Entscheidung 11 Ns 33/21y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 11 U 187/15t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die Anträge des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 11 U 187/15t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die Anträge des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit beim Obersten Gerichtshof am 2. April 2021 überreichten Schriftsätzen stellte der Verurteilte Johann B***** jeweils einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Anträgen auf Erneuerung (§ 363a StPO) und auf außerordentliche Wiederaufnahme (§ 362 StPO) jeweils des Strafverfahrens AZ 11 U 187/15t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, zu welchem am 4. Mai 2017 ein Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (ON 51 der U-Akten) und am 11. Oktober 2017 ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht (ON 59 der U-Akten) ergangen waren (vgl zu diesem Verfahren bereits 11 Os 20/18b und 11 Os 73/18x). [1] Mit beim Obersten Gerichtshof am 2. April 2021 überreichten Schriftsätzen stellte der Verurteilte Johann B***** jeweils einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Anträgen auf Erneuerung (Paragraph 363 a, StPO) und auf außerordentliche Wiederaufnahme (Paragraph 362, StPO) jeweils des Strafverfahrens AZ 11 U 187/15t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, zu welchem am 4. Mai 2017 ein Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (ON 51 der U-Akten) und am 11. Oktober 2017 ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht (ON 59 der U-Akten) ergangen waren vergleiche zu diesem Verfahren bereits 11 Os 20/18b und 11 Os 73/18x).
[2] Für unzulässige und solcherart von vornherein aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077).
[3] Die Erhebung eines Rechtsbehelfs zur außerordentlichen Wiederaufnahme kommt ausschließlich dem Generalprokurator zu (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Ein auf die Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofs abzielender Antrag des Verurteilten wäre (ohne inhaltliche Prüfung) abzuweisen (§ 362 Abs 3 StPO). [3] Die Erhebung eines Rechtsbehelfs zur außerordentlichen Wiederaufnahme kommt ausschließlich dem Generalprokurator zu (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Ein auf die Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofs abzielender Antrag des Verurteilten wäre (ohne inhaltliche Prüfung) abzuweisen (Paragraph 362, Absatz 3, StPO).
[4] Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). Diese ist seit dem letztinstanzlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2017 längst verstrichen. [4] Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Artikel 35, Absatz eins, MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). Diese ist seit dem letztinstanzlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2017 längst verstrichen.
[5] Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe waren schon aus diesen Gründen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00033.21Y.0419.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210419_OGH0002_0110NS00033_21Y0000_000