Der Sache nach nur den Schuldspruch zu I und den damit korrespondierenden Schuldspruch zu II 1) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Der Sache nach nur den Schuldspruch zu römisch eins und den damit korrespondierenden Schuldspruch zu römisch zwei 1) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) zunächst erhobene, eine Aktenwidrigkeit relevierende Einwand des Beschwerdeführers, Manuela F***** sei als Tochter seiner Lebensgefährtin entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes nicht seine Stieftochter, ist zwar berechtigt, betrifft aber keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Der Schuldspruch wegen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II), für dessen Täterkreis allein diese Eltern-Kind ähnliche Beziehung von Bedeutung ist, ist als alternativer Mischtatbestand ausgestaltet, der sowohl durch Mißbrauch eines minderjährigen leiblichen, Wahl- oder Stiefkindes oder Mündels als auch durch Mißbrauch einer (nicht in einer solchen Beziehung stehenden anderen) minderjährigen Person unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses, dem das Tatopfer unterworfen ist, verwirklicht werden kann.Der im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst erhobene, eine Aktenwidrigkeit relevierende Einwand des Beschwerdeführers, Manuela F***** sei als Tochter seiner Lebensgefährtin entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes nicht seine Stieftochter, ist zwar berechtigt, betrifft aber keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Der Schuldspruch wegen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei), für dessen Täterkreis allein diese Eltern-Kind ähnliche Beziehung von Bedeutung ist, ist als alternativer Mischtatbestand ausgestaltet, der sowohl durch Mißbrauch eines minderjährigen leiblichen, Wahl- oder Stiefkindes oder Mündels als auch durch Mißbrauch einer (nicht in einer solchen Beziehung stehenden anderen) minderjährigen Person unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses, dem das Tatopfer unterworfen ist, verwirklicht werden kann.
Die beiden alternativ angeführten Personengruppen sind rechtlich gleichwertig, sodaß das gesetzliche Tatbild bereits dann erfüllt ist, wenn das Opfer nur einer Gruppe zuzählen ist.
Den Urteilsfeststellungen zufolge unterstand Manuela F***** als Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu den Tatzeiten seiner Erziehung und Aufsicht (US 6, 7), sodaß dadurch die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 212 Abs 1 StGB gegeben waren.Den Urteilsfeststellungen zufolge unterstand Manuela F***** als Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu den Tatzeiten seiner Erziehung und Aufsicht (US 6, 7), sodaß dadurch die Voraussetzungen der zweiten Alternative des Paragraph 212, Absatz eins, StGB gegeben waren.
Die falsche Einordnung der Manuela F***** als Stieftochter auch unter den erstgenannten Personenkreis kann daher ungeachtet dessen, daß das Schöffengericht insoweit unrichtig das festgestellte Verhalten als Vergehen nach § 212 Abs 1 "erster und zweiter Fall" beurteilt hat, (womit ersichtlich auf die Zugehörigkeit der Manuela F***** zu beiden Gruppen Bezug genommen wurde), nicht erfolgreich angefochten werden, weshalb die unrichtige Bezeichnung des Tatopfers als Stieftochter nicht von Relevanz ist.Die falsche Einordnung der Manuela F***** als Stieftochter auch unter den erstgenannten Personenkreis kann daher ungeachtet dessen, daß das Schöffengericht insoweit unrichtig das festgestellte Verhalten als Vergehen nach Paragraph 212, Absatz eins, "erster und zweiter Fall" beurteilt hat, (womit ersichtlich auf die Zugehörigkeit der Manuela F***** zu beiden Gruppen Bezug genommen wurde), nicht erfolgreich angefochten werden, weshalb die unrichtige Bezeichnung des Tatopfers als Stieftochter nicht von Relevanz ist.
Weder aktenwidrig noch in sich widersprüchlich (Z 5) ist die Begründung der für den Zeitraum 1985 bis 1995 mit Ausnahme der Jahre 1989 und 1990 konstatierten Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der Mutter der Manuela F*****. Dem Beschwerdevorbringen entgegen wurde nämlich die Lebensgemeinschaft nicht als ununterbrochen andauernd festgestellt, sondern die Zeit der vorübergehenden Trennung in den Jahren 1989 und 1990 ausdrücklich ausgenommen. Von einem nach den Denkgesetzen unlösbaren Widerspruch kann daher keine Rede sein.Weder aktenwidrig noch in sich widersprüchlich (Ziffer 5,) ist die Begründung der für den Zeitraum 1985 bis 1995 mit Ausnahme der Jahre 1989 und 1990 konstatierten Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der Mutter der Manuela F*****. Dem Beschwerdevorbringen entgegen wurde nämlich die Lebensgemeinschaft nicht als ununterbrochen andauernd festgestellt, sondern die Zeit der vorübergehenden Trennung in den Jahren 1989 und 1990 ausdrücklich ausgenommen. Von einem nach den Denkgesetzen unlösbaren Widerspruch kann daher keine Rede sein.
Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder vermag der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, die zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der das Bestehen der Lebensgemeinschaft insbesondere während des Jahres 1991 betreffenden Feststellungen Anlaß geben könnten, nicht aufzuzeigen. Soweit er sich dabei auf seine eigene Verantwortung stützt, übergeht er jene ausführlichen und denkrichtigen Erwägungen, aus welchen die Tatrichter seine diesbezügliche Einlassung verwarfen. Ebensowenig vermögen die ihn auch in dieser Hinsicht eindeutig belastenden Angaben der Manuela F***** im Vorverfahren, die sie in der Hauptverhandlung nur unmaßgeblich abschwächte, solche Bedenken zu begründen.Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder vermag der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, die zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der das Bestehen der Lebensgemeinschaft insbesondere während des Jahres 1991 betreffenden Feststellungen Anlaß geben könnten, nicht aufzuzeigen. Soweit er sich dabei auf seine eigene Verantwortung stützt, übergeht er jene ausführlichen und denkrichtigen Erwägungen, aus welchen die Tatrichter seine diesbezügliche Einlassung verwarfen. Ebensowenig vermögen die ihn auch in dieser Hinsicht eindeutig belastenden Angaben der Manuela F***** im Vorverfahren, die sie in der Hauptverhandlung nur unmaßgeblich abschwächte, solche Bedenken zu begründen.
Inwieweit das Schöffengericht aber seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen wäre, wurde weder dargetan noch ist ein solcher Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nach der Aktenlage sonst erkennbar.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b) versagt.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) versagt.
Mit seinem Einwand, die Lebensgemeinschaft mit Helene F***** sei von 1988 bis zu seinem Haftantritt im Oktober 1991 jedenfalls unterbrochen gewesen, weshalb die demzufolge nur bis zum Jahre 1988 möglich gewesenen Unzuchtshandlungen, die den Gegenstand der zu Punkt I und II 1) sowie zu III ergangenen Schuldsprüche bilden, verjährt seien, orientiert sich der Beschwerdeführer nicht am Urteilssachverhalt. Darnach aber war die Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Mutter Manuelas nur während der Jahre 1989 und 1990 unterbrochen und wurde in der Folge bis zu seinem Haftantritt im Oktober 1991 wieder fortgesetzt, in welcher Zeit er auch weitere Unzuchtsdelikte beging. Der auf urteilsfremde Prämissen gestützten Verjährungseinrede konnte somit kein Erfolg beschieden sein.Mit seinem Einwand, die Lebensgemeinschaft mit Helene F***** sei von 1988 bis zu seinem Haftantritt im Oktober 1991 jedenfalls unterbrochen gewesen, weshalb die demzufolge nur bis zum Jahre 1988 möglich gewesenen Unzuchtshandlungen, die den Gegenstand der zu Punkt römisch eins und römisch zwei 1) sowie zu römisch drei ergangenen Schuldsprüche bilden, verjährt seien, orientiert sich der Beschwerdeführer nicht am Urteilssachverhalt. Darnach aber war die Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Mutter Manuelas nur während der Jahre 1989 und 1990 unterbrochen und wurde in der Folge bis zu seinem Haftantritt im Oktober 1991 wieder fortgesetzt, in welcher Zeit er auch weitere Unzuchtsdelikte beging. Der auf urteilsfremde Prämissen gestützten Verjährungseinrede konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck für die Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck für die Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.