Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren (gegen Erwachsene) primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Tatortzuständigkeit).Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO ist für das Hauptverfahren (gegen Erwachsene) primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Tatortzuständigkeit).
Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist - dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration folgend - das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). Unter mehreren in Frage kommenden Gerichten gleicher Ordnung zieht bei (hier vorliegender) subjektiv-objektiver Konnexität das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen (sonstige) Beteiligte (§ 12 StGB) an sich (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO).Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist - dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration folgend - das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO). Unter mehreren in Frage kommenden Gerichten gleicher Ordnung zieht bei (hier vorliegender) subjektiv-objektiver Konnexität das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen (sonstige) Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO).
§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO regelt, dass „im Übrigen" das Verfahren jenem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine Ausnahme im Interesse der Verfahrensökonomie für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert, wie sich aus der Gesetzessystematik und den Materialien (EBRV 25 BlgNR 22. GP 57) ergibt, nichts am Vorrang des für den unmittelbaren Täter zuständigen Gerichts; § 37 Abs 2 dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des § 37 Abs 2 StPO (vgl 13 Ns 21/09f mit Bezug auf Gerichte verschiedener Ordnung).Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO regelt, dass „im Übrigen" das Verfahren jenem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine Ausnahme im Interesse der Verfahrensökonomie für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert, wie sich aus der Gesetzessystematik und den Materialien (EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 57) ergibt, nichts am Vorrang des für den unmittelbaren Täter zuständigen Gerichts; Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO vergleiche 13 Ns 21/09f mit Bezug auf Gerichte verschiedener Ordnung).
Vorliegend hat zwar die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren geleitet; in ihrem Sprengel soll laut Anklage jedoch nur eine Tat des zum die objektive Konnexität herstellenden Anklagepunkt A/1/c iVm B/I gemäß § 12 dritter Fall StGB beteiligten Angeklagten Dervish B***** begangen worden sein, während dem zum genannten Faktum als unmittelbaren Täter angeklagten Sokol M***** ansonsten als früheste Tat der zu Punkt A/2/a der Anklage bezeichnete (versuchte) Einbruchsdiebstahl im Sprengel des Landesgerichts Salzburg zuständigkeitsbegründend gemäß § 37 Abs 2 erster und zweiter Satz StPO zur Last gelegt wird. Die Ausnahmebestimmung des dritten Satzes leg cit kommt mangels dem Angeklagten Sokol M***** vorgeworfener Tat im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht zum Tragen.Vorliegend hat zwar die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren geleitet; in ihrem Sprengel soll laut Anklage jedoch nur eine Tat des zum die objektive Konnexität herstellenden Anklagepunkt A/1/c in Verbindung mit B/I gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB beteiligten Angeklagten Dervish B***** begangen worden sein, während dem zum genannten Faktum als unmittelbaren Täter angeklagten Sokol M***** ansonsten als früheste Tat der zu Punkt A/2/a der Anklage bezeichnete (versuchte) Einbruchsdiebstahl im Sprengel des Landesgerichts Salzburg zuständigkeitsbegründend gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erster und zweiter Satz StPO zur Last gelegt wird. Die Ausnahmebestimmung des dritten Satzes leg cit kommt mangels dem Angeklagten Sokol M***** vorgeworfener Tat im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht zum Tragen.
Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat. Bei nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO erfolgter Verweisung an das Oberlandesgericht, das - wie hier - die der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorgeschaltete Prüfung nach § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO mit negativem Ergebnis vorgenommen hatte, verbleibt diesem von der - nun bloß noch abzuschließenden - „Entscheidung über den Einspruch" (hier im Sinn des § 213 Abs 6 letzter Satz StPO) allein die Zuweisung der Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht innerhalb seines Sprengels (vgl den Praxishinweis der EvBl-Redaktion in EvBl 2009/91, 612).Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln, das gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat. Bei nach Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO erfolgter Verweisung an das Oberlandesgericht, das - wie hier - die der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorgeschaltete Prüfung nach Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO mit negativem Ergebnis vorgenommen hatte, verbleibt diesem von der - nun bloß noch abzuschließenden - „Entscheidung über den Einspruch" (hier im Sinn des Paragraph 213, Absatz 6, letzter Satz StPO) allein die Zuweisung der Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht innerhalb seines Sprengels vergleiche den Praxishinweis der EvBl-Redaktion in EvBl 2009/91, 612).
Bei dieser Gelegenheit stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass bei Übermittlung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht - anders als im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten (vgl VfGH vom 11. 3. 2009, U 132/08) - keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung durch das dann (erstmals) befasste Oberlandesgericht auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts bestehen, soweit es dessen Beurteilung teilt (vgl 14 Os 109/08y, EvBl 2008/173, 903 zur Möglichkeit einer Verweisung sogar auf Anordnungen der Staatsanwaltschaft bei Bewilligungen durch das Landesgericht im Ermittlungsverfahren).Bei dieser Gelegenheit stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass bei Übermittlung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht - anders als im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten vergleiche VfGH vom 11. 3. 2009, U 132/08) - keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung durch das dann (erstmals) befasste Oberlandesgericht auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts bestehen, soweit es dessen Beurteilung teilt vergleiche 14 Os 109/08y, EvBl 2008/173, 903 zur Möglichkeit einer Verweisung sogar auf Anordnungen der Staatsanwaltschaft bei Bewilligungen durch das Landesgericht im Ermittlungsverfahren).