[4] Gegen diese Anklage richtet sich ein ua auf § 212 Z 6 StPO gegründeter Einspruch des Angeklagten H*, welcher die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt und die inländische Gerichtsbarkeit „grundsätzlich“ in Zweifel zieht, weil im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt „lediglich rudimentäre Vorbesprechungen zur Planung“ stattgefunden hätten, die „tatsächliche Umsetzung des Systems […] jedoch überwiegend aus Bali und anderen Orten außerhalb Österreichs“ erfolgt wäre. Darüber hinaus wird bezweifelt, „dass sämtliche in der Anklage angeführten Tatbestände tatsächlich verwirklicht wurden“ (ON 508). [4] Gegen diese Anklage richtet sich ein ua auf Paragraph 212, Ziffer 6, StPO gegründeter Einspruch des Angeklagten H*, welcher die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt und die inländische Gerichtsbarkeit „grundsätzlich“ in Zweifel zieht, weil im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt „lediglich rudimentäre Vorbesprechungen zur Planung“ stattgefunden hätten, die „tatsächliche Umsetzung des Systems […] jedoch überwiegend aus Bali und anderen Orten außerhalb Österreichs“ erfolgt wäre. Darüber hinaus wird bezweifelt, „dass sämtliche in der Anklage angeführten Tatbestände tatsächlich verwirklicht wurden“ (ON 508).
[5] Mit Beschluss vom 23. Juli 2025, AZ 10 Bs 149/25z, bejahte das Oberlandesgericht Graz in Ansehung des Anklagepunkts II/ das Vorliegen des Einspruchsgrundes des § 212 Z 3 StPO und wies die Anklageschrift in diesem Umfang (§ 215 Abs 5 StPO) zurück. [5] Mit Beschluss vom 23. Juli 2025, AZ 10 Bs 149/25z, bejahte das Oberlandesgericht Graz in Ansehung des Anklagepunkts II/ das Vorliegen des Einspruchsgrundes des Paragraph 212, Ziffer 3, StPO und wies die Anklageschrift in diesem Umfang (Paragraph 215, Absatz 5, StPO) zurück.
[6] In Ansehung des Anklagepunkts I/ verneinte es das Vorliegen in § 212 Z 1 bis 5, 7 und 8 StPO angeführter Mängel der Anklageschrift und legte sodann die Akten – weil es für möglich hielt, dass für den verbleibenden Anklagepunkt I/ ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor. [6] In Ansehung des Anklagepunkts I/ verneinte es das Vorliegen in Paragraph 212, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 StPO angeführter Mängel der Anklageschrift und legte sodann die Akten – weil es für möglich hielt, dass für den verbleibenden Anklagepunkt I/ ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei – gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor.
[7] Die Bedenken des Oberlandesgerichts Graz gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt erweisen sich als zutreffend.
[8] Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen (andere) Beteiligte (§ 12 StGB) an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). [8] Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO). Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen (andere) Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich zieht (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO).
[9] Vorauszuschicken ist, dass die WKStA zu Anklagepunkt I/ von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn ausgeht (ON 496, S 3, 16, 102) und sohin sämtlichen Angeklagten zu I/ jeweils eine (in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts fallende) Tat anlastet (RIS-Justiz RS0122006 [T2, T6], RS0120233 [T3, T9]).
[10] Erstreckt sich bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt grundsätzlich jener den Ausschlag, an dem die letzte Ausführungshandlung (beim Betrug in aller Regel der letzte Täuschungsakt vor dem Erfolgseintritt) gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0130107).
[11] Das Oberlandesgericht Graz (BS 18 ff) weist zutreffend darauf hin, dass (entgegen dem Anklagetenor) lediglich * H*, * L* und * He* durch Setzen von die Vermögensverfügungen von anlegewilligen Kunden (mit-)entscheidenden Täuschungshandlungen (auch) als unmittelbare Täter, die übrigen Angeklagten jedoch als Beitragstäter gehandelt haben sollen, sodass die * V*, * B* und * K* zur Last gelegten Straftaten für die Frage der örtlichen Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben haben (14 Ns 17/21t Rz 7; vgl Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 9). [11] Das Oberlandesgericht Graz (BS 18 ff) weist zutreffend darauf hin, dass (entgegen dem Anklagetenor) lediglich * H*, * L* und * He* durch Setzen von die Vermögensverfügungen von anlegewilligen Kunden (mit-)entscheidenden Täuschungshandlungen (auch) als unmittelbare Täter, die übrigen Angeklagten jedoch als Beitragstäter gehandelt haben sollen, sodass die * V*, * B* und * K* zur Last gelegten Straftaten für die Frage der örtlichen Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben haben (14 Ns 17/21t Rz 7; vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 26, Rz 9).
[12] Folglich kommen die Regelungen des § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO zum Tragen, weil * H*, * L* und * He* in Bezug auf den Anklagevorwurf (jeweils) eine (als unmittelbarer Täter begangene [gleichrangige]) Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst. [12] Folglich kommen die Regelungen des Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO zum Tragen, weil * H*, * L* und * He* in Bezug auf den Anklagevorwurf (jeweils) eine (als unmittelbarer Täter begangene [gleichrangige]) Straftat zur Last liegt, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasst.
[13] Indem § 37 Abs 2 dritter Satz StPO an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt – ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (13 Ns 94/20g; 14 Ns 78/20m). Liegt nur einer von mehreren in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0133476). [13] Indem Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie Paragraph 36, Absatz 3, StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt – ähnlich wie nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (13 Ns 94/20g; 14 Ns 78/20m). Liegt nur einer von mehreren in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0133476).
[14] Werden Krypto-Assets (zB Bitcoin) von einem Dienstleister gehalten und ist dem Kunden der bezughabende kryptografische Schlüssel nicht bekannt, liegt die faktische Verfügungsmacht über die Krypto-Assets beim Dienstleister. Dieses Vorgehen entspricht dem traditionellen Vorgehen, bei dem eine Bank für den Kunden die Depotführung übernimmt (vgl Siegel in Omlor/Link [Hrsg.] Kryptowährungen und Token² [2023], Kap 3, Rz 168 und Rz 173). [14] Werden Krypto-Assets (zB Bitcoin) von einem Dienstleister gehalten und ist dem Kunden der bezughabende kryptografische Schlüssel nicht bekannt, liegt die faktische Verfügungsmacht über die Krypto-Assets beim Dienstleister. Dieses Vorgehen entspricht dem traditionellen Vorgehen, bei dem eine Bank für den Kunden die Depotführung übernimmt vergleiche Siegel in Omlor/Link [Hrsg.] Kryptowährungen und Token² [2023], Kap 3, Rz 168 und Rz 173).
[15] In einem solchen Fall entsteht der effektive Verlust an der Vermögenssubstanz (und damit der tatbestandsmäßige Erfolg des Betrugs nach § 146 StGB) bereits mit der Abbuchung der Krypto-Assets vom – einem Bankkonto vergleichbaren – Krypto-Assets-Konto des Geschädigten (vgl auch RIS-Justiz RS0103999, RS0130479; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 4, 66; Kert, SbgK § 146 Rz 4, 228 ff). Als Ort des Erfolgseintritts ist dabei der Ort anzusehen, an dem das Opfer die Übertragung der Krypto-Assets von seinem Krypto-Assets-Konto vorgenommen oder geduldet hat, somit jener, an dem der Dienstleister der virtuellen Währung seinen Sitz hat (vgl auf Abbuchung von Bankkonten bezogen RIS-Justiz RS0130479 [T1]). [15] In einem solchen Fall entsteht der effektive Verlust an der Vermögenssubstanz (und damit der tatbestandsmäßige Erfolg des Betrugs nach Paragraph 146, StGB) bereits mit der Abbuchung der Krypto-Assets vom – einem Bankkonto vergleichbaren – Krypto-Assets-Konto des Geschädigten vergleiche auch RIS-Justiz RS0103999, RS0130479; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 146, Rz 4, 66; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 4, 228 ff). Als Ort des Erfolgseintritts ist dabei der Ort anzusehen, an dem das Opfer die Übertragung der Krypto-Assets von seinem Krypto-Assets-Konto vorgenommen oder geduldet hat, somit jener, an dem der Dienstleister der virtuellen Währung seinen Sitz hat vergleiche auf Abbuchung von Bankkonten bezogen RIS-Justiz RS0130479 [T1]).
[16] Fallbezogen sollen sich (zumindest) die Geschädigten * Bu* (I/A/6/), * A* (I/A/17/), * Sp* (I/A/19/), * D* (I/A/24/), * So* (I/A/27/), * Di* (I/A/29/), * E* (I/A/30/) * M* (I/A/35/), * Al* (I/A/45/), * P* (I/A/56/), * Ru* (I/A/57/), * Le* (I/A/78/) und * Ha* (I/A/80/) für die täuschungsbedingte Übertragung der jeweiligen Krypto-Assets des Kryptodienstleisters Bitpanda GmbH mit Sitz in Wien bedient haben (siehe Beschluss des Oberlandesgerichts Graz S 15 mwN).
[17] Solcherart ist der Erfolg (auch) im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingetreten (siehe in Bezug auf die Bitpanda GmbH auch Holzmann, Die Kompetenzstelle CYBERCRIME bei der Staatsanwaltschaft Wien und aktuelle Phänomene der Cyberkriminalität, ÖJZ 2023, 778 [783]).
[18] Der Sitz der für das gegenständliche Ermittlungsverfahren zuständigen WKStA ist in Wien und liegt gleichfalls im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien (§ 2a Abs 1 StAG; RIS-Justiz RS0124935 [T7] = 14 Ns 40/20y; 11 Ns 92/23b Rz 9 mwN). Demnach ist dieses als Schöffengericht für das Hauptverfahren zuständig. [18] Der Sitz der für das gegenständliche Ermittlungsverfahren zuständigen WKStA ist in Wien und liegt gleichfalls im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Paragraph 2 a, Absatz eins, StAG; RIS-Justiz RS0124935 [T7] = 14 Ns 40/20y; 11 Ns 92/23b Rz 9 mwN). Demnach ist dieses als Schöffengericht für das Hauptverfahren zuständig.
[19] Folglich war die Sache gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz letzter Halbsatz StPO, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das zunächst über den Einspruch gegen die (verbleibende) Anklageschrift zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0124585). [19] Folglich war die Sache gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz letzter Halbsatz StPO, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das zunächst über den Einspruch gegen die (verbleibende) Anklageschrift zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0124585).