Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Ns 26/07y×

Entscheidung 11 Ns 26/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns26/07y

Entscheidungsdatum

24.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 1586/97 des Landesgerichtes Linz, über den Antrag des Genannten auf „Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens beim Obersten Gerichtshof zu AZ 11 Os 26/99", in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 1999, GZ 11 Os 26/99-10, wurden eine Grundrechtsbeschwerde des Ludwig Franz M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Dezember 1998, AZ 7 Bs 394, 395/98, und die nachfolgende Ausführung dieser Grundrechtsbeschwerde durch den Verteidiger als unzulässig zurückgewiesen.

Mit am 20. März 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangter, in Gleichschrift auch an das Landesgericht Linz und an das Oberlandesgericht Linz gerichteter Eingabe stellte Ludwig Franz M***** eine Reihe von Anträgen, darunter - soweit in den Zuständigkeitsbereich des Obersten Gerichtshofs fallend - einen „Antrag gemäß Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraphen 453, ff StPO auf Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens beim Obersten Gerichtshof zu AZ 11 Os 26/99".

Rechtliche Beurteilung

Ein die Sachverhaltsgrundlage für die - mangels Bezeichnung der Gründe für die Behauptung einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erfolgte - Zurückweisung in Frage stellendes neues Tatsachensubstrat oder neue Beweismittel sind dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E84117 11Ns26.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110NS00026.07Y.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20070424_OGH0002_0110NS00026_07Y0000_000