Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Fss 2/09x×

Entscheidung 11 Fss 2/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Fss2/09x

Entscheidungsdatum

13.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 24 Hv 177/07w des Landesgerichts Linz, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 28. August 2009 betreffend die Entscheidung über seinen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des Paragraph 91, GOG mangels eines diesem „übergeordneten" Gerichtshofs keine Anwendung (1 Fss 1/07v mwN). Im Übrigen wurde über den in Rede stehenden Antrag bereits entschieden (11 Os 96/09s).

Anmerkung

E92169 11Fss2.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:011FSS00002.09X.1013.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091013_OGH0002_011FSS00002_09X0000_000