Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSt. 52/41 = ÖJZ-LSK 1981/182 uva) macht es indes angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB (im Sinne eines einheitlichen Täterbegriffs) grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein Angeklagter als unmittelbarer Täter oder als Beitragstäter gehandelt hat, soferne nur sein Tatanteil in sachverhaltsmäßiger Beziehung mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt ist. Dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Fall entsprochen, weil das Schöffengericht ersichtlich von einem Einverständnis der tatbeteiligten Angeklagten über die Verübung des jeweiligen Delikts ausgegangen ist und als erwiesen angenommen hat, daß die jeweils nicht unmittelbar selbst handelnden Angeklagten zumindest einen Beitrag zur Ausführung der Tat geleistet haben, indem sie sich mit dem unmittelbaren Täter, welcher die mit seiner Unterschrift versehene Kreditkarte vorlegte, in die betreffenden Geschäftslokale begaben, um dort Waren auszusuchen, und sodann Verkaufsgespräche führten, wodurch sie den unmittelbaren Täter unterstützten und in seinem Tatentschluß bestärkten (vgl. Bd. V/S 337, 338).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSt. 52/41 = ÖJZ-LSK 1981/182 uva) macht es indes angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB (im Sinne eines einheitlichen Täterbegriffs) grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein Angeklagter als unmittelbarer Täter oder als Beitragstäter gehandelt hat, soferne nur sein Tatanteil in sachverhaltsmäßiger Beziehung mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt ist. Dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Fall entsprochen, weil das Schöffengericht ersichtlich von einem Einverständnis der tatbeteiligten Angeklagten über die Verübung des jeweiligen Delikts ausgegangen ist und als erwiesen angenommen hat, daß die jeweils nicht unmittelbar selbst handelnden Angeklagten zumindest einen Beitrag zur Ausführung der Tat geleistet haben, indem sie sich mit dem unmittelbaren Täter, welcher die mit seiner Unterschrift versehene Kreditkarte vorlegte, in die betreffenden Geschäftslokale begaben, um dort Waren auszusuchen, und sodann Verkaufsgespräche führten, wodurch sie den unmittelbaren Täter unterstützten und in seinem Tatentschluß bestärkten vergleiche Bd. V/S 337, 338).
Entgegen den Beschwerdeausführungen des Angeklagten A*** zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO reicht eine solche, zur Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform in Kausalbeziehung stehende Handlungsweise für die Annahme einer Beitragstäterschaft aus (vgl. ÖJZ-LSK 1976/206, 1977/87). Insoweit liegt daher weder ein Begründungsmangel, noch eine unrichtige Gesetzesanwendung oder ein auf einer solchen beruhender Feststellungsmangel vor.Entgegen den Beschwerdeausführungen des Angeklagten A*** zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO reicht eine solche, zur Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform in Kausalbeziehung stehende Handlungsweise für die Annahme einer Beitragstäterschaft aus vergleiche ÖJZ-LSK 1976/206, 1977/87). Insoweit liegt daher weder ein Begründungsmangel, noch eine unrichtige Gesetzesanwendung oder ein auf einer solchen beruhender Feststellungsmangel vor.
Offenbar unzureichend begründet ist nach Meinung des Angeklagten A*** die Urteilsfeststellung, wonach die Einlösung gefälschter Schecks in München (Urteilsfaktum A/I/16) deshalb erfolgt sei, weil in der Bundesrepublik Deutschland ein Scheck auf 400 DM, mithin auf einen höheren Betrag als in Österreich, ausgestellt werden könne. Dem Motiv, aus welchem die Tat nicht in Österreich, sondern im Ausland begangen worden ist, kommt aber weder für die rechtliche Subsumtion noch für die anzuwendende Strafdrohung Bedeutung zu, sodaß durch den behaupteten Begründungsmangel keinesfalls entscheidende Tatsachen im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO betroffen würden. Zudem findet die gerügte Annahme in den als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei Deckung (vgl. Bd. II/S 491).Offenbar unzureichend begründet ist nach Meinung des Angeklagten A*** die Urteilsfeststellung, wonach die Einlösung gefälschter Schecks in München (Urteilsfaktum A/I/16) deshalb erfolgt sei, weil in der Bundesrepublik Deutschland ein Scheck auf 400 DM, mithin auf einen höheren Betrag als in Österreich, ausgestellt werden könne. Dem Motiv, aus welchem die Tat nicht in Österreich, sondern im Ausland begangen worden ist, kommt aber weder für die rechtliche Subsumtion noch für die anzuwendende Strafdrohung Bedeutung zu, sodaß durch den behaupteten Begründungsmangel keinesfalls entscheidende Tatsachen im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO betroffen würden. Zudem findet die gerügte Annahme in den als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei Deckung vergleiche Bd. II/S 491).
Zu Unrecht zieht der Angeklagte A*** aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO hinsichtlich der unter seiner Beteiligung im Ausland verübten Betrügereien (A/I/18/b bis e und 19) die inländische Gerichtsbarkeit mit dem Argument in Zweifel, der Vermögensschaden wäre bereits mit der Vorlage der entfremdeten Kreditkarten und Schecks eingetreten. Abgesehen davon, daß selbst bei Annahme eines ausländischen Tatortes die inländische Gerichtsbarkeit bezüglich seiner Person gegeben wäre, weil er zur Zeit der Tat Österreicher gewesen ist, die betreffenden Taten auch nach dem deutschen Strafgesetz mit Strafe bedroht sind (§ 65 Abs. 1 Z 1 StGB) und der Strafanspruch nicht erledigt ist (§ 65 Abs. 4 StGB), kommt - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - nach § 67 Abs. 2 StGB als Tatort auch jeder Ort in Betracht, an welchem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist. Beim Betrug ist dies der Ort, an welchem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet (vgl. SSt. 52/13 = ÖJZ-LSK 1981/87). Im Falle der Verwendung einer österreichischen Kreditkarte oder Scheckkarte im Ausland trifft der Schaden nicht den Getäuschten, sondern unmittelbar jene inländische (Kreditkarten-)Firma und jenes inländische Kreditinstitut, das die Kreditkarte bzw. die Scheckkarte ausgegeben hat und dem Berechtigten die Honorierung (nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. gemäß den Bedingungen der Österreichischen Kreditinstitute) garantiert (vgl. SSt. 52/13; 55/10). Hiebei kommt der Frage der Beteiligungsform keine Bedeutung zu, weil eine Inlandstat auch derjenige begeht, der im Ausland eine Tat vorsätzlich veranlaßt oder fördernd unterstützt, deren Erfolg in Österreich eintritt bzw. nach den Vorstellungen der Täter in Österreich eintreten soll (vgl. Liebscher im WK § 67 Rz. 18 ff).Zu Unrecht zieht der Angeklagte A*** aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO hinsichtlich der unter seiner Beteiligung im Ausland verübten Betrügereien (A/I/18/b bis e und 19) die inländische Gerichtsbarkeit mit dem Argument in Zweifel, der Vermögensschaden wäre bereits mit der Vorlage der entfremdeten Kreditkarten und Schecks eingetreten. Abgesehen davon, daß selbst bei Annahme eines ausländischen Tatortes die inländische Gerichtsbarkeit bezüglich seiner Person gegeben wäre, weil er zur Zeit der Tat Österreicher gewesen ist, die betreffenden Taten auch nach dem deutschen Strafgesetz mit Strafe bedroht sind (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und der Strafanspruch nicht erledigt ist (Paragraph 65, Absatz 4, StGB), kommt - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB als Tatort auch jeder Ort in Betracht, an welchem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist. Beim Betrug ist dies der Ort, an welchem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet vergleiche SSt. 52/13 = ÖJZ-LSK 1981/87). Im Falle der Verwendung einer österreichischen Kreditkarte oder Scheckkarte im Ausland trifft der Schaden nicht den Getäuschten, sondern unmittelbar jene inländische (Kreditkarten-)Firma und jenes inländische Kreditinstitut, das die Kreditkarte bzw. die Scheckkarte ausgegeben hat und dem Berechtigten die Honorierung (nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. gemäß den Bedingungen der Österreichischen Kreditinstitute) garantiert vergleiche SSt. 52/13; 55/10). Hiebei kommt der Frage der Beteiligungsform keine Bedeutung zu, weil eine Inlandstat auch derjenige begeht, der im Ausland eine Tat vorsätzlich veranlaßt oder fördernd unterstützt, deren Erfolg in Österreich eintritt bzw. nach den Vorstellungen der Täter in Österreich eintreten soll vergleiche Liebscher im WK Paragraph 67, Rz. 18 ff).
Als Nichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. a (richtig Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO rügt der Angeklagte A*** ferner das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezüglich der Schadenshöhe. Er übersieht jedoch, daß den Schuldsprüchen das volle Geständnis der Angeklagten zugrunde gelegt wurde und (auch) er sich in der Hauptverhandlung im vollen Umfang der Anklage schuldig bekannt hat, wobei er (ua) auf seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter verwies, wo er ausdrücklich deponiert hatte, daß auch die Höhe der jeweils entstandenen Schäden ihm bewußt und von seinem Vorsatz umfaßt war (vgl. Bd. I/ S 127 a). Mit dem Hinweis auf dieses Geständnis hat das Erstgericht daher mit hinreichender Deutlichkeit seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß Günther A*** (ebenso wie die anderen Angeklagten) auch die Überschreitung der Wertgrenze von 100.000 S in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufgenommen hatte.Als Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera a, (richtig Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt der Angeklagte A*** ferner das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezüglich der Schadenshöhe. Er übersieht jedoch, daß den Schuldsprüchen das volle Geständnis der Angeklagten zugrunde gelegt wurde und (auch) er sich in der Hauptverhandlung im vollen Umfang der Anklage schuldig bekannt hat, wobei er (ua) auf seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter verwies, wo er ausdrücklich deponiert hatte, daß auch die Höhe der jeweils entstandenen Schäden ihm bewußt und von seinem Vorsatz umfaßt war vergleiche Bd. I/ S 127 a). Mit dem Hinweis auf dieses Geständnis hat das Erstgericht daher mit hinreichender Deutlichkeit seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß Günther A*** (ebenso wie die anderen Angeklagten) auch die Überschreitung der Wertgrenze von 100.000 S in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufgenommen hatte.
Ebensowenig zielführend ist der Beschwerdeeinwand des Angeklagten A***, es liege ein Verstoß gegen die unter Nichtigkeitssanktion stehende Bestimmung des § 260 Abs. 1 Z (1 und) 2 StPO vor, weil dem Punkt A/ des Urteilsspruchs nicht zu entnehmen sei, welcher strafbaren Handlung er schuldig erkannt wurde und welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird. Der gerügte Urteilsspruch entspricht jedoch nicht nur den Voraussetzungen einer ausreichenden, Verwechslungen mit anderen Taten ausschließenden Individualisierung, sondern läßt auch klar erkennen, daß die inkriminierten Betrugstaten dem zweiten Anwendungsfall des § 148 StGB unterstellt wurden. Bei der Anführung der strafgesetzlichen Bestimmungen (§ 260 Abs. 1 Z 4 StPO) ist zwar eine Zitierung des (ersten oder) zweiten Anwendungsfalles des § 148 StGB unterblieben, doch hat das Erstgericht die Angeklagten Karin E*** und Günther A*** ausdrücklich des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges schuldig erkannt und die Strafe auch nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB bemessen. Daraus folgt aber, daß von einer - wie sie der Angeklagte A*** behauptet - gesetzwidrigen Ausmessung der Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB anstatt nach dem ersten Strafsatz dieser Gesetzesstelle keine Rede sein kann. Denn Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO wäre nur dann gegeben, wenn sich das Gericht im Strafsatz, der durch den Schuldspruch bedingt war, vergriffen hätte. Hinsichtlich des Ausspruches, sämtliche Angeklagten (mit Ausnahme des Hans R***) haben einen schweren Betrug in der Absicht begangen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu beschaffen, ist der Schuldspruch wegen (teils vollendeten, teils versuchten) Betruges seitens des Angeklagten A*** unangefochten geblieben. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß es für den zweiten Anwendungsfall des § 148 StGB zwar nicht genügen würde, wenn sich der schwere Betrug nur durch die Zusammenrechnung mehrerer, die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB jeweils nicht übersteigender Schadensbeträge ergibt (vgl. SSt. 47/63 = ÖJZ-LSK 1976/387); die Gewerbsmäßigkeit kann aber, worauf sich das Urteil ersichtlich stützt, auch auf die fortgesetzte Begehung schwerer Betrugsfälle im Sinne des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB abzielen.Ebensowenig zielführend ist der Beschwerdeeinwand des Angeklagten A***, es liege ein Verstoß gegen die unter Nichtigkeitssanktion stehende Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Z (1 und) 2 StPO vor, weil dem Punkt A/ des Urteilsspruchs nicht zu entnehmen sei, welcher strafbaren Handlung er schuldig erkannt wurde und welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird. Der gerügte Urteilsspruch entspricht jedoch nicht nur den Voraussetzungen einer ausreichenden, Verwechslungen mit anderen Taten ausschließenden Individualisierung, sondern läßt auch klar erkennen, daß die inkriminierten Betrugstaten dem zweiten Anwendungsfall des Paragraph 148, StGB unterstellt wurden. Bei der Anführung der strafgesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ist zwar eine Zitierung des (ersten oder) zweiten Anwendungsfalles des Paragraph 148, StGB unterblieben, doch hat das Erstgericht die Angeklagten Karin E*** und Günther A*** ausdrücklich des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges schuldig erkannt und die Strafe auch nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB bemessen. Daraus folgt aber, daß von einer - wie sie der Angeklagte A*** behauptet - gesetzwidrigen Ausmessung der Strafe nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB anstatt nach dem ersten Strafsatz dieser Gesetzesstelle keine Rede sein kann. Denn Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO wäre nur dann gegeben, wenn sich das Gericht im Strafsatz, der durch den Schuldspruch bedingt war, vergriffen hätte. Hinsichtlich des Ausspruches, sämtliche Angeklagten (mit Ausnahme des Hans R***) haben einen schweren Betrug in der Absicht begangen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu beschaffen, ist der Schuldspruch wegen (teils vollendeten, teils versuchten) Betruges seitens des Angeklagten A*** unangefochten geblieben. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß es für den zweiten Anwendungsfall des Paragraph 148, StGB zwar nicht genügen würde, wenn sich der schwere Betrug nur durch die Zusammenrechnung mehrerer, die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB jeweils nicht übersteigender Schadensbeträge ergibt vergleiche SSt. 47/63 = ÖJZ-LSK 1976/387); die Gewerbsmäßigkeit kann aber, worauf sich das Urteil ersichtlich stützt, auch auf die fortgesetzte Begehung schwerer Betrugsfälle im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB abzielen.
Gegen Punkt A/II/ des Schuldspruchs wenden beide
Beschwerdeführer aus der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO ein, es liege ein absolut untauglicher Versuch vor, weil der Wertpapierdepotschein, den sie bei der CA-BV in Salzburg zu Lasten des Wertpapierkontos der Johanna Z*** einlösen wollten, mit einem Losungswort versehen gewesen ist. Nach den Urteilsannahmen versuchte Karin E***, dem Angeklagten der CA-BV glaubhaft zu machen, daß sie infolge Besitzes mehrerer solcher vinkulierter Wertpapierkonten das für diesen Wertpapierdepotschein passende Losungswort momentan nicht angeben könne (vgl. Bd. V/ S 28). Dem Erstgericht ist beizupflichten, daß in einem derartigen Fall von einem absolut untauglichen Versuch nicht gesprochen werden kann. Setzt doch ein solcher voraus, daß ein Verhalten jener Art, wie es der Täter gesetzt hat, von der Handlungsweise oder vom verwendeten Mittel her den Deliktserfolg unter keinen wie immer gearteten Umständen herbeizuführen vermochte. Ist es dagegen, wie hier, zur geplanten Vermögensschädigung (bloß) deshalb nicht gekommen, weil der pflichttreue Bankbeamte der Karin E*** ihre Ausrede nicht abgenommen und sie zur Beischaffung des Losungswortes aufgefordert hat, so ist die Tatvollendung nur infolge der Umstände des Einzelfalles gescheitert, obwohl Handlung und Mittel bei generalisierender Betrachtung zur Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges in abstracto geeignet gewesen wären. Eine Urteilsnichtigkeit gemäß der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO erblickt die Angeklagte Karin E*** in der Unterstellung der dem Punkt C/ des Schuldspruchs zugrundeliegenden Tathandlungen unter die §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. Ihrer Ansicht nach hätte eine Verurteilung nach Abs. 1 des § 223 (iVm § 224) StGB erfolgen müssen, weil der Gebrauch einer gefälschten oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr durch den Hersteller der Fälschung oder Verfälschung eine straflose Verwertungshandlung darstelle. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch in Widerspruch zur ständigen, mit dem überwiegenden Schrifttum (vgl. Kienapfel im WK § 223 Rz. 260; Leukauf-Steininger Komm.2 § 223 RN 40 ff) im Einklang stehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. SSt. 48/60 = ÖJZ-LSK 1977/299) - von der abzugehen ihre Ausführungen keinen Anlaß bieten -, wonach die Fälschung oder Verfälschung der Urkunde (§ 223 Abs. 1 StGB) als nachbestrafte Vortat gegenüber dem Gebrauch der falschen oder verfälschten Urkunde (§ 223 Abs. 2 StGB) zurücktritt und zufolge materieller Subsidiarität nicht selbständig strafbar ist. Auch in diesem Belang erweist sich demnach die Beschwerde der Angeklagten E*** als unbegründet.Beschwerdeführer aus der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ein, es liege ein absolut untauglicher Versuch vor, weil der Wertpapierdepotschein, den sie bei der CA-BV in Salzburg zu Lasten des Wertpapierkontos der Johanna Z*** einlösen wollten, mit einem Losungswort versehen gewesen ist. Nach den Urteilsannahmen versuchte Karin E***, dem Angeklagten der CA-BV glaubhaft zu machen, daß sie infolge Besitzes mehrerer solcher vinkulierter Wertpapierkonten das für diesen Wertpapierdepotschein passende Losungswort momentan nicht angeben könne vergleiche Bd. V/ S 28). Dem Erstgericht ist beizupflichten, daß in einem derartigen Fall von einem absolut untauglichen Versuch nicht gesprochen werden kann. Setzt doch ein solcher voraus, daß ein Verhalten jener Art, wie es der Täter gesetzt hat, von der Handlungsweise oder vom verwendeten Mittel her den Deliktserfolg unter keinen wie immer gearteten Umständen herbeizuführen vermochte. Ist es dagegen, wie hier, zur geplanten Vermögensschädigung (bloß) deshalb nicht gekommen, weil der pflichttreue Bankbeamte der Karin E*** ihre Ausrede nicht abgenommen und sie zur Beischaffung des Losungswortes aufgefordert hat, so ist die Tatvollendung nur infolge der Umstände des Einzelfalles gescheitert, obwohl Handlung und Mittel bei generalisierender Betrachtung zur Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges in abstracto geeignet gewesen wären. Eine Urteilsnichtigkeit gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblickt die Angeklagte Karin E*** in der Unterstellung der dem Punkt C/ des Schuldspruchs zugrundeliegenden Tathandlungen unter die Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. Ihrer Ansicht nach hätte eine Verurteilung nach Absatz eins, des Paragraph 223, in Verbindung mit Paragraph 224,) StGB erfolgen müssen, weil der Gebrauch einer gefälschten oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr durch den Hersteller der Fälschung oder Verfälschung eine straflose Verwertungshandlung darstelle. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch in Widerspruch zur ständigen, mit dem überwiegenden Schrifttum vergleiche Kienapfel im WK Paragraph 223, Rz. 260; Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 223, RN 40 ff) im Einklang stehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche SSt. 48/60 = ÖJZ-LSK 1977/299) - von der abzugehen ihre Ausführungen keinen Anlaß bieten -, wonach die Fälschung oder Verfälschung der Urkunde (Paragraph 223, Absatz eins, StGB) als nachbestrafte Vortat gegenüber dem Gebrauch der falschen oder verfälschten Urkunde (Paragraph 223, Absatz 2, StGB) zurücktritt und zufolge materieller Subsidiarität nicht selbständig strafbar ist. Auch in diesem Belang erweist sich demnach die Beschwerde der Angeklagten E*** als unbegründet.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß der Schuldspruch der Angeklagten Karin E*** und Günther A*** sowie jener des Angeklagten Karl H*** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Punkte C/I und II sowie C/III des Urteilssatzes) aus einem anderen Grund zum Nachteil dieser Angeklagten mit Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, ohne daß dies von den betroffenen Angeklagten oder von der Anklagebehörde gerügt worden wäre.Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß der Schuldspruch der Angeklagten Karin E*** und Günther A*** sowie jener des Angeklagten Karl H*** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (Punkte C/I und römisch zwei sowie C/III des Urteilssatzes) aus einem anderen Grund zum Nachteil dieser Angeklagten mit Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, ohne daß dies von den betroffenen Angeklagten oder von der Anklagebehörde gerügt worden wäre.
Nach den Urteilsfeststellungen haben Karin E***, Günther A*** und Karl H*** nämlich die betreffenden Urkunden, nachdem sie diese teils allein, teils in wechselndem Beteiligungsverhältnis durch Austausch des Lichtbildes oder durch Veränderung von Namen, Geburtsdaten oder sonstiger Generalien verfälscht hatten, zum Beweis ihrer Identität für die weiteren Betrugsfakten verwendet (vgl. Bd. V/S 337). Benützt aber jemand bei einem Betrug zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, dann geht die zu diesem Zweck erfolgte Fälschung oder Verfälschung der Urkunde sowie deren nachfolgender Gebrauch in der Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB auf (vgl. Kienapfel aaO § 223 Rz. 264 und das dort zitierte Schrifttum); die Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bleibt in solchen Fällen nur solange erhalten, als der Betrug nicht wenigstens versucht worden ist (vgl. SSt. 50/3 = ÖJZ-LSK 1979/124). Demnach wird das vorangegangene Fälschen oder Verfälschen einer Urkunde durch den selben Täter von der Bestrafung wegen versuchten oder vollendeten Urkundenbetruges miterfaßt, soweit es zu dessen Vorbereitung gedient hat. Inwieweit dies auf die vorliegenden Fälle der Urkundenfälschung zutrifft, welche den Angeklagten E*** und A*** als gemeinschaftlich begangen (C/I/) oder dem Angeklagten A*** (C/II/) und dem Angeklagten H*** (C/III/) jeweils allein angelastet wurden, kann der pauschalen, auf die jeweilige konkrete Tatsituation nicht eingehenden Urteilsbegründung nicht verläßlich entnommen werden. Dies zwingt gemäß § 290 Abs. 1 StPO zur Aufhebung der Schuldsprüche laut Punkt C/ (sowie der die genannten Angeklagten betreffenden Strafaussprüche) und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang dieser Aufhebung.Nach den Urteilsfeststellungen haben Karin E***, Günther A*** und Karl H*** nämlich die betreffenden Urkunden, nachdem sie diese teils allein, teils in wechselndem Beteiligungsverhältnis durch Austausch des Lichtbildes oder durch Veränderung von Namen, Geburtsdaten oder sonstiger Generalien verfälscht hatten, zum Beweis ihrer Identität für die weiteren Betrugsfakten verwendet vergleiche Bd. V/S 337). Benützt aber jemand bei einem Betrug zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, dann geht die zu diesem Zweck erfolgte Fälschung oder Verfälschung der Urkunde sowie deren nachfolgender Gebrauch in der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf vergleiche Kienapfel aaO Paragraph 223, Rz. 264 und das dort zitierte Schrifttum); die Strafbarkeit nach Paragraph 223, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB bleibt in solchen Fällen nur solange erhalten, als der Betrug nicht wenigstens versucht worden ist vergleiche SSt. 50/3 = ÖJZ-LSK 1979/124). Demnach wird das vorangegangene Fälschen oder Verfälschen einer Urkunde durch den selben Täter von der Bestrafung wegen versuchten oder vollendeten Urkundenbetruges miterfaßt, soweit es zu dessen Vorbereitung gedient hat. Inwieweit dies auf die vorliegenden Fälle der Urkundenfälschung zutrifft, welche den Angeklagten E*** und A*** als gemeinschaftlich begangen (C/I/) oder dem Angeklagten A*** (C/II/) und dem Angeklagten H*** (C/III/) jeweils allein angelastet wurden, kann der pauschalen, auf die jeweilige konkrete Tatsituation nicht eingehenden Urteilsbegründung nicht verläßlich entnommen werden. Dies zwingt gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zur Aufhebung der Schuldsprüche laut Punkt C/ (sowie der die genannten Angeklagten betreffenden Strafaussprüche) und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang dieser Aufhebung.
Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, inwiefern die einzelnen Urkundenverfälschungen zur Vorbereitung bestimmter in Aussicht genommener Betrugshandlungen erfolgt sind und die sodann verfälschten Ausweispapiere seitens der an der Verfälschung beteiligten Täter auch tatsächlich die geplante Verwendung gefunden haben. Hiebei wird zu beachten sein, daß teils (Urteilsfakten C/II/1 und III/) eine Zuordnung der verfälschten Urkunden zu bestimmten Betrugshandlungen nach der derzeitigen Aktenlage nicht vorgenommen werden kann, teils (Urkundenfakten C/I/1 und II/2 und 3) durch die Verfahrensergebnisse zwar indiziert ist, daß die Urkunden bei einem Betrug gebraucht werden sollten, möglicherweise aber sodann nicht als Mittel der Täuschung (bei den diversen Konteneröffnungen) eingesetzt worden sind (vgl. Bd. II/S 119, 173, 195). Im Hinblick auf die Kassierung (auch) des Strafausspruches waren die Angeklagten E*** und A*** mit ihren Berufungen auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, inwiefern die einzelnen Urkundenverfälschungen zur Vorbereitung bestimmter in Aussicht genommener Betrugshandlungen erfolgt sind und die sodann verfälschten Ausweispapiere seitens der an der Verfälschung beteiligten Täter auch tatsächlich die geplante Verwendung gefunden haben. Hiebei wird zu beachten sein, daß teils (Urteilsfakten C/II/1 und III/) eine Zuordnung der verfälschten Urkunden zu bestimmten Betrugshandlungen nach der derzeitigen Aktenlage nicht vorgenommen werden kann, teils (Urkundenfakten C/I/1 und II/2 und 3) durch die Verfahrensergebnisse zwar indiziert ist, daß die Urkunden bei einem Betrug gebraucht werden sollten, möglicherweise aber sodann nicht als Mittel der Täuschung (bei den diversen Konteneröffnungen) eingesetzt worden sind vergleiche Bd. II/S 119, 173, 195). Im Hinblick auf die Kassierung (auch) des Strafausspruches waren die Angeklagten E*** und A*** mit ihren Berufungen auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Gemäß § 390 a StPO haben die Angeklagten E*** und A*** die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerden zu tragen.Gemäß Paragraph 390, a StPO haben die Angeklagten E*** und A*** die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerden zu tragen.