Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 127/16i über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16z-382, zu entscheiden. Mit diesem Urteil wurde (ua) ausgesprochen, der Genannte habe unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll durch die schriftliche Äußerung, er sei „tot“ und werde „abgeschlachtet, geschächtet“, mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und habe hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB begangen (US 2 f, 15, 21).Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 127/16i über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16z-382, zu entscheiden. Mit diesem Urteil wurde (ua) ausgesprochen, der Genannte habe unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll durch die schriftliche Äußerung, er sei „tot“ und werde „abgeschlachtet, geschächtet“, mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und habe hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB begangen (US 2 f, 15, 21).
Zu AZ 12 Ns 17/17x hat der Oberste Gerichtshof über einen Antrag des Betroffenen auf Ausschließung aller Mitglieder des zur Entscheidung hierüber berufenen 15. Senats zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 12. Senats.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft vorliegend auf den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll zu.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft vorliegend auf den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll zu.
An seine Stelle als Vorsitzender tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé (§ 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle als Vorsitzender tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).