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Rechtssatz RS0107448

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107448

Geschäftszahl

11Os1/97; 13Os18/13s

Entscheidungsdatum

04.04.2013

Rechtssatz

Das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, für dessen Täterkreis allein die Eltern-Kind ähnliche Beziehung von Bedeutung ist, ist als alternativer Mischtatbestand ausgestaltet, der sowohl durch Mißbrauch eines minderjährigen leiblichen, Wahlkindes oder Stiefkindes oder Mündels als auch durch Mißbrauch einer (nicht in einer solchen Beziehung stehenden anderen) minderjährigen Person unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses, dem das Tatopfer unterworfen ist, verwirklicht werden kann. Die beiden alternativ angeführten Personengruppen sind rechtlich gleichwertig, sodaß das gesetzliche Tatbild bereits dann erfüllt ist, wenn das Opfer nur einer Gruppe zuzählen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 1/97
    Entscheidungstext OGH 06.05.1997 11 Os 1/97
  • 13 Os 18/13s
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 13 Os 18/13s
    Auch; Beisatz: Unter Aufsicht ist jede Form von Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht zu verstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19970506_OGH0002_0110OS00001_9700000_001