[5] Soweit hier relevant richtet sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem Ort der Ausführungshandlung. Ist dieser nicht feststellbar, ist subsidiär der Ort des (geplanten) Erfolgseintritts maßgebend (§ 36 Abs 1 erster und zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0127231). Soweit hier relevant richtet sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem Ort der Ausführungshandlung. Ist dieser nicht feststellbar, ist subsidiär der Ort des (geplanten) Erfolgseintritts maßgebend (Paragraph 36, Absatz eins, erster und zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0127231).
[6] Die Beurteilung des für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalts erfolgt innerhalb des von der Anklage definierten Prozessgegenstands, jedoch ohne Bindung an die darin enthaltenen tatsächlichen Annahmen nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsentscheidung (vgl RIS-Justiz RS0131309 [insb T3]; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2/1). Die Beurteilung des für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalts erfolgt innerhalb des von der Anklage definierten Prozessgegenstands, jedoch ohne Bindung an die darin enthaltenen tatsächlichen Annahmen nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsentscheidung vergleiche RIS-Justiz RS0131309 [insb T3]; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 2/1).
[7] Als Ausführungsort der hier gegenständlichen Online-Betrügerei käme nach dem durch die Verfahrensergebnisse indizierten Tatgeschehen nur der Ort in Betracht, an welchem sich die Angeklagte physisch aufhielt, als sie das Inserat schaltete (vgl 12 Ns 74/11w; Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1; Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6). Dafür finden sich in den Akten allerdings keine Beweisergebnisse (vgl ON 5.5); ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass dies stets am Wohnort erfolge, existiert nicht. Als Ausführungsort der hier gegenständlichen Online-Betrügerei käme nach dem durch die Verfahrensergebnisse indizierten Tatgeschehen nur der Ort in Betracht, an welchem sich die Angeklagte physisch aufhielt, als sie das Inserat schaltete vergleiche 12 Ns 74/11w; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 25, Rz 1; Oshidari, WK-StPO Paragraph 36, Rz 6). Dafür finden sich in den Akten allerdings keine Beweisergebnisse vergleiche ON 5.5); ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass dies stets am Wohnort erfolge, existiert nicht.
[8] Beim hier indizierten betrügerischen Herauslocken einer Kreditkartenzahlung wäre der Schaden
– und damit der Erfolg im Sinn des § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO – beim Kreditkartenunternehmen eingetreten (RIS-Justiz RS0092066 [insb T2]), welches seinen Sitz nach der Aktenlage im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt hat (ON 2.5, 5). Beim hier indizierten betrügerischen Herauslocken einer Kreditkartenzahlung wäre der Schaden, – und damit der Erfolg im Sinn des Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz StPO – beim Kreditkartenunternehmen eingetreten (RIS-Justiz RS0092066 [insb T2]), welches seinen Sitz nach der Aktenlage im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt hat (ON 2.5, 5).
[9] Dieses Gericht ist daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – für die Führung des Strafverfahrens zuständig.