Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung. Alle damit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind vielmehr ausschließlich und abschließend in den §§ 72 bis 74 a StPO geregelt (Mayerhofer-Rieder2, E 12, 13 zu § 62 StPO, zuletzt 11 Os 138/86). Da aber der Beschuldigte nach seinen Angaben den Wohnsitz erst verlegen werde und andere Gründe, die eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit zweckmäßig erscheinen ließen, nicht behauptet wurden, war der Delegierungsantrag abzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung. Alle damit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind vielmehr ausschließlich und abschließend in den Paragraphen 72 bis 74 a StPO geregelt (Mayerhofer-Rieder2, E 12, 13 zu Paragraph 62, StPO, zuletzt 11 Os 138/86). Da aber der Beschuldigte nach seinen Angaben den Wohnsitz erst verlegen werde und andere Gründe, die eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit zweckmäßig erscheinen ließen, nicht behauptet wurden, war der Delegierungsantrag abzuweisen.
Mit Ausnahme der mit dem anzeigegegenständlichen Beschluß, den Beschuldigten nicht zur Rechtsanwaltsprüfung zuzulassen (ON 3), befaßten Richter und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, der durch die Übersendung des Verwaltungsaktes an die Oberstaatsanwaltschaft an der Einleitung des Strafverfahrens beteiligt war, erklärten sich die Mitglieder und Ersatzmitglieder des zur Sachentscheidung berufenen Senates 3 des Oberlandesgerichtes Innsbruck nicht für befangen.
"Befangenheit" liegt nur vor, wenn ein Richter an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen (Mayerhofer-Rieder2, E 10 bis 12 zu § 72 StPO, zuletzt 11 Os 184/85, 10 Ns 1/86)."Befangenheit" liegt nur vor, wenn ein Richter an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen (Mayerhofer-Rieder2, E 10 bis 12 zu Paragraph 72, StPO, zuletzt 11 Os 184/85, 10 Ns 1/86).
Im vorliegenden Antrag wurde aber nicht dargetan, aus welchen konkreten Gründen die mit der anzeigegegenständlichen Sache bisher nicht befaßten Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck befangen sein sollten.
Dem Antrag des Beschuldigten war daher, soweit er sich undifferenziert auf sämtliche beim Oberlandesgericht Innsbruck ernannten Richter bezieht und damit in die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes fällt (§ 74 Abs. 2, letzter Halbsatz, StPO), nicht Folge zu geben.Dem Antrag des Beschuldigten war daher, soweit er sich undifferenziert auf sämtliche beim Oberlandesgericht Innsbruck ernannten Richter bezieht und damit in die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes fällt (Paragraph 74, Absatz 2,, letzter Halbsatz, StPO), nicht Folge zu geben.
Den - nachträglich vorgelegten - Erklärungen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. L*** und des als Vorsitzender des Verwaltungssenates tätig gewesenen Vizepräsidenten Dr. H***, sich befangen zu fühlen, vermag der Oberste Gerichtshof nicht entgegenzutreten, sodaß nunmehr nach dem hier zur Anwendung gelangenden Teil des zweiten Satzes des § 41 Abs. 4 GOG im Zusammenhalt mit Art IX der 34. Gehaltsgesetznovelle, BGBl 1979 Nr 136, das "rangälteste" nicht befangene Mitglied des Oberlandesgerichtes über die Befangenheitserklärungen des Vorsitzenden des Senates 3, Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Z***, und des Senatsmitgliedes, Richter des Oberlandesgerichtes Dr. R***, zu entscheiden haben wird. Unabhängig davon, wie diese Entscheidung ausfällt, bleibt der zur Sachentscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck zuständige Senat 3 funktionsfähig, weil die übrigen als Stellvertreter des Vorsitzenden, als Mitglieder und Ersatzmitglieder laut Geschäftsverteilung vom 21.März 1986, Jv 2649-7 A/86, eingeteilten Richter des Oberlandesgerichtes sich nicht für befangen erklärten und dem Ablehnungsantrag insoweit - wie dargelegt - nicht stattgegeben werden kann. Dieser Senat wird daher über den unerledigten Teil des Antrages des Beschuldigten zu befinden haben.Den - nachträglich vorgelegten - Erklärungen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. L*** und des als Vorsitzender des Verwaltungssenates tätig gewesenen Vizepräsidenten Dr. H***, sich befangen zu fühlen, vermag der Oberste Gerichtshof nicht entgegenzutreten, sodaß nunmehr nach dem hier zur Anwendung gelangenden Teil des zweiten Satzes des Paragraph 41, Absatz 4, GOG im Zusammenhalt mit Artikel römisch neun, der 34. Gehaltsgesetznovelle, BGBl 1979 Nr 136, das "rangälteste" nicht befangene Mitglied des Oberlandesgerichtes über die Befangenheitserklärungen des Vorsitzenden des Senates 3, Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Z***, und des Senatsmitgliedes, Richter des Oberlandesgerichtes Dr. R***, zu entscheiden haben wird. Unabhängig davon, wie diese Entscheidung ausfällt, bleibt der zur Sachentscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck zuständige Senat 3 funktionsfähig, weil die übrigen als Stellvertreter des Vorsitzenden, als Mitglieder und Ersatzmitglieder laut Geschäftsverteilung vom 21.März 1986, Jv 2649-7 A/86, eingeteilten Richter des Oberlandesgerichtes sich nicht für befangen erklärten und dem Ablehnungsantrag insoweit - wie dargelegt - nicht stattgegeben werden kann. Dieser Senat wird daher über den unerledigten Teil des Antrages des Beschuldigten zu befinden haben.