Rechtssatz RS0101337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101337
Geschäftszahl
7Os125/61; 10Os96/79
Entscheidungsdatum
08.08.1979
Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der §§ 381, 389 - 391 und 393 StPO ergibt sich, daß Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ein schuldigsprechendes Urteil ist, in dem dann auch seine Kostenersatzpflicht auszusprechen ist. So lange ein solches Urteil nicht ergangen ist, kann ihm auch eine Kostenersatzpflicht nicht auferlegt werden und es kann ihm demgemäß auch nicht aufgetragen werden, dem Privatankläger die im Zuge des Verfahrens erwachsenden Kosten zu ersetzen.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 381, 389, - 391 und 393 StPO ergibt sich, daß Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ein schuldigsprechendes Urteil ist, in dem dann auch seine Kostenersatzpflicht auszusprechen ist. So lange ein solches Urteil nicht ergangen ist, kann ihm auch eine Kostenersatzpflicht nicht auferlegt werden und es kann ihm demgemäß auch nicht aufgetragen werden, dem Privatankläger die im Zuge des Verfahrens erwachsenden Kosten zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 7 Os 125/61
Entscheidungstext OGH 30.05.1961 7 Os 125/61
Veröff: EvBl 1961/423 S 527
- 10 Os 96/79
Entscheidungstext OGH 08.08.1979 10 Os 96/79
nur: Aus den Bestimmungen der §§ 381, 389 - 391 und 393 StPO ergibt sich, daß Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ein schuldigsprechendes Urteil ist, in dem dann auch seine Kostenersatzpflicht auszusprechen ist. So lange ein solches Urteil nicht ergangen ist, kann ihm auch eine Kostenersatzpflicht nicht auferlegt werden. (T1) Beisatz: Hier: Unzuständigkeitsurteil (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101337
Dokumentnummer
JJR_19610530_OGH0002_0070OS00125_6100000_001