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Entscheidung 11 Ns 17/17i×

Entscheidung 11 Ns 17/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns17/17i

Entscheidungsdatum

13.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Samir B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 61 Hv 124/16p des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter Bezugnahme auf den (in einem zwischenweilig einbezogenen Verfahren des Bezirksgerichts Salzburg ergangenen) Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. November 2016, GZ 11 Ns 81/16z-3, wird ergänzt, dass die beiden (in Wien bzw Wiener Neudorf wohnhaften) Zeugen zu den im Strafantrag ON 13 enthaltenen Vorwürfen zufolge ihres Arbeitsplatzes in Salzburg kein Argument für eine Delegierung bieten.

Textnummer

E117711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00017.17I.0313.000

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170313_OGH0002_0110NS00017_17I0000_000