Entscheidung 11 Ns 26/07y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.04.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 1586/97 des Landesgerichtes Linz, über den Antrag des Genannten auf „Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens beim Obersten Gerichtshof zu AZ 11 Os 26/99", in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 1586/97 des Landesgerichtes Linz, über den Antrag des Genannten auf „Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens beim Obersten Gerichtshof zu AZ 11 Os 26/99", in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 1999, GZ 11 Os 26/99-10, wurden eine Grundrechtsbeschwerde des Ludwig Franz M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Dezember 1998, AZ 7 Bs 394, 395/98, und die nachfolgende Ausführung dieser Grundrechtsbeschwerde durch den Verteidiger als unzulässig zurückgewiesen.
Mit am 20. März 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangter, in Gleichschrift auch an das Landesgericht Linz und an das Oberlandesgericht Linz gerichteter Eingabe stellte Ludwig Franz M***** eine Reihe von Anträgen, darunter - soweit in den Zuständigkeitsbereich des Obersten Gerichtshofs fallend - einen „Antrag gemäß § 10 GRBG iVm §§ 453 ff StPO auf Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens beim Obersten Gerichtshof zu AZ 11 Os 26/99".Mit am 20. März 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangter, in Gleichschrift auch an das Landesgericht Linz und an das Oberlandesgericht Linz gerichteter Eingabe stellte Ludwig Franz M***** eine Reihe von Anträgen, darunter - soweit in den Zuständigkeitsbereich des Obersten Gerichtshofs fallend - einen „Antrag gemäß Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraphen 453, ff StPO auf Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens beim Obersten Gerichtshof zu AZ 11 Os 26/99".
Rechtliche Beurteilung
Ein die Sachverhaltsgrundlage für die - mangels Bezeichnung der Gründe für die Behauptung einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erfolgte - Zurückweisung in Frage stellendes neues Tatsachensubstrat oder neue Beweismittel sind dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E84117
11Ns26.07y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110NS00026.07Y.0424.000
Dokumentnummer
JJT_20070424_OGH0002_0110NS00026_07Y0000_000