Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 42.Paragraph 42,
Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte. Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der Paragraphen 25, Absatz eins und 31 Absatz eins, - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte.
Anmerkung
1. Zu den dienstbehördlichen Aufgaben siehe § 2 DVG, BGBl. Nr. 29/1984 und DVV 1981, BGBl. Nr. 162/1981.
2. Zur Abgrenzung der monokratischen von der kollegialen Justizverwaltung siehe § 94 GOG.
3. Zur Dienstaufsicht siehe auch § 74 GOG.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12014790
alte Dokumentnummer
N1199413392A