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Entscheidung 11 Ns 26/17p×

Entscheidung 11 Ns 26/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns26/17p

Entscheidungsdatum

06.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen vom 10. März 2017 (ON 6 S 1 f, 11 f in den Akten 15 Os 127/16i) auf Ablehnung der Mitglieder des 15. Senats des Obersten Gerichtshofs wegen Ausschließung ausgeschlossen.

An seine Stelle als Vorsitzender tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 127/16i über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16z-382, zu entscheiden. Mit diesem Urteil wurde (ua) ausgesprochen, der Genannte habe unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll durch die schriftliche Äußerung, er sei „tot“ und werde „abgeschlachtet, geschächtet“, mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und habe hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB begangen (US 2 f, 15, 21).

Zu AZ 12 Ns 17/17x hat der Oberste Gerichtshof über einen Antrag des Betroffenen auf Ausschließung aller Mitglieder des zur Entscheidung hierüber berufenen 15. Senats zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 12. Senats.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft vorliegend auf den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll zu.

An seine Stelle als Vorsitzender tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E117965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00026.17P.0406.000

Im RIS seit

11.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170406_OGH0002_0110NS00026_17P0000_000