Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 73/17w über die im Spruch bezeichneten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats.
Mit Beschluss vom 24. Jänner 2017 gab das Oberlandesgericht Wien in diesem Verfahren zu AZ 32 Bs 373/16m einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge, hob den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2016, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Anhaltung des Giri Raj B***** mangels dringenden Tatverdachts abgewiesen worden war auf und trug dem Erstgericht die Anordnung der vorläufigen Anhaltung gemäß §§ 429 Abs 4, 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO auf (ON 28). In dieser Entscheidung war insbesondere das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, auch zur subjektiven Tatseite, zu beurteilen. Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab, die mit Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab im Angehörigenverhältnis des § 72 StGB steht, hat an dieser Entscheidung teilgenommen.Mit Beschluss vom 24. Jänner 2017 gab das Oberlandesgericht Wien in diesem Verfahren zu AZ 32 Bs 373/16m einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge, hob den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2016, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Anhaltung des Giri Raj B***** mangels dringenden Tatverdachts abgewiesen worden war auf und trug dem Erstgericht die Anordnung der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraphen 429, Absatz 4, 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO auf (ON 28). In dieser Entscheidung war insbesondere das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, auch zur subjektiven Tatseite, zu beurteilen. Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab, die mit Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab im Angehörigenverhältnis des Paragraph 72, StGB steht, hat an dieser Entscheidung teilgenommen.
Vorliegend ist vom 11. Senat des Obersten Gerichtshofs – unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO – auch die Begründung des Erstgerichts zur Tatbegehung des Betroffenen auch nach § 107 Abs 2 StGB, zum Vorliegen eines darauf gerichteten Vorsatzes, zu beurteilen.Vorliegend ist vom 11. Senat des Obersten Gerichtshofs – unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO – auch die Begründung des Erstgerichts zur Tatbegehung des Betroffenen auch nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB, zum Vorliegen eines darauf gerichteten Vorsatzes, zu beurteilen.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn Fragen zu beantworten sind, die jenen ähnln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war (12 Ns 4/15g ua; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a).Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn Fragen zu beantworten sind, die jenen ähnln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war (12 Ns 4/15g ua; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 31a).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist damit von der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Verteidigungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der laufenden Verteidigungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).