Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Dem Abs. 2 wurde durch die 97 ff. BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,Dem Absatz 2, wurde durch die 97 ff. BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,,
materiell derogiert.
Text
§. 42.Paragraph 42,
Die Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.Die Vorschriften der Paragraphen 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.
Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und Diener des Oberlandesgerichtes und der übrigen Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels zu bilden.
Die im §. 37, Z 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.Die im Paragraph 37,, Ziffer eins bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.
Schlagworte
Disziplinarkommission, Geschäftsakt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12000117
alte Dokumentnummer
N1189613473P