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Entscheidung 11 Ns 19/26x×

Entscheidung 11 Ns 19/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns19/26x

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, AZ 34 Hv 34/25d des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ 34 Hv 34/25d-50.2, wurde * C* mehrerer Vergehen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters ordnete das Erstgericht die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.

Rechtliche Beurteilung

[2]              Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, GZ 11 Os 106/25k-4, zurückgewiesen. Der Berufung des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 11. Dezember 2025, AZ 23 Bs 306/25f (ON 77 der Hv-Akten), nicht Folge.

[3]              Mit unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schreiben vom 19. Februar 2026 begehrt * C* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers „zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren“ und „zur weiteren Führung des Verfahrens OLG-Wien 23 Bs 306/25f“.

[4]         Der substratlose Antrag war abzuweisen, weil gegen das Urteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 295, Absatz 3, StPO) und Verfahrenshilfe für unzulässige und von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077 [insbesondere T1, T3, T9]).

[5]              Soweit der Antrag eine dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnete Aktenzahl anführt, ist eine Entscheidungskompetenz der (ordentlichen) Strafgerichte nicht ersichtlich.

Textnummer

E147118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00019.26X.0325.000

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0110NS00019_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung