Entscheidung 11 Fss 2/09x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 24 Hv 177/07w des Landesgerichts Linz, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 28. August 2009 betreffend die Entscheidung über seinen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 24 Hv 177/07w des Landesgerichts Linz, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 28. August 2009 betreffend die Entscheidung über seinen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten" Gerichtshofs keine Anwendung (1 Fss 1/07v mwN). Im Übrigen wurde über den in Rede stehenden Antrag bereits entschieden (11 Os 96/09s).In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des Paragraph 91, GOG mangels eines diesem „übergeordneten" Gerichtshofs keine Anwendung (1 Fss 1/07v mwN). Im Übrigen wurde über den in Rede stehenden Antrag bereits entschieden (11 Os 96/09s).
Anmerkung
E92169
11Fss2.09x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:011FSS00002.09X.1013.000
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJT_20091013_OGH0002_011FSS00002_09X0000_000