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Entscheidung 11 Ns 69/18p×

Entscheidung 11 Ns 69/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns69/18p

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Shemshi S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 144 Hv 30/18i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Shemshi S*****, Agonis A***** und Thomas H***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese Angeklagten und den Angeklagten Armend S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 26. Juni 2018, GZ 144 Hv 30/18i-87, und über die Beschwerde des Angeklagten Agonis A***** gegen den zugleich gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss ausgeschlossen.

Als weiteres Mitglied des Senats 12 tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ein.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu 12 Os 127/18w über die im Spruch bezeichneten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen Senats 12.

Mit Beschluss vom 23. April 2018 (ON 64) wies das Oberlandesgericht Wien zu AZ 21 Bs 113/18y den Einspruch des Agonis A***** gegen die – dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. März 2018, AZ 403 St 61/18a (ON 44), ab und setzte die über Agonis A***** verhängte Untersuchungshaft gemäß Paragraph 173, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c StPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, JGG fort (Paragraph 214, Absatz 3, erster Satz StPO). In dieser Entscheidung war unter anderem das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auch zur subjektiven Tatseite des Einspruchswerbers, der von seinem Recht, nicht auszusagen Gebrauch gemacht hatte (Paragraph 49, Ziffer 4, StPO), zu beurteilen (BS 2 ff). An dieser Entscheidung hat die Richterin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Edwards, die frühere Ehefrau des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, teilgenommen.

Vorliegend hat der 12. Senat des Obersten Gerichtshofs – unter dem Aspekt geltend gemachter Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO – die Begründung des Erstgerichts zur Tatbegehung des Angeklagten Agonis A*****, und zwar vor allem zum Vorliegen der subjektiven Tatseite, zu beurteilen.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der eine – hier frühere – Angehörige (Paragraph 72, Absatz eins, StGB) des Richters in der selben Sache bereits befasst war (12 Ns 56/17g, 12 Ns 1/14i ua).

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist damit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E123710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00069.18P.1207.000

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20181207_OGH0002_0110NS00069_18P0000_000