Davon ausgehend, daß jede Delegierung den Gerichtsstand verändert, sind die Bestimmungen der §§ 62, 63 StPO - angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) - streng auszulegen: Neben den "Rücksichten der öffentlichen Sicherheit" können nur solche Gründe als "wichtig" und damit einen derartigen Eingriff rechtfertigend qualifiziert werden, die in ihrer Bedeutung - sei es für die öffentliche Ordnung oder zum Schutz der Interessen des Angeklagten - ähnlich schwer wiegen (Mayerhofer-Rieder 2 E 3 bis 5 zu § 62 StPO).Davon ausgehend, daß jede Delegierung den Gerichtsstand verändert, sind die Bestimmungen der Paragraphen 62, 63, StPO - angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) - streng auszulegen: Neben den "Rücksichten der öffentlichen Sicherheit" können nur solche Gründe als "wichtig" und damit einen derartigen Eingriff rechtfertigend qualifiziert werden, die in ihrer Bedeutung - sei es für die öffentliche Ordnung oder zum Schutz der Interessen des Angeklagten - ähnlich schwer wiegen (Mayerhofer-Rieder 2 E 3 bis 5 zu Paragraph 62, StPO).
Derartige Gründe nannte weder die Staatsanwaltschaft, noch sind solche der bekämpften Entscheidung zu entnehmen. Das Oberlandesgericht brachte - im Einklang mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft - lediglich zum Ausdruck, daß es dem Ansehen der Justiz schaden würde, wenn auch nur der Anschein entstünde, es könnten in die Entscheidung sachfremde Erwägungen einfließen. Das läuft aber auf die Befürchtung hinaus, volle Unbefangenheit könnte auch bei jenen Richtern nicht gegeben sein, die sich subjektiv nicht für befangen erachten und daher auch keine entsprechende Anzeige erstatteten (§ 72 StPO).Derartige Gründe nannte weder die Staatsanwaltschaft, noch sind solche der bekämpften Entscheidung zu entnehmen. Das Oberlandesgericht brachte - im Einklang mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft - lediglich zum Ausdruck, daß es dem Ansehen der Justiz schaden würde, wenn auch nur der Anschein entstünde, es könnten in die Entscheidung sachfremde Erwägungen einfließen. Das läuft aber auf die Befürchtung hinaus, volle Unbefangenheit könnte auch bei jenen Richtern nicht gegeben sein, die sich subjektiv nicht für befangen erachten und daher auch keine entsprechende Anzeige erstatteten (Paragraph 72, StPO).
Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen aber Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung. Vielmehr sind alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen abschließend in den §§ 72 bis 74 a StPO geregelt (Mayerhofer-Rieder 2 , E 12, 13 zu § 62 StPO). Eingaben, die inhaltlich die Befangenheit einzelner oder aller Richter eines Gerichtes behaupten, sind demnach (auch) als Ablehnungsanträge zu behandeln; dies selbst dann, wenn sie formell nur eine Delegierung reklamieren (§ 183 Abs. 1 GeO). Demnach sind sie in dem für Ablehnungen vorgesehenen Verfahren zu prüfen, wobei es - entgegen der Meinung des Oberlandesgerichtes Wien - nicht erforderlich ist, daß sich die angesprochenen Richter auch tatsächlich für befangen erklären; es ist ihnen lediglich Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen (§ 183 Abs. 3 GeO), um den entscheidungsbefugten richterlichen Organen (Vorsteher oder Präsidenten oder Senat des Gerichtes) ausreichende Beurteilungsgrundlagen zu geben. Es steht außer Zweifel, daß Befangenheitsanträgen - etwa aus bestimmten, (auch) an den von der rechtstreuen Bevölkerung an die Unparteilichkeit der Gerichte gestellten Erfordernissen zu messenden Gründen - auch dann stattgegeben werden kann, wenn der einzelne Richter seine Objektivität nicht in Zweifel zieht. Eine gegenteilige Auffassung hätte ja zur Folge, daß ein Richter gegen seinen Willen nie mit Erfolg abgelehnt werden könnte.Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen aber Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung. Vielmehr sind alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen abschließend in den Paragraphen 72 bis 74 a StPO geregelt (Mayerhofer-Rieder 2 , E 12, 13 zu Paragraph 62, StPO). Eingaben, die inhaltlich die Befangenheit einzelner oder aller Richter eines Gerichtes behaupten, sind demnach (auch) als Ablehnungsanträge zu behandeln; dies selbst dann, wenn sie formell nur eine Delegierung reklamieren (Paragraph 183, Absatz eins, GeO). Demnach sind sie in dem für Ablehnungen vorgesehenen Verfahren zu prüfen, wobei es - entgegen der Meinung des Oberlandesgerichtes Wien - nicht erforderlich ist, daß sich die angesprochenen Richter auch tatsächlich für befangen erklären; es ist ihnen lediglich Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen (Paragraph 183, Absatz 3, GeO), um den entscheidungsbefugten richterlichen Organen (Vorsteher oder Präsidenten oder Senat des Gerichtes) ausreichende Beurteilungsgrundlagen zu geben. Es steht außer Zweifel, daß Befangenheitsanträgen - etwa aus bestimmten, (auch) an den von der rechtstreuen Bevölkerung an die Unparteilichkeit der Gerichte gestellten Erfordernissen zu messenden Gründen - auch dann stattgegeben werden kann, wenn der einzelne Richter seine Objektivität nicht in Zweifel zieht. Eine gegenteilige Auffassung hätte ja zur Folge, daß ein Richter gegen seinen Willen nie mit Erfolg abgelehnt werden könnte.
Es war daher verfehlt, den Bedenken gegen die Unparteilichkeit aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durch einen Delegierungsbeschluß Rechnung zu tragen. Es wird aber - nach Prüfung, ob das vorgeschriebene Verfahren nach dem § 183 GeO eingehalten wurde - eine Entscheidung nach dem § 74 StPO zu fällen sein (vgl. auch 11 Nds 97/86 und 24 Ns 1030/86 des Oberlandesgerichtes Wien).Es war daher verfehlt, den Bedenken gegen die Unparteilichkeit aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durch einen Delegierungsbeschluß Rechnung zu tragen. Es wird aber - nach Prüfung, ob das vorgeschriebene Verfahren nach dem Paragraph 183, GeO eingehalten wurde - eine Entscheidung nach dem Paragraph 74, StPO zu fällen sein vergleiche auch 11 Nds 97/86 und 24 Ns 1030/86 des Oberlandesgerichtes Wien).