Entscheidung 11 Ns 21/10t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 24 Hv 177/07w des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 24 Hv 177/07w des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Verurteilte Johann P***** hatte in einer Eingabe an den Obersten Gerichtshof die außerordentliche Wiederaufnahme des gegen ihn beim Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB anhängig gewesenen Verfahrens AZ 24 Hv 177/07w beantragt. Diesen Antrag hatte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 13. August 2009, AZ 11 Os 96/09s, gemäß § 362 Abs 3 StPO abgewiesen.Der Verurteilte Johann P***** hatte in einer Eingabe an den Obersten Gerichtshof die außerordentliche Wiederaufnahme des gegen ihn beim Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB anhängig gewesenen Verfahrens AZ 24 Hv 177/07w beantragt. Diesen Antrag hatte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 13. August 2009, AZ 11 Os 96/09s, gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO abgewiesen.
Der unter Bezugnahme auf diese Entscheidung nunmehr vom Verurteilten gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war gleichfalls abzuweisen. Eine zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderliche Verfahrenshandlung des Verurteilten ist nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110NS00021.10T.0518.000
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010
Dokumentnummer
JJT_20100518_OGH0002_0110NS00021_10T0000_000