Gründe:
Nachdem ein Einspruch des Andrzej S***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 2. März 2015 (ON 197 der Hv-Akten) mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25. März 2015, AZ 11 Bs 79/15b (ON 250), abgewiesen worden war, wurde Genannter mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Mai 2015 (ON 345) mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2016, AZ 11 Os 106/15w (11 Os 107/15t, 11 Os 110/15h, 11 Os 121/15a; ON 523) gab das Oberlandesgericht Innsbruck seiner Berufung mit Urteil vom 29. Juni 2016, AZ 6 Bs 169/16w (ON 558), nicht Folge.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 stellte der Verurteilte den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge im Zusammenhang mit dem vorgenannten Verfahren über den Anklageeinspruch jeweils angemessene Fristen für die Vornahme folgender Verfahrenshandlungen setzen:
1./ den Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. M*****, Dr. L***** und Dr. K***** zur Anzeige „ihrer Ausgeschlossenheit gemäß § 44 Abs 2, [43 Abs 2, Abs 3] StPO“ in Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25. März 2015;1./ den Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. M*****, Dr. L***** und Dr. K***** zur Anzeige „ihrer Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 44, Absatz 2,, [43 Absatz 2,, Absatz 3 ], StPO“ in Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25. März 2015;
2./ dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die „mit Antrag vom 25. Oktober 2016 geltend gemachten Ausschließungsgründe“ hinsichtlich der zu 1./ genannten Richter bei Entscheidung über den Anklageeinspruch;
3./ dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung durch einen Senat von drei Richtern über den Einspruch des Antragstellers „vom 13. März 2015 bzw 23. März 2015“ (ON 223, 227) gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 2. März 2015 (ON 197);
4./ dem Oberlandesgericht Innsbruck zur „Vornahme der Einstellung des Verfahrens gemäß § 215 Abs 2 (§ 212 Z 1) StPO hinsichtlich der Subsumtionseinheit sui generis im Sinn eines Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall; 15 StGB […] infolge der Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 10. Dezember 2014 zum Verfahren AZ 11 St 157/11p“ und zur „Zuweisung der Sache gemäß § 215 Abs 4 (§ 212 Z 5, Z 6) StPO hinsichtlich [...] der Vergehen nach § 229 Abs 1 StGB und nach § 241e Abs 3 StGB dem zuständigen Gericht“ mit der (neuerlichen) Entscheidung über den Anklageeinspruch.4./ dem Oberlandesgericht Innsbruck zur „Vornahme der Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 215, Absatz 2, (Paragraph 212, Ziffer eins,) StPO hinsichtlich der Subsumtionseinheit sui generis im Sinn eines Verbrechens nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall; 15 StGB […] infolge der Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 10. Dezember 2014 zum Verfahren AZ 11 St 157/11p“ und zur „Zuweisung der Sache gemäß Paragraph 215, Absatz 4, (Paragraph 212, Ziffer 5,, Ziffer 6,) StPO hinsichtlich [...] der Vergehen nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB dem zuständigen Gericht“ mit der (neuerlichen) Entscheidung über den Anklageeinspruch.
Zur Begründung führte der Antragsteller aus, bislang habe noch kein „unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht“ über seinen Anklageeinspruch entschieden, weil die zu 1./ genannten Richter bereits im Ermittlungsverfahren, ua zu AZ 11 Bs 8/15m (ON 55) und AZ 11 Bs 83/15s (11 Bs 84/15p), mit Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen des Angeklagten befasst und daher von der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift ausgeschlossen gewesen seien. Daraus folge, dass die in Rede stehende Anklageschrift nicht rechtswirksam geworden sei, was wiederum die Unwirksamkeit des am 19. Mai 2015 gefällten Strafurteils des zudem örtlich und sachlich unzuständigen Landesgerichts Innsbruck nach sich ziehe. Überdies sei im Hinblick auf die zu 4./ erwähnte Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 StPO; Art 4 Z 1 7. ZPMRK) verstoßen worden. Die von der Polizei am 6. und 7. Dezember 2014 getätigten Ermittlungen seien trotz Fehlens inländischer Gerichtsbarkeit erfolgt. Letztlich habe das Oberlandesgericht Innsbruck bei seiner Berufungsentscheidung vom 29. Juni 2016 diese aus Sicht des Antragstellers vorliegenden Verfahrens- und Verfolgungshindernisse zu Unrecht nicht von Amts wegen aufgegriffen.Zur Begründung führte der Antragsteller aus, bislang habe noch kein „unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht“ über seinen Anklageeinspruch entschieden, weil die zu 1./ genannten Richter bereits im Ermittlungsverfahren, ua zu AZ 11 Bs 8/15m (ON 55) und AZ 11 Bs 83/15s (11 Bs 84/15p), mit Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen des Angeklagten befasst und daher von der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift ausgeschlossen gewesen seien. Daraus folge, dass die in Rede stehende Anklageschrift nicht rechtswirksam geworden sei, was wiederum die Unwirksamkeit des am 19. Mai 2015 gefällten Strafurteils des zudem örtlich und sachlich unzuständigen Landesgerichts Innsbruck nach sich ziehe. Überdies sei im Hinblick auf die zu 4./ erwähnte Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung (Paragraph 17, StPO; Artikel 4, Ziffer eins, 7. ZPMRK) verstoßen worden. Die von der Polizei am 6. und 7. Dezember 2014 getätigten Ermittlungen seien trotz Fehlens inländischer Gerichtsbarkeit erfolgt. Letztlich habe das Oberlandesgericht Innsbruck bei seiner Berufungsentscheidung vom 29. Juni 2016 diese aus Sicht des Antragstellers vorliegenden Verfahrens- und Verfolgungshindernisse zu Unrecht nicht von Amts wegen aufgegriffen.