Der Oberste Gerichtshof hat zu 12 Os 127/18w über die im Spruch bezeichneten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen Senats 12.
Mit Beschluss vom 23. April 2018 (ON 64) wies das Oberlandesgericht Wien zu AZ 21 Bs 113/18y den Einspruch des Agonis A***** gegen die – dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. März 2018, AZ 403 St 61/18a (ON 44), ab und setzte die über Agonis A***** verhängte Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 1, Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO iVm § 35 Abs 1 JGG fort (§ 214 Abs 3 erster Satz StPO). In dieser Entscheidung war unter anderem das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auch zur subjektiven Tatseite des Einspruchswerbers, der von seinem Recht, nicht auszusagen Gebrauch gemacht hatte (§ 49 Z 4 StPO), zu beurteilen (BS 2 ff). An dieser Entscheidung hat die Richterin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Edwards, die frühere Ehefrau des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, teilgenommen.Mit Beschluss vom 23. April 2018 (ON 64) wies das Oberlandesgericht Wien zu AZ 21 Bs 113/18y den Einspruch des Agonis A***** gegen die – dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. März 2018, AZ 403 St 61/18a (ON 44), ab und setzte die über Agonis A***** verhängte Untersuchungshaft gemäß Paragraph 173, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c StPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, JGG fort (Paragraph 214, Absatz 3, erster Satz StPO). In dieser Entscheidung war unter anderem das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auch zur subjektiven Tatseite des Einspruchswerbers, der von seinem Recht, nicht auszusagen Gebrauch gemacht hatte (Paragraph 49, Ziffer 4, StPO), zu beurteilen (BS 2 ff). An dieser Entscheidung hat die Richterin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Edwards, die frühere Ehefrau des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, teilgenommen.
Vorliegend hat der 12. Senat des Obersten Gerichtshofs – unter dem Aspekt geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO – die Begründung des Erstgerichts zur Tatbegehung des Angeklagten Agonis A*****, und zwar vor allem zum Vorliegen der subjektiven Tatseite, zu beurteilen.Vorliegend hat der 12. Senat des Obersten Gerichtshofs – unter dem Aspekt geltend gemachter Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO – die Begründung des Erstgerichts zur Tatbegehung des Angeklagten Agonis A*****, und zwar vor allem zum Vorliegen der subjektiven Tatseite, zu beurteilen.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der eine – hier frühere – Angehörige (§ 72 Abs 1 StGB) des Richters in der selben Sache bereits befasst war (12 Ns 56/17g, 12 Ns 1/14i ua).Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der eine – hier frühere – Angehörige (Paragraph 72, Absatz eins, StGB) des Richters in der selben Sache bereits befasst war (12 Ns 56/17g, 12 Ns 1/14i ua).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist damit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist damit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).