Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Ns 46/09g×

Entscheidung 13 Ns 46/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns46/09g

Entscheidungsdatum

23.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Sokol M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, AZ 39 Hv 50/09h des Landesgerichts Salzburg, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 8 Bs 129/09s, gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz, 215 Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung der Sache an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

In einer im Verfahren 39 Hv 50/09h des Landesgerichts Salzburg eingebrachten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien den Angeklagten Sokol M***** und Dervish B***** ein als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, hinsichtlich des Zweitgenannten als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB, beurteiltes Verhalten zur Last. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.

Der Akt wurde vom Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit , Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 7. Mai 2009, AZ 13 Ns 20/09h, mit dem die Akten dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgeleitet wurden, vorerst über die in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe zu befinden, sprach dieses mit Beschluss vom 12. Juni 2009, AZ 8 Bs 129/09s, aus, dass die Anklageschrift keinen solchen Mangel aufweise, und legte die Akten neuerlich vor.

In der Anklageschrift erhebt die Staatsanwaltschaft Wien (zusammengefasst) den Vorwurf, Sokol M***** habe (als unmittelbarer Täter) - beginnend Anfang Jänner 2007 in St. Martin/Lofer (A/2/a der Anklageschrift) - mehr als 20 (teils versuchte, teils vollendete) gewerbsmäßig durch Einbruch begangene Diebstähle an verschiedenen Orten in Österreich (nicht aber in Wien) verübt und Dervish B***** habe sich an vier Einbruchsdiebstählen - darunter an einem auch dem Angeklagten Sokol M***** (als unmittelbarem Täter) angelasteten (B/I der Anklageschrift) und an einem weiteren, in Wien (gemeinsam mit bereits abgeurteilten unmittelbaren Tätern) verübten derartigen Diebstahl (B/III der Anklageschrift) - gewerbsmäßig beteiligt (Paragraph 12, dritter Fall StGB).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO ist für das Hauptverfahren (gegen Erwachsene) primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Tatortzuständigkeit).

Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist - dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration folgend - das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO). Unter mehreren in Frage kommenden Gerichten gleicher Ordnung zieht bei (hier vorliegender) subjektiv-objektiver Konnexität das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen (sonstige) Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO).

Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO regelt, dass „im Übrigen" das Verfahren jenem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine Ausnahme im Interesse der Verfahrensökonomie für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert, wie sich aus der Gesetzessystematik und den Materialien (EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 57) ergibt, nichts am Vorrang des für den unmittelbaren Täter zuständigen Gerichts; Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO vergleiche 13 Ns 21/09f mit Bezug auf Gerichte verschiedener Ordnung).

Vorliegend hat zwar die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren geleitet; in ihrem Sprengel soll laut Anklage jedoch nur eine Tat des zum die objektive Konnexität herstellenden Anklagepunkt A/1/c in Verbindung mit B/I gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB beteiligten Angeklagten Dervish B***** begangen worden sein, während dem zum genannten Faktum als unmittelbaren Täter angeklagten Sokol M***** ansonsten als früheste Tat der zu Punkt A/2/a der Anklage bezeichnete (versuchte) Einbruchsdiebstahl im Sprengel des Landesgerichts Salzburg zuständigkeitsbegründend gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erster und zweiter Satz StPO zur Last gelegt wird. Die Ausnahmebestimmung des dritten Satzes leg cit kommt mangels dem Angeklagten Sokol M***** vorgeworfener Tat im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht zum Tragen.

Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln, das gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat. Bei nach Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO erfolgter Verweisung an das Oberlandesgericht, das - wie hier - die der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorgeschaltete Prüfung nach Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO mit negativem Ergebnis vorgenommen hatte, verbleibt diesem von der - nun bloß noch abzuschließenden - „Entscheidung über den Einspruch" (hier im Sinn des Paragraph 213, Absatz 6, letzter Satz StPO) allein die Zuweisung der Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht innerhalb seines Sprengels vergleiche den Praxishinweis der EvBl-Redaktion in EvBl 2009/91, 612).

Bei dieser Gelegenheit stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass bei Übermittlung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht - anders als im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten vergleiche VfGH vom 11. 3. 2009, U 132/08) - keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung durch das dann (erstmals) befasste Oberlandesgericht auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts bestehen, soweit es dessen Beurteilung teilt vergleiche 14 Os 109/08y, EvBl 2008/173, 903 zur Möglichkeit einer Verweisung sogar auf Anordnungen der Staatsanwaltschaft bei Bewilligungen durch das Landesgericht im Ermittlungsverfahren).

Textnummer

E91462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130NS00046.09G.0723.000

Im RIS seit

22.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20090723_OGH0002_0130NS00046_09G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0124017 Rechtssatz 26.08.2008Strafrecht
Der eindeutige Verweis auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, der der Bewilligungsbeschluss überdies unmittelbar angeschlossen ist, stellt methodisch nichts anderes dar als die - ebenfalls zulässige (13 Os 21/01) - Wiedergabe dieses Text …
RS0124585 Rechtssatz 19.03.2009Strafrecht
Das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 21 …
RS0124935 Rechtssatz 18.06.2009Strafrecht
Aufbauend auf den Grundsätzen der Verfahrenskonzentration und des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte „höhe …
RS0125227 Rechtssatz 23.07.2009Strafrecht
§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO regelt, dass „im Übrigen" das Verfahren jenem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine Ausnahme im Interesse der Verfahrensökonomi …
RS0125228 Rechtssatz 23.07.2009Strafrecht
Bei Übermittlung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht bestehen keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung durch das dann (erstmals) befasste Oberlandesgericht auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberl …