Entscheidung 11 Ns 44/23v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * O* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 29 Hv 18/23g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * O* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 29 Hv 18/23g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. März 2023, GZ 29 Hv 18/23g-60, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 58/23f über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des durch Rechtsanwalt * H* vertretenen Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. März 2023, GZ 29 Hv 18/23g-60, zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des 12. Senats.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren unter anderem dann ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Verteidiger ist. [2] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren unter anderem dann ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren Verteidiger ist.
[3] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist somit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen.
[4] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [4] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00044.23V.0523.000
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230523_OGH0002_0110NS00044_23V0000_000