengerichts gehörige strafbare Handlung begründen, ist so zu verstehen, daß eine derartige Möglichkeit angenommen wird; dann aber ist das Schöffengericht verpflichtet, seine Nichtzuständigkeit auszusprechen (EvBl. 1973
Nr. 288 = RiZ 1973 S. 178 f. u.a.).
Gegenständlichenfalls ist die Möglichkeit, daß es sich um einen Mordversuch gehandelt hat, nicht von der Hand zu weisen. Schon die sich aus dem bisherigen Verfahren ergebende Tatsache, daß der Beschwerdeführer einen in seinem Bett Schlafenden überfallen, ihn unmittelbar nach dessen Erwachen mit dem 'Zerstückeln' oder 'Bauchaufschlitzen' (siehe abermals S. 179) bedroht und mit dem Messer attackiert hat, kann für die Beurteilung der subjektiven Tatseite entscheidende Bedeutung gewinnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch aus der Art der Verletzungen durchaus auf den Vorsatz des Täters geschlossen werden. Dazu hat der ärztliche Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt, daß die Darstellung des Angeklagten, der Verletzte habe sich sämtliche Wunden im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung faktisch selbst zugefügt, medizinisch abzulehnen ist (S. 184), zumal die linke Seite des Brustkorbs 'praktisch wie eine Nähmaschine von fünf Stichen nacheinander durchbohrt' wurde (S. 185). Des weiteren hat der Gerichtsarzt die Schilderung des Verletzten gutächtlich bestätigt, daß er während des Angriffs vorerst (im Bett) auf dem Rücken gelegen ist (S. 176, 184).
Was aber die Verantwortung des Angeklagten betrifft, so hat er eingangs der Hauptverhandlung erklärt, er kenne die Anklage, er wisse, was ihm vorgeworfen wird, hat sich dann nicht schuldig bekannt (also auch nicht einer absichtlichen schweren Körperverletzung) und hat u.a. seine Angaben vor der Gendarmerie als richtig bezeichnet (S. 165); dort aber hatte er deponiert, daß er 'sehr viel getrunken' habe und daß er sich 'an den ganzen Vorfall nicht mehr sehr genau erinnern kann' (S. 23). Dem stehen wiederum die gutächtliche Bekundung des Sachverständigen, daß die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nur leicht war (S. 181), und die detaillierte Geschehensversion des Angeklagten vor dem erkennenden Gericht entgegen.
Bei dieser Sach- und Beweislage ist dem Erstgericht beizupflichten, daß die Beantwortung der Frage, ob der Vorsatz des Angeklagten auf (absichtliche) schwere Körperverletzung oder (allenfalls bedingt) auf Tötung des mit ihm so gut wie verfeindeten (vgl. S. 175 und 198) Arbeitskollegen und Zimmernachbars B gerichtet war, über seine Kompetenz hinausgeht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2Bei dieser Sach- und Beweislage ist dem Erstgericht beizupflichten, daß die Beantwortung der Frage, ob der Vorsatz des Angeklagten auf (absichtliche) schwere Körperverletzung oder (allenfalls bedingt) auf Tötung des mit ihm so gut wie verfeindeten vergleiche S. 175 und 198) Arbeitskollegen und Zimmernachbars B gerichtet war, über seine Kompetenz hinausgeht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2
StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, solang ein Schuldspruch nicht ergangen ist (§§ 389 Abs 1, 390 a Abs 1 StPO).StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, solang ein Schuldspruch nicht ergangen ist (Paragraphen 389, Absatz eins, 390, a Absatz eins, StPO).