Rechtssatz RS0092066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092066
Entscheidungsdatum
08.09.2026
Rechtssatz
Tatort beim Betrug ist nach § 67 Abs 2 StGB auch jener Ort, an welchem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet. Im Fall der Verwendung einer österreichischen Kreditkarte oder Scheckkarte im Ausland trifft der Schaden nicht den Getäuschten, sondern unmittelbar jene inländische (Kreditkartenfirma) Firma und jenes inländische Kreditinstitut, das die Kreditkarte bzw die Scheckkarte ausgegeben hat und dem Berechtigten die Honorierung garantiert.Tatort beim Betrug ist nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB auch jener Ort, an welchem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet. Im Fall der Verwendung einer österreichischen Kreditkarte oder Scheckkarte im Ausland trifft der Schaden nicht den Getäuschten, sondern unmittelbar jene inländische (Kreditkartenfirma) Firma und jenes inländische Kreditinstitut, das die Kreditkarte bzw die Scheckkarte ausgegeben hat und dem Berechtigten die Honorierung garantiert.
Entscheidungstexte
- 14 Os 122/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 14 Os 122/87
Veröff: JBl 1988,659
- 15 Os 106/11v
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 15 Os 106/11v
Auch; Beisatz: Bei Vollendung eines unmittelbaren Vermögensschadens im Ausland tritt bei Schadensüberwälzung ins Inland ein dem Tatbild des Betrugs entsprechender Erfolg auch im Inland ein. (T1)
- 15 Os 36/15f
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 36/15f
Auch; nur: Beim Kreditkartenbetrug entsteht der Schaden nicht unmittelbar beim berechtigten Kreditkarteninhaber, sondern beim Kreditkartenunternehmen. (T2)
- 12 Os 46/18h
Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 46/18h
Auch
- 15 Os 96/24t
Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 96/24t
vgl
- 11 Ns 51/26b
Entscheidungstext OGH 08.09.2026 11 Ns 51/26b
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092066
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_0140OS00122_8700000_003