Dieser Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten verstößt - wie die Generalprokuratur gemäß § 23 Abs 1 StPO zutreffend geltend macht - gegen das Gesetz.Dieser Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten verstößt - wie die Generalprokuratur gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO zutreffend geltend macht - gegen das Gesetz.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist nämlich ein Richter von der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist nämlich ein Richter von der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Durch die Beschlussfassung eines ausgeschlossenen Richters wurde der Antragsteller Milan M***** in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0100599).
Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, diese Entscheidung aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, diese Entscheidung aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass zwar die Verfahrensführung durch das Bezirksgericht Liesing wegen einer Tat, derentwegen der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden war, gegen § 17 Abs 1 StPO verstieß, ohne dass allerdings dem Gericht, das ohne eigenen Verfahrensfehler in Unkenntnis der Vorverurteilung war, iSd § 23 Abs 1 StPO eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes anzulasten wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 7). Eine - nur zur Gunsten des Verurteilten mögliche - außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO des durch einen aus einem anderen Grund ergangenen Freispruch beendeten Verfahrens schied - ebenso wie ein Vorgehen im Sinne der §§ 363a ff StPO - naturgemäß aus.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass zwar die Verfahrensführung durch das Bezirksgericht Liesing wegen einer Tat, derentwegen der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden war, gegen Paragraph 17, Absatz eins, StPO verstieß, ohne dass allerdings dem Gericht, das ohne eigenen Verfahrensfehler in Unkenntnis der Vorverurteilung war, iSd Paragraph 23, Absatz eins, StPO eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes anzulasten wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 7). Eine - nur zur Gunsten des Verurteilten mögliche - außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, StPO des durch einen aus einem anderen Grund ergangenen Freispruch beendeten Verfahrens schied - ebenso wie ein Vorgehen im Sinne der Paragraphen 363 a, ff StPO - naturgemäß aus.
Rechtsakte als solche sind in der Regel keine Tatsachen oder Beweismittel (Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 34-43). Wieweit das Verfahren 4 U 36/08v des Bezirksgerichts Liesing solche neu erbracht hat, kann im Verfahren nach §§ 357 Abs 2, 480 StPO geklärt werden.Rechtsakte als solche sind in der Regel keine Tatsachen oder Beweismittel (Lewisch, WK-StPO Paragraph 353, Rz 34-43). Wieweit das Verfahren 4 U 36/08v des Bezirksgerichts Liesing solche neu erbracht hat, kann im Verfahren nach Paragraphen 357, Absatz 2, 480, StPO geklärt werden.