Entscheidung 11 Ns 89/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über dessen Antrag auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über dessen Antrag auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung in den zu AZ 12 Os 125/20d, 12 Os 131/20m und 12 Ns 133/20k des Obersten Gerichtshofs anhängigen Verfahren nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 125/20d, 12 Os 131/20m und 12 Ns 133/20k (ua) über einen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens des Angeklagten K***** zu entscheiden.
Dessen handschriftlich verfasste, teils schwer leserliche Eingabe enthält bloß haltlose und wirre Unterstellungen gegen den Vorsitzenden des Senats 12 (dieser würde etwa Beschlüsse „unterdrücken“, er sei „Beschuldigter im vorliegenden Verfahren“ uÄ). Weil keine Zweifel an seiner vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bestehen, ist er in den bezeichneten Verfahren nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00089.20G.1214.000
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201214_OGH0002_0110NS00089_20G0000_000