Gründe:
Mit Anklageschrift vom 14. Juli 2008, AZ 5 St 208/08h, ON 6 der Hv-Akten, legt die Staatsanwaltschaft Steyr dem am 22.1.1992 geborenen Petro B***** das Verbrechen des „schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB" und das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 „Abs 2" StGB zur Last und beantragt die Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht. Ihm wird vorgeworfen, er habeMit Anklageschrift vom 14. Juli 2008, AZ 5 St 208/08h, ON 6 der Hv-Akten, legt die Staatsanwaltschaft Steyr dem am 22.1.1992 geborenen Petro B***** das Verbrechen des „schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB" und das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, „Abs 2" StGB zur Last und beantragt die Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht. Ihm wird vorgeworfen, er habe
A. fremde bewegliche Sachen in einem noch festzustellenden, insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert, nachgenannten Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. am 6. Februar 2008 in Vorchdorf mit den abgesondert verfolgten Boris T***** und Serghei L***** als Beteiligte (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten des Unternehmens Josef W***** ca 40 Liter Diesel im Wert von 44 Euro, ein Navigationsgerät im Wert von 199 Euro, eine Jacke im Wert von 100 Euro sowie eine Decke in unbekanntem Wert durch Aufzwängen eines Schlosses (Faktum 15),1. am 6. Februar 2008 in Vorchdorf mit den abgesondert verfolgten Boris T***** und Serghei L***** als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten des Unternehmens Josef W***** ca 40 Liter Diesel im Wert von 44 Euro, ein Navigationsgerät im Wert von 199 Euro, eine Jacke im Wert von 100 Euro sowie eine Decke in unbekanntem Wert durch Aufzwängen eines Schlosses (Faktum 15),
2. am 5. März 2008 in Wien mit einem bislang unbekannten Täter als Beteiligtem (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Hauptschule Roda-Rodagasse einen Tresor und eine Handkasse mit Bargeld in Höhe von 5.674 Euro, vier Digitalkameras in unbekanntem Wert, eine Digitalkamera im Wert von 325 Euro und einen Beamer im Wert von 800 Euro, durch Aufbrechen einer Türe;2. am 5. März 2008 in Wien mit einem bislang unbekannten Täter als Beteiligtem (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der Hauptschule Roda-Rodagasse einen Tresor und eine Handkasse mit Bargeld in Höhe von 5.674 Euro, vier Digitalkameras in unbekanntem Wert, eine Digitalkamera im Wert von 325 Euro und einen Beamer im Wert von 800 Euro, durch Aufbrechen einer Türe;
B. am 5. März 2008 in Wien mit einem bislang unbekannten Täter als Beteiligtem (§ 12 StGB) Urkunden, nämlich zwei Sparbücher Verfügungsberchtigter der Hauptschule Roda-Rodagasse in Wien, über die sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;B. am 5. März 2008 in Wien mit einem bislang unbekannten Täter als Beteiligtem (Paragraph 12, StGB) Urkunden, nämlich zwei Sparbücher Verfügungsberchtigter der Hauptschule Roda-Rodagasse in Wien, über die sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
C. am 4./5. März 2008 in Wien mit einem bislang unbekannten Täter als Beteiligtem (§ 12 StGB) den PKW Marke VW Golf mit dem pol. Kennzeichen *****, der zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, dadurch ohne Einwilligung des Berechtigten Michael G***** in Gebrauch genommen, dass sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine in § 129 StGB geschilderte Handlung, nämlich durch Aufbrechen des Fahrzeugs, verschaffen.C. am 4./5. März 2008 in Wien mit einem bislang unbekannten Täter als Beteiligtem (Paragraph 12, StGB) den PKW Marke VW Golf mit dem pol. Kennzeichen *****, der zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, dadurch ohne Einwilligung des Berechtigten Michael G***** in Gebrauch genommen, dass sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine in Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung, nämlich durch Aufbrechen des Fahrzeugs, verschaffen.
Laut VJ-Register war das Ermittlungsverfahren gegen Petro B***** zu AZ 5 St 208/08h zumindest seit 13. Juni 2008 bei der Staatsanwaltschaft Steyr anhängig. Am 8. Juli 2008 wurde das Verfahren AZ 402 St 254/08m (Anzeige zu Punkt A./2. der Anklageschrift) von der Staatsanwaltschaft Wien ohne weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Steyr zur AZ 5 St 208/08h zwecks gemeinsamer Führung abgetreten (ON 1 in ON 4) und von dieser am 14. Juli 2008 gemäß § 26 StPO in das laufende Verfahren einbezogen (S 1 in ON 1).Laut VJ-Register war das Ermittlungsverfahren gegen Petro B***** zu AZ 5 St 208/08h zumindest seit 13. Juni 2008 bei der Staatsanwaltschaft Steyr anhängig. Am 8. Juli 2008 wurde das Verfahren AZ 402 St 254/08m (Anzeige zu Punkt A./2. der Anklageschrift) von der Staatsanwaltschaft Wien ohne weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Steyr zur AZ 5 St 208/08h zwecks gemeinsamer Führung abgetreten (ON 1 in ON 4) und von dieser am 14. Juli 2008 gemäß Paragraph 26, StPO in das laufende Verfahren einbezogen (S 1 in ON 1).
Dem Angeklagten wurde mangels bekannten Aufenthaltes die Anklageschrift noch nicht zugestellt.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien teilte dem Oberlandesgericht Wien gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO Bedenken gegen seine Zuständigkeit mit und legte die Akten mit der (zusammengefassten) Begründung vor, der Jugendliche Petro B***** sei lediglich in der Zeit zwischen 27. November 2007 und 27. Jänner 2008 in Wien obdachlos gemeldet gewesen (ON 3) und gäbe es keine Anhaltspunkte, dass er sich danach weiter in Wien aufgehalten habe. Eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 29 JGG sei daher nicht gegeben.Das Landesgericht für Strafsachen Wien teilte dem Oberlandesgericht Wien gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO Bedenken gegen seine Zuständigkeit mit und legte die Akten mit der (zusammengefassten) Begründung vor, der Jugendliche Petro B***** sei lediglich in der Zeit zwischen 27. November 2007 und 27. Jänner 2008 in Wien obdachlos gemeldet gewesen (ON 3) und gäbe es keine Anhaltspunkte, dass er sich danach weiter in Wien aufgehalten habe. Eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 29, JGG sei daher nicht gegeben.
Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor.Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor.