Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Ns 49/09h×

Entscheidung 11 Ns 49/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns49/09h

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, AZ 2 St 100/09s der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Federico F***** auf Fortführung des Verfahrens, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung der rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Innsbruck nicht zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Am 22. April 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zum AZ 2 St 100/09s gegen Mag. Peter B***** wegen Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein (ON 1 S 3). Der von der Einstellung verständigte Anzeiger Federico F***** begehrte mit am 14. Mai 2009 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingelangtem Schreiben die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 4). Am 9. Juni 2009 veranlasste die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck die Übermittlung der Ermittlungsakten unter Anschluss einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 5) an das Oberlandesgericht Innsbruck, bei dem der Akt am 12. Juni 2009 einlangte (ON 1 S 7).

Nachdem sich sowohl das Oberlandesgericht, das die Akten am 19. Juni 2009 und am 1. Juli 2009 dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet hatte, als auch das Landesgericht Innsbruck für unzuständig erachtet hatten, legte letzteres schließlich den Ermittlungsakt dem Obersten Gerichtshof „gem. Paragraph 38, StPO" vor.

Weil sich auch Paragraph 38, StPO - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, StPO in der Fassung vor römisch eins 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte bezieht vergleiche dazu ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesen unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von Paragraph 38, StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.

Eine allfällige durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz begangene Gesetzesverletzung kann vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.

Anmerkung

E91803 11Ns49.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110NS00049.09H.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0110NS00049_09H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung