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Entscheidung 12 Ns 56/17g×

Entscheidung 12 Ns 56/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns56/17g

Entscheidungsdatum

07.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Giri Raj B***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 22 Hv 7/17h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen Giri Raj B***** betreffend das Verfahren AZ 22 Hv 7/17h des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschlossen.

An die Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 73/17w über die im Spruch bezeichneten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats.

Mit Beschluss vom 24. Jänner 2017 gab das Oberlandesgericht Wien in diesem Verfahren zu AZ 32 Bs 373/16m einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge, hob den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2016, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Anhaltung des Giri Raj B***** mangels dringenden Tatverdachts abgewiesen worden war auf und trug dem Erstgericht die Anordnung der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraphen 429, Absatz 4, 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO auf (ON 28). In dieser Entscheidung war insbesondere das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, auch zur subjektiven Tatseite, zu beurteilen. Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab, die mit Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab im Angehörigenverhältnis des Paragraph 72, StGB steht, hat an dieser Entscheidung teilgenommen.

Vorliegend ist vom 11. Senat des Obersten Gerichtshofs – unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO – auch die Begründung des Erstgerichts zur Tatbegehung des Betroffenen auch nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB, zum Vorliegen eines darauf gerichteten Vorsatzes, zu beurteilen.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn Fragen zu beantworten sind, die jenen ähnln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war (12 Ns 4/15g ua; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 31a).

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist damit von der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Verteidigungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E119184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00056.17G.0807.000

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170807_OGH0002_0120NS00056_17G0000_000