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Entscheidung 11 Ns 22/25m×

Entscheidung 11 Ns 22/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns22/25m

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 110 Hv 2/25w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 10 Bs 43/25m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

[1] Mit beim Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht eingebrachter Anklageschrift vom 16. Jänner 2025, AZ 12 St 3/25s, legt die Staatsanwaltschaft Graz * T* einen als Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, 15, StGB (I/) und als Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (II/) beurteilten Sachverhalt zur Last, der in G*, S* und W* verwirklicht worden sein soll (ON 132).

[2] Nach Ablauf der Einspruchsfrist teilte die Vorsitzende des Schöffengerichts dem Oberlandesgericht Graz ihre Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit mit (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO). Dieses legte – nach Verneinen von Anklagehindernissen im Sinn des Paragraph 212, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 StPO – die Akten dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei (Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO).

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach der Anklage und der aktenkundigen Verdachtslage wurde die früheste selbständige Tat, die für sich die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründet (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO), am 8. April 2022 in W* begangen (Paragraph 36, Absatz 3, StPO; Faktum 7/ – Betrugsschaden: 100.950 Euro).

[4] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ist diese für die örtliche Zuständigkeit ausschlaggebend (Paragraph 37, Absatz 2, erster und zweiter Satz StPO – RIS-Justiz RS0131445), zumal die Begehung einer in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallenden Einzeltat auch im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO) nicht indiziert ist vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 5 f).

[5]                  Solcherart war die Sache dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht zu übermitteln (13 Ns 46/09g; RIS-Justiz RS0124585 [T2]).

Textnummer

E144311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00022.25M.0506.000

Im RIS seit

14.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250506_OGH0002_0110NS00022_25M0000_000