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Entscheidung 11 Ns 78/19p×

Entscheidung 11 Ns 78/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091795 Rechtssatz 18.02.1969Strafrecht
Zu den Begriffen "Begehungsort" im Sinne des § 37 StG (nunmehr § 67 StGB) und "Tatort" im Sinne des § 51 StPO im allgemeinen und bei Distanzdelikten und Delikten, bei denen die das Tatbild des Deliktes erfüllende Verhaltensweise des Täter sich über mehrere …
RS0124585 Rechtssatz 19.03.2009Strafrecht
Das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 21 …
RS0124935 Rechtssatz 18.06.2009Strafrecht
Aufbauend auf den Grundsätzen der Verfahrenskonzentration und des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte „höhe …
RS0125227 Rechtssatz 23.07.2009Strafrecht
§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO regelt, dass „im Übrigen" das Verfahren jenem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine Ausnahme im Interesse der Verfahrensökonomi …
RS0127231 Rechtssatz 15.11.2011Strafrecht
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt ist demgegenüber subsidiär.
RS0130107 Rechtssatz 17.06.2015Strafrecht
Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat.