Entscheidung 11 Ns 15/18x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.03.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshof Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Okontr. Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexandru P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 129/16t des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshof Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Okontr. Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexandru P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 129/16t des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Abänderung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 5. März 2018, GZ 11 Ns 13/18b-2, tritt an Stelle der von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 6. Juli 2017, GZ 34 Hv 129/16t-187, ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weiteres Mitglied des Senats 12 Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ein.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2015, GZ 34 Hv 41/14y-102, wurde Alexandru P***** unter anderem der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 schuldig erkannt. Seine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2015 zu AZ 15 Os 52/15h zurückgewiesen. An dieser Entscheidung waren Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann beteiligt.Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2015, GZ 34 Hv 41/14y-102, wurde Alexandru P***** unter anderem der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 schuldig erkannt. Seine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2015 zu AZ 15 Os 52/15h zurückgewiesen. An dieser Entscheidung waren Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann beteiligt.
Im Senat 12 des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist, steht – nach Wiederaufnahme des Verfahrens – zu AZ 12 Os 112/17p die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das neuerlich schuldig sprechende Urteil an.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski wurde bereits zu GZ 11 Ns 13/18b-2 festgestellt.
An Stelle des zunächst eintretenden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp (der ebenso urlaubsbedingt verhindert ist wie der Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz und Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher) ist nunmehr – aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs – nach Wegfall der weiteren gemäß § 43 Abs 4 erster Fall StPO ausgeschlossenen Vertreter Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).An Stelle des zunächst eintretenden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp (der ebenso urlaubsbedingt verhindert ist wie der Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz und Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher) ist nunmehr – aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs – nach Wegfall der weiteren gemäß Paragraph 43, Absatz 4, erster Fall StPO ausgeschlossenen Vertreter Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00015.18X.0312.000
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJT_20180312_OGH0002_0110NS00015_18X0000_000