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Entscheidung 11 Ns 51/26b×

Entscheidung 11 Ns 51/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns51/26b

Entscheidungsdatum

08.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, AZ 17 U 212/26x des Bezirksgerichts Klagenfurt, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Schwechat, AZ 32 U 42/26i, geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Klagenfurt zuständig.

Text

Gründe:

[1]         Mit beim Bezirksgericht Schwechat zu AZ 32 U 42/26i eingebrachtem Strafantrag vom 22. Juni 2026, AZ 76 BAZ 697/25h, legt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt * D* ein als Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB subsumiertes Verhalten zur Last.

[2]                 Danach habe sie – soweit hier von Bedeutung – am 23. September 2025 in Z*, ihrem im Sprengel des Bezirksgerichts Schwechat gelegenen Wohnort, * K* durch ein über eine Buchungsplattform im Internet geschaltetes Inserat vorgetäuscht, ihm ein Zimmer zu vermieten und ihn dadurch betrügerisch zur Überweisung von 43,04 Euro (ON 2.5, 4: Zahlung per Kreditkarte) verleitet.

[3]                 Das Bezirksgericht Schwechat überwies das Verfahren dem Bezirksgericht Klagenfurt. Es ging davon aus, dass der Ort der Tatausführung nicht bekannt und der Schaden bei der – in Klagenfurt ansässigen – Bank eingetreten sei, welche die Kreditkarte ausgegeben habe (ON 1.12).

[4]         Das Bezirksgericht Klagenfurt, AZ 17 U 212/26x, vertrat die Ansicht, der Wohnort begründe bei allen Internetbetrügereien gleichzeitig auch den Tatort, und legte die Akten zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts dem Obersten Gerichtshof vor (Paragraph 38, letzter Satz StPO, vergleiche ON 1.13, 1.15).

Dieser hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[5]         Soweit hier relevant richtet sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem Ort der Ausführungshandlung. Ist dieser nicht feststellbar, ist subsidiär der Ort des (geplanten) Erfolgseintritts maßgebend (Paragraph 36, Absatz eins, erster und zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0127231).

[6]         Die Beurteilung des für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalts erfolgt innerhalb des von der Anklage definierten Prozessgegenstands, jedoch ohne Bindung an die darin enthaltenen tatsächlichen Annahmen nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsentscheidung vergleiche RIS-Justiz RS0131309 [insb T3]; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 2/1).

[7]         Als Ausführungsort der hier gegenständlichen Online-Betrügerei käme nach dem durch die Verfahrensergebnisse indizierten Tatgeschehen nur der Ort in Betracht, an welchem sich die Angeklagte physisch aufhielt, als sie das Inserat schaltete vergleiche 12 Ns 74/11w; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 25, Rz 1; Oshidari, WK-StPO Paragraph 36, Rz 6). Dafür finden sich in den Akten allerdings keine Beweisergebnisse vergleiche ON 5.5); ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass dies stets am Wohnort erfolge, existiert nicht.

[8]         Beim hier indizierten betrügerischen Herauslocken einer Kreditkartenzahlung wäre der Schaden, – und damit der Erfolg im Sinn des Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz StPO – beim Kreditkartenunternehmen eingetreten (RIS-Justiz RS0092066 [insb T2]), welches seinen Sitz nach der Aktenlage im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt hat (ON 2.5, 5).

[9]              Dieses Gericht ist daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – für die Führung des Strafverfahrens zuständig.

Textnummer

E148428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00051.26B.0908.000

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260908_OGH0002_0110NS00051_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung