Rechtssatz RS0125289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125289
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Rechtssatz
§ 38 StPO meint mit Kompetenzkonflikt nichts anderes als § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 mit „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten", nämlich nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt wie vor dem 1. 1. 2008 jene des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein von § 38 StPO erfasster Kompetenzkonflikt liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor.Paragraph 38, StPO meint mit Kompetenzkonflikt nichts anderes als Paragraph 64, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19 mit „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten", nämlich nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt wie vor dem 1. 1. 2008 jene des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein von Paragraph 38, StPO erfasster Kompetenzkonflikt liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125289
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20090827_OGH0002_0130NS00042_09V0000_001