Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Ns 69/08y×

Entscheidung 11 Ns 69/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns69/08y

Entscheidungsdatum

21.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Jugendstrafsache gegen Petro B*****, wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 143 Hv 111/08d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 21 Bs 354/08z, gemäß Paragraph 215, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Jugendstrafsache wird dem Landesgericht Steyr zur weiteren zuständigen Strafamtshandlung übermittelt.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 14. Juli 2008, AZ 5 St 208/08h, ON 6 der Hv-Akten, legt die Staatsanwaltschaft Steyr dem am 22.1.1992 geborenen Petro B***** das Verbrechen des „schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB" und das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, „Abs 2" StGB zur Last und beantragt die Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht. Ihm wird vorgeworfen, er habe

A. fremde bewegliche Sachen in einem noch festzustellenden, insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert, nachgenannten Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. am 6. Februar 2008 in Vorchdorf mit den abgesondert verfolgten Boris T***** und Serghei L***** als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten des Unternehmens Josef W***** ca 40 Liter Diesel im Wert von 44 Euro, ein Navigationsgerät im Wert von 199 Euro, eine Jacke im Wert von 100 Euro sowie eine Decke in unbekanntem Wert durch Aufzwängen eines Schlosses (Faktum 15),

2. am 5. März 2008 in Wien mit einem bislang unbekannten Täter als Beteiligtem (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der Hauptschule Roda-Rodagasse einen Tresor und eine Handkasse mit Bargeld in Höhe von 5.674 Euro, vier Digitalkameras in unbekanntem Wert, eine Digitalkamera im Wert von 325 Euro und einen Beamer im Wert von 800 Euro, durch Aufbrechen einer Türe;

B. am 5. März 2008 in Wien mit einem bislang unbekannten Täter als Beteiligtem (Paragraph 12, StGB) Urkunden, nämlich zwei Sparbücher Verfügungsberchtigter der Hauptschule Roda-Rodagasse in Wien, über die sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

C. am 4./5. März 2008 in Wien mit einem bislang unbekannten Täter als Beteiligtem (Paragraph 12, StGB) den PKW Marke VW Golf mit dem pol. Kennzeichen *****, der zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, dadurch ohne Einwilligung des Berechtigten Michael G***** in Gebrauch genommen, dass sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine in Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung, nämlich durch Aufbrechen des Fahrzeugs, verschaffen.

Laut VJ-Register war das Ermittlungsverfahren gegen Petro B***** zu AZ 5 St 208/08h zumindest seit 13. Juni 2008 bei der Staatsanwaltschaft Steyr anhängig. Am 8. Juli 2008 wurde das Verfahren AZ 402 St 254/08m (Anzeige zu Punkt A./2. der Anklageschrift) von der Staatsanwaltschaft Wien ohne weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Steyr zur AZ 5 St 208/08h zwecks gemeinsamer Führung abgetreten (ON 1 in ON 4) und von dieser am 14. Juli 2008 gemäß Paragraph 26, StPO in das laufende Verfahren einbezogen (S 1 in ON 1).

Dem Angeklagten wurde mangels bekannten Aufenthaltes die Anklageschrift noch nicht zugestellt.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien teilte dem Oberlandesgericht Wien gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO Bedenken gegen seine Zuständigkeit mit und legte die Akten mit der (zusammengefassten) Begründung vor, der Jugendliche Petro B***** sei lediglich in der Zeit zwischen 27. November 2007 und 27. Jänner 2008 in Wien obdachlos gemeldet gewesen (ON 3) und gäbe es keine Anhaltspunkte, dass er sich danach weiter in Wien aufgehalten habe. Eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 29, JGG sei daher nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die dabei angestellten Überlegungen sind im Ergebnis zutreffend. Bei Ausländern, die in Österreich nicht integriert sind, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes zwar extensiv zu interpretieren und eine Zuständigkeit gemäß Paragraph 29, JGG schon dann anzunehmen, wenn ein Jugendlicher, der sonst keinen Bezugspunkt im Inland hat, sich wenigstens eine gewisse Zeit hindurch an einem bestimmten Ort aufgehalten hat vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 29, Rz 6). Selbst dies zugrundegelegt ergeben sich aus dem Akteninhalt indes keinerlei Anhaltspunkte für einen in Wien liegenden gewöhnlichen Aufenthalt des Petro B***** zur für die Zuständigkeitsfrage relevanten Zeit der Einleitung des Strafverfahrens (was im Gegenstand frühestens nach dem ersten Tatzeitpunkt 6. Februar 2008 möglich war), sodass gemäß Paragraph 31, JGG die allgemeinen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit zum Tragen kommen.

Nach Paragraph 210, Absatz eins, StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht einzubringen. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Im Falle mehrerer Straftaten kommt - in Ermangelung eines der Fälle nach Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO - nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz StPO).

Die in diesem Sinn frühere Straftat wurde in Vorchdorf, somit im Sprengel des Landesgerichts Steyr, begangen.

Der letzte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO soll (als Ausnahme zum unmittelbar vorhergehenden Satz - arg „jedoch") verfahrensökonomisch wirken vergleiche Regierungsvorlage StrafprozessreformG 1165 BlgNR römisch 21 . GP, 101, und folgend Pilmacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren (2005) Rz 144 sowie Fabrizy, StPO10 Paragraph 37, Rz 8 und Bertel/Venier Strafprozessrecht2 (2008) Rz 94 f): er ist daher - mit den genannten Autoren - so auszulegen, dass lediglich die aktuelle Führung eines Ermittlungsverfahrens durch eine Staatsanwaltschaft Bedeutung für die gerichtliche Zuständigkeit entfaltet. Dies ist hinsichtlich der Staatsanwaltschaft Wien aus den gegenständlichen Akten nicht zu erkennen. Es gibt daher der zweite Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO den Ausschlag.

Zufolge Zuständigkeit des Landesgerichts Steyr waren die Akten diesem zuzumitteln, weil eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts mangels eines Einspruchs gegen die Anklageschrift nicht in Betracht kommt (Paragraph 215, Absatz 4, StPO).

Anmerkung

E89714 11Ns69.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110NS00069.08Y.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081021_OGH0002_0110NS00069_08Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung