Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Malchazi T***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB, AZ 17 Hv 100/20s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit von Mitgliedern des Senates 12 des Obersten Gerichtshofs gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Malchazi T***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, AZ 17 Hv 100/20s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit von Mitgliedern des Senates 12 des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sind von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. November 2020, GZ 17 Hv 100/20s-219, ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzender sowie Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der 12. Senat des Obersten Gerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. Februar 2018, AZ 12 Os 154/17i (ON 154 der Hv-Akten), die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Oktober 2017, GZ 8 Hv 37/17f-149, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Malchazi T***** zurückgewiesen.
[2] Das Verfahren gegen den Genannten wurde wiederaufgenommen (ON 163).
[3] Nunmehr ist über an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen das im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. November 2020, GZ 17 Hv 100/20s-219, zu entscheiden.
[4] Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Mitwirkung an der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. [4] Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Mitwirkung an der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
[5] Dies trifft auf jene Richter zu, die an der seinerzeitigen Entscheidung beteiligt waren und weiterhin Mitglieder des (befassten) Senates 12 sind, nämlich Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner.
[6] An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzender sowie Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO). [6] An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzender sowie Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter (Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00019.21I.0302.000
Dokumentnummer
JJT_20210302_OGH0002_0110NS00019_21I0000_000