Aus den beiden erstbezeichneten Nichtigkeitsgründen rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Stellung von Eventualfragen wegen fahrlässiger Tötung nach dem § 80 StGB bzw. wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem § 81 StGB. Der Sache nach releviert er aber keinen Verfahrensmangel im Sinn der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO, sondern ausschließlich eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung, welche nur mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 der zitierten Gesetzesstelle geltend gemacht werden kann (vgl. Mayerhofer-Rieder, II/2, ENr. 1 zu § 345 Abs 1 Z 6 StPO). Wie der Schwurgerichtshof richtig erkannte (vgl. Band II/S 370 dA), wurden jedoch vom Angeklagten Andreas L*** in der Hauptverhandlung Tatsachen, bei deren Zutreffen seine Handlungsweise rechtlich als fahrlässige Tötung im Sinn des § 80 StGB beurteilt werden könnte, nicht vorgebracht. Seiner Verantwortung, er habe Raphael S*** nicht töten wollen und sei zur Tatzeit nicht Herr seiner Sinne gewesen (vgl. insbesondere Band II/S 349 ff dA), trug der Schwurgerichtshof durch Stellung einer Zusatzfrage wegen Tatbegehung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit sowie von Eventualfragen nach den Tatbeständen der absichtlichen schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, die für die Todesfolge (nur) Fahrlässigkeit voraussetzen, entsprechend Rechnung. Eine Sachverhaltsvariante, derzufolge ihm bei seinem gegen Raphael S*** gerichteten Tun Verletzungs- oder gar Mißhandlungsvorsatz gefehlt haben könnte, war durch das Tatsachenvorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht indiziert. Stellte er doch die inkriminierten Tathandlungen als solche nie in Abrede und gab zu, das dreijährige Kind gegen die Wand geschleudert, sodann hochgehoben und aus einer Höhe von ca. 1 m zu Boden fallen gelassen, mithin (zumindest) vorsätzlich mißhandelt, dh auf das Tatopfer in einer das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigenden Weise physisch eingewirkt zu haben (vgl. ÖJZ-LSK 1975/228 ua). Eine Fragestellung in der vom Angeklagten begehrten Richtung unterblieb demnach zu Recht.Aus den beiden erstbezeichneten Nichtigkeitsgründen rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Stellung von Eventualfragen wegen fahrlässiger Tötung nach dem Paragraph 80, StGB bzw. wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem Paragraph 81, StGB. Der Sache nach releviert er aber keinen Verfahrensmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, sondern ausschließlich eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung, welche nur mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, der zitierten Gesetzesstelle geltend gemacht werden kann vergleiche Mayerhofer-Rieder, II/2, ENr. 1 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO). Wie der Schwurgerichtshof richtig erkannte vergleiche Band II/S 370 dA), wurden jedoch vom Angeklagten Andreas L*** in der Hauptverhandlung Tatsachen, bei deren Zutreffen seine Handlungsweise rechtlich als fahrlässige Tötung im Sinn des Paragraph 80, StGB beurteilt werden könnte, nicht vorgebracht. Seiner Verantwortung, er habe Raphael S*** nicht töten wollen und sei zur Tatzeit nicht Herr seiner Sinne gewesen vergleiche insbesondere Band II/S 349 ff dA), trug der Schwurgerichtshof durch Stellung einer Zusatzfrage wegen Tatbegehung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit sowie von Eventualfragen nach den Tatbeständen der absichtlichen schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, die für die Todesfolge (nur) Fahrlässigkeit voraussetzen, entsprechend Rechnung. Eine Sachverhaltsvariante, derzufolge ihm bei seinem gegen Raphael S*** gerichteten Tun Verletzungs- oder gar Mißhandlungsvorsatz gefehlt haben könnte, war durch das Tatsachenvorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht indiziert. Stellte er doch die inkriminierten Tathandlungen als solche nie in Abrede und gab zu, das dreijährige Kind gegen die Wand geschleudert, sodann hochgehoben und aus einer Höhe von ca. 1 m zu Boden fallen gelassen, mithin (zumindest) vorsätzlich mißhandelt, dh auf das Tatopfer in einer das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigenden Weise physisch eingewirkt zu haben vergleiche ÖJZ-LSK 1975/228 ua). Eine Fragestellung in der vom Angeklagten begehrten Richtung unterblieb demnach zu Recht.
Soweit der Beschwerdeführer aber aufzuzeigen sucht, daß ihm Tötungsvorsatz (auch in Form des dolus eventualis) gefehlt habe und ihm ein planmäßiges, zielgerichtetes und bewußtseinsgesteuertes Handeln nicht angelastet werden könne, sowie daß nach den Verfahrensergebnissen der ursächliche Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Hilfeleistung und dem Eintritt des Todes des Raphael S*** nicht erwiesen sei, bringt er den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn im geschwornengerichtlichen Verfahren kann der Ausspruch darüber, ob Umstände vorhanden sind, durch welche die Strafbarkeit der Tat aufgehoben ist, mithin auch der Wahrspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Schuldausschließungsgrundes nach dem § 11 StGB, mangels einer der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO entsprechenden Bestimmung aus einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund überhaupt nicht angefochten werden; zudem würde eine erfolgreiche Geltendmachung der Z 12 (wie auch der Z 11 lit a) des § 345 Abs 1 StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs voraussetzen, daß ein Vergleich der im Verdikt der Geschwornen festgestellten Tat mit der materiellrechtlichen Subsumtion im Urteilsspruch einen Rechtsirrtum ergibt. Demgemäß ist eine Anfechtung des Wahrspruchs, der darin enthaltenen Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite sowie der diesen Darstellungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung unstatthaft. Haben die Geschwornen durch die Bejahung der Hauptfage 1 festgestellt, daß der Angeklagte Andreas L*** nicht bloß durch vorsätzliche Unterlassung, ärztliche Hilfe herbeizuholen, sondern (insbesondere) auch durch sein im Wahrspruch näher beschriebenes positives Tun den Tod des Raphael S*** vorsätzlich herbeiführte, und haben sie damit sowohl seinen Tötungsvorsatz als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem inkriminierten Tatverhalten und dem Erfolgseintritt bejaht, so bleibt für eine erfolgreiche Bekämpfung der sachlichen Richtigkeit dieses - weder undeutlichen noch widersprüchlichen - Wahrspruchs und der aus dessen tatsächlichem Substrat abgeleiteten rechtlichen Annahmen kein Raum. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.Soweit der Beschwerdeführer aber aufzuzeigen sucht, daß ihm Tötungsvorsatz (auch in Form des dolus eventualis) gefehlt habe und ihm ein planmäßiges, zielgerichtetes und bewußtseinsgesteuertes Handeln nicht angelastet werden könne, sowie daß nach den Verfahrensergebnissen der ursächliche Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Hilfeleistung und dem Eintritt des Todes des Raphael S*** nicht erwiesen sei, bringt er den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn im geschwornengerichtlichen Verfahren kann der Ausspruch darüber, ob Umstände vorhanden sind, durch welche die Strafbarkeit der Tat aufgehoben ist, mithin auch der Wahrspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Schuldausschließungsgrundes nach dem Paragraph 11, StGB, mangels einer der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entsprechenden Bestimmung aus einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund überhaupt nicht angefochten werden; zudem würde eine erfolgreiche Geltendmachung der Ziffer 12, (wie auch der Ziffer 11, Litera a,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs voraussetzen, daß ein Vergleich der im Verdikt der Geschwornen festgestellten Tat mit der materiellrechtlichen Subsumtion im Urteilsspruch einen Rechtsirrtum ergibt. Demgemäß ist eine Anfechtung des Wahrspruchs, der darin enthaltenen Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite sowie der diesen Darstellungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung unstatthaft. Haben die Geschwornen durch die Bejahung der Hauptfage 1 festgestellt, daß der Angeklagte Andreas L*** nicht bloß durch vorsätzliche Unterlassung, ärztliche Hilfe herbeizuholen, sondern (insbesondere) auch durch sein im Wahrspruch näher beschriebenes positives Tun den Tod des Raphael S*** vorsätzlich herbeiführte, und haben sie damit sowohl seinen Tötungsvorsatz als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem inkriminierten Tatverhalten und dem Erfolgseintritt bejaht, so bleibt für eine erfolgreiche Bekämpfung der sachlichen Richtigkeit dieses - weder undeutlichen noch widersprüchlichen - Wahrspruchs und der aus dessen tatsächlichem Substrat abgeleiteten rechtlichen Annahmen kein Raum. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über Andreas L*** nach dem § 75 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe und ordnete gemäß dem § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.Das Erstgericht verhängte über Andreas L*** nach dem Paragraph 75, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe und ordnete gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Bei der Strafbemessung wertete es "das Vorleben", das besonders brutale Vorgehen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Tatsachengeständnis und das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren zur Tatzeit als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt Andreas L*** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Die Berufung ist begründet.
Das Erstgericht fand ein Strafmaß, das selbst unter Beachtung des Unrechtsgehalts der Tathandlungen, der Deliktskonkurrenz und der Vorstrafenbelastung als zu streng angesehen werden muß. Mißt man von den Milderungsgründen insbesonders dem Alter unter 21 Jahren das ihm tatsächlich zukommende erhebliche Gewicht bei und nimmt man in diesem Zusammenhang ferner darauf Bedacht, daß es sich bei dem Angeklagten um eine nicht voll ausgereifte, schwer gestörte Persönlichkeit mit einer durch konstitutionelle und lebensgeschichtliche Faktoren beeinträchtigten Entwicklung handelt, die schon wegen erhöhter Eigenaggression in psychiatrischer Behandlung stand sowie einen zu einer schweren Verletzung führenden Selbstmordversuch unternahm, und zieht man letztlich (mit) in Betracht, daß eine Rehabilitationsmöglichkeit im Rahmen der Anstaltsunterbringung nicht auszuschließen ist, dann erscheint eine Herabsetzung der vom Erstgericht zuerkannten lebenslangen Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche, sowohl dem Tatunrecht als auch dem Vorleben des Angeklagten noch entsprechende Ausmaß von 18 Jahren gerechtfertigt.
In diesem Sinn war der Berufung daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.